Wasserversorgung - Verbesserungsbeitrag oder Gebührenerhöhung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 11.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 11.12.2017 ö 9.1

Sachverhalt

Bereits Ende 2016 wurde auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen die Möglichkeit der Erhebung von Verbesserungsbeiträgen geprüft.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Augsburg ergaben sich vorläufig folgende Erkenntnisse:

Bau einer Filteranlage
Da bisher keine Filteranlage existiert, stellt diese Maßnahme eine Verbesserung dar und ist somit beitragsfähig.

Errichtung einer Wasserübergabestation mit Druckerhöhungsanlage

Eine Druckerhöhungsanlage wird dringend benötigt und stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar. Der Bau der Anlage, die Errichtung der Wasserübergabestation und der Neubau der Verbindungsleitungen der bestehenden Wasserversorgung mit der Übergabestation sind beitragsfähig.

Teilweise Erneuerung des Leitungssystems

Hier muss zur abschließenden Klärung und Beurteilung der Umfang der erneuerungsbedürftigen Leitungen bekannt sein. Eine beitragsfähige Maßnahme liegt nur vor, wenn die Erneuerung so umfassend ist, dass sie sich auf die gesamte Einrichtung auswirkt.

Abriss des Hochbehälters sowie des bestehenden Brunnenhauses

Sofern nicht an gleicher Stelle ein Ersatzbau für die Wasserversorgung entsteht, handelt es sich hier nicht um beitragsfähige Maßnahmen.

Können Darlehensaufnahmen für Investitionen aus dem Bauabschnitt 3 und 4, die mit ihren Zins- und Tilgungszahlungen in die Gebühren einberechnet sind, in die Verbesserungsbeiträge einbezogen werden

Die damals durchgeführten Maßnahmen wurden nicht als Verbesserungsmaßnahmen, sondern als Instandhaltungsmaßnahmen angesehen. Der Aufwand wurde in die Wasserbeiträge und –gebühren zum 01.01.2008 eingerechnet. Eine nachträgliche Herausnahme ist nicht möglich.

Datenstand vom 28.12.2017 09:31 Uhr