Behandlung der während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 07.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.06.2017 ö 2.1

Sachverhalt

8. Flächennutzungsplanänderung
Die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 13.03.2017 bis 18.04.2017 statt.

Keine Stellungnahmen abgegeben haben:

2        Regionaler Planungsverband
3        Naturpark Augsburg – Westliche Wälder
10        Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH
15        Regierung von Schwaben - Abfallrechtsbehörde
16        Vermessungsamt Augsburg
18        Staatliches Gesundheitsamt
19        Deutsche Post
22        Telefonica Germany GmbH
23        Bund Naturschutz in Bayern
24        Evang.-Luth. Pfarramt
26        Deutsche Telekom AG
27        Kreisjugendring Augsburg-Land
28        Örtliches Kath. Pfarramt
29        LEW Netzservice GmbH
30        Lech-Elektriziätswerke AG
31        DSL mobil GmbH
33        Markt Fischach
34        Gemeinde Walkertshofen
35        Gemeinde Mickhausen


Folgende Stellungnahmen sind ohne Anregungen eingegangen:

                                               Stellungnahme vom
4        Schwaben Netz                                20.03.2017
6        Staatliches Bauamt                                15.03.2017
7        Amt für ländliche Entwicklung                13.04.2017
8        Staudenwasser                                15.03.2017
9        Gewerbeaufsichtsamt                        22.03.2017
11        Bayerischer Bauernverband                        22.03.2017
12        Amt für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten                                        05.04.2017
13        Fernleitungsbetriebs mbH                        20.03.2017
20        IHK                                                11.04.2017
21        HWK                                                09.03.2017
25        Bischöfliche Finanzkammer                        23.03.2017
32        Markt Ziemetshausen                                14.03.2017

Folgende Anregungen sind eingegangen:

1         Landratsamt Augsburg – Bauleitplanung                                        14.03.2017

Wir bitten, hinsichtlich des Teilbereichs 8.1 die Zweckbestimmung „Bauhof“ sowohl in der Legende als auch in der Planzeichnung zu ergänzen (ggf. auch abgekürzt). Außerdem sollte die im Teilbereich 8.2 gelb hinterlegte öffentliche Parkfläche auch in der Legende gelb hinterlegt werden.

Wasserrecht:
Unter Bezug auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 27.03.2017 wird folgendes wasserrechtlich erläutert und ergänzt:

In den Bebauungsplan sind die Grenzen des ermittelten Überschwemmungsgebietes der Neufnach planerisch darzustellen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB).

Soweit diesbezüglich neue Bauflächen innerhalb des faktischen Überschwemmungsgebietes erst-mals einer Bebauung zugeführt werden sollen und dadurch natürliche Rückhalteflächen für Hochwasser betroffen sind, ist das Erhaltungsgebot des § 77 WHG einschlägig. Für diesen Fall werden wasserrechtliche Bedenken vorgetragen.
Der Hochwasserschutz stellt einen abwägungserheblichen Belang von hoher Priorität dar, der gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln und zu bewerten ist. Den (etwaigen) wasserrechtlichen Bedenken kann ggf. im Rahmen einer sachgerechten Abwägung (§ 77 Satz 2 WHG in analoger Anwendung der in § 78 Abs. 2 WHG darlegten Abwägungskriterien) begegnet werden.

Erläuternd wird zu § 78 Abs. 2 Ziffer 1 WHG folgendes angemerkt:
Die Vorgabe ist gemäß dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 20.03.2014 Az. 1 MN 7/14 restriktiv anzuwenden, wonach der Zugriff auf ein Überschwemmungsgebiet nicht schon dann zugelassen werden kann, wenn sich für ein bestimmtes Vorhaben kein außerhalb gelegener Alternativstandort findet. Die Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Siedlungsentwicklung als solche ab. Die Ausnahmevoraussetzung ist daher nur erfüllt, wenn eine Siedlungsentwicklung im Gemeindegebiet ausschließlich innerhalb des Überschwemmungsgebietes möglich wäre.
Weiterhin könnte das mit Regionalplan Nr. 9 ausgewiesene Vorranggebiet für den Hochwasserabfluss und -rückhalt der Neufnach von der Ausweisungsfläche betroffen sein. Mit dieser Festlegung sollen die zur Regelung des Hochwasserabflusses bzw. für den Hochwasserrückhalt geeigneten Flächen weitgehend von anderen Nutzungen freigehalten werden. Diesbezüglich wird um Darstellung in der Planung und ggf. Würdigung gebeten. Auf die Rechtswirkungen gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 3 BayWG wird ausdrücklich hingewiesen.

Brandschutz
Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in allgemeinen Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.

2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind in Wohngebieten im Abstand von ca. 140 m zu situieren.



Abwägung:

Bauleitplanung
Die vorgeschlagenen Änderungen werden sowohl in der Planzeichnung als auch in der Legende vorgenommen. Der Vorentwurf ist dementsprechend zu ändern.

Wasserrecht

Die in der Planzeichnung des Flächennutzungsplanes dargestellte Überschwemmungs-gebietsgrenze beruht, wie in der Begründung (C) unter Punkt „3. Vorgaben/ Planungsalternativen“ sowie im Umweltbericht (D) unter Punkt 4.2 dargelegt, auf dem Stand von 1996 und existiert als solche nicht mehr. In den vergangenen Jahren wurden Hochwasserschutzmaßnahmen umgesetzt, wodurch das festgesetzte Überschwemmungsgebiet aufgehoben wurde.

Das vom Ingenieurbüro Steinbacher-Consult mit Datum vom 27.10.2006 ermittelte Überschwemmungsgebiet der Neufnach bei einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100), liegt weit außerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes (8.2). Die Grenzen des ermittelten Überschwemmungsgebietes der Neufnach im Bebauungsplan planerisch darzustellen, wird daher nicht als notwendig erachtet.

Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung für den Bauhof (8.1) tangiert die ermittelte Überschwemmungsgebietsgrenze den als Gemeinbedarf ausgewiesenen Bereich lediglich an der Westgrenze, im äußeren Bereich der berechneten Überschwemmungsflächen. Die neu ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche dient ausschließlich der Erweiterung des östlich bestehenden Bauhofs als Lagerfläche mit eventueller Einhausungen. Eine Siedlungsentwicklung bzw. die Ausweisung von Bauflächen gem. BauNVO findet an dieser Stelle nicht statt. Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen die dort entstehen sollen, werden in der Baugenehmigungsplanung ermittelt, zudem soll die Lage so gewählt werden, dass die Überschwemmungsbereiche nicht berührt werden, der verlorengegangene Retentionsraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird oder die Lagernutzung auf  Güter beschränkt wird, die nicht wasserlöslich, wassergefährdend, auslaugbar, aus- oder abschwemmbar sind. Die Rechtsfolgen des § 78 WHG werden somit durch die vorliegende Planung nicht ausgelöst.
Entsprechende Hinweise und Übersichtspläne werden ergänzend in die Begründung C) unter Punkt 7. „Überschwemmungsgebiete“ dargestellt.

Brandschutz
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden bei der Erschließungs- bzw. Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.


Beschluss:
Der Vorentwurf zur 8. Flächennutzungsplanänderung wird entsprechend der Abwägung geändert.


Abstimmung: 12 : 0



1        Landratsamt Augsburg – Immissionsschutz                                        06.04.2017

Aus der Sicht des Immissionsschutzes sind aufgrund des dargelegten Sachverhaltes sowie der örtlichen Gegebenheiten und räumlichen Situation einschließlich der Ausführungen unter Ziffer 2 und 4 der Begründung zur verfahrensgegenständlichen Änderungsplanung keine Bedenken und weitergehenden Anregungen mitzuteilen.

Hinzuweisen ist jedoch darauf, wonach vorausgesetzt ist, dass die dargestellten öffentlichen Parkplatzflächen auch einer Nutzung im Sinne der Darlegungen zur Dorfplatzneugestaltung (vgl. Bauplan-Nr. 3-398-2017-BA) zugeführt werden. Auf den diesbezüglichen Schriftverkehr im einschlägigen Baugenehmigungsverfahren gemäß der in Ablichtung beigefügten immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 01.03.2017 (Az. 55.6-11-022-17) darf hierbei Bezug genommen werden. In der Begründung zur verfahrensgegenständlichen Änderungsplanung sollte hierauf aus Gründen der Klarheit insoweit noch ergänzend verwiesen sein.

Abwägung:
Die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Parkplatzflächen sind nach aktuellem Stand nicht mehr Teil der Dorferneuerungsmaßnahme. Die Hinweise dienen daher der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der Abwägung werden die zeichnerischen und textlichen Darstellungen der 8. Änderung des FNP beibehalten.

Abstimmung: 12 : 0



1        Landratsamt Augsburg – Naturschutz                                                10.04.2017

In folgenden Punkten sind aus der Sicht des Naturschutzes Änderungen/Ergänzungen erforderlich:

Einfriedungen:
Zur Erhaltung der Durchgängigkeit für Kleintiere sind Einfriedungen mit 10 cm Bodenfreiheit auszuführen. Auf Sockel ist aus demselben Grund generell zu verzichten.

Ausgleich:
In der Ausgleichsflächenberechnung im Umweltbericht wurde entsprechend dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ ein Ausgleichsflächenbedarf von 7.800 m² ermittelt. Ein Teil dieses Kompensationsbedarfs, 3.445 m², kann innerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen werden; Ziel ist die Entwicklung eines Waldmantels mit vorgelagertem artenreichem Krautsaum. Generell bleiben die Unterlagen hinsichtlich der Herstellung und Pflege der Ausgleichsfläche zu unkonkret. Zu ergänzen ist u.a. eine Pflanzliste für die Ausgleichsfläche, in welcher die zu pflanzenden Laubbaum- und Straucharten der standortheimischen Vegetation konkret aufgeführt werden. Weiterhin zu ergänzen sind Mindestpflanzqualitäten für die Ausgleichsfläche: Bäume: 2 x verpflanzt, Stammumfang 10 - 12 cm; Sträucher: 2 x verpflanzt, 60 - 100 cm. Zur Entwicklung eines artenreichen Krautsaumes ist eine Mähgutübertragung vorgesehen. Diese Maßnahme ist als sehr gut einzustufen; sollte für die Mähgutübertragung jedoch keine Spenderfläche gefunden werden, kann alternativ eine An-saat mit autochthonem Regio-Saatgut erfolgen, z.B. Saatgutmischung „Nr. 11 Bunter Saum“ der Firma Rieger-Hofmann oder vergleichbare Saatgutmischungen der Firmen TerraGrün oder Saaten Zeller. Für den Krautsaum ist eine extensive Nutzung mit Reduktion auf maximal 2 Schnitte pro Jahr, frühestens ab dem 15.06., Verzicht auf Düngung und chemischen Pflanzenschutz vorzusehen.

Es verbleibt ein Ausgleichsflächenbedarf von 4.360 m², auf dessen Lage und Umsetzung zum aktuellen Planungsstand keine Informationen vorliegen. Die konkrete Lage der verbleibenden Ausgleichsfläche von 4.630 m² ist zu planen und in einem Ausgleichsflächenplan zeichnerisch abzugrenzen, ein geeignetes Entwicklungsziel ist festzulegen, konkrete Maßnahmen zur Her-stellung und Pflege sind zu planen und in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Auch die Herstellungsfrist für die Ausgleichsflächen ist zu unkonkret formuliert. Die Ausgleichs-flächen sind innerhalb eines Jahres nach Beginn der Bauarbeiten im Geltungsbereich herzu-stellen, die Gehölzpflanzungen sind in der auf den Baubeginn folgenden Pflanzperiode (Oktober / November bzw. März / April) durchzuführen.
Die Gemeinde Langenneufnach wird gebeten, die o.g. Punkte im weiteren Planungsverlauf zu berücksichtigen.

Abwägung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der Abwägung werden die zeichnerischen und textlichen Darstellungen der 8. Änderung des FNP beibehalten.

Abstimmung: 12 : 0



5        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                                                27.03.2017

2        Wasserwirtschaftliche Würdigung
       
2.1        Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1        Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung
in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2        Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.3        Trinkwasserschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

2.1.4        Grundwasser

Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden.

Es wird auf die Gefahr hingewiesen, dass bei der Hanglage mit den Bauten örtlich und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können. Das Hangwasser (interflow) ist durch entsprechende Vorkehrungen schadlos abzuleiten und schadlos wieder zu versickern. Eine Einleitung des Grundwassers in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht statthaft.

2.1.5        Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.

Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt
einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.

2.1.6        Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen

Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt.
http://www.lfu. bayern. de/wasser/sachverstaendige wasserrecht/index.htm

Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

2.2        Abwasserbeseitigung

2.2.1         Kanalnetz und Regenwasserbehandlung

Der Flächennutzungsplan enthält durch die Änderung ein neues Baugebiet. Die Abwasserentsorgung ist rechtzeitig vor der Ausweisung einer Bebauung aufzuplanen.

Das Baugebiet wird im Trennsystem entwässert.

2.2.1.1 Regenwasserkanäle

Für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem geplanten Baugebiet, über die Regenwasserkanalisation in den Vorfluter ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich,
sofern die Einleitung nicht genehmigungsfrei im Rahmen des Gemeingebrauchs und der zugehörigen technischen Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENGO) erfolgt. Sofern keine Genehmigung bereits vorliegt, sind Planunterlagen so rechtzeitig vor Erschließungsbeginn vorzulegen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann.

Um einer Abflussverschärfung entgegenzuwirken, sind entsprechende        Rückhaltemaßnahmen vorzusehen. Hierzu eignen sich vor allem

-        Niederschlagswasserversickerung
-        ökologisch gestaltete Rückhalteteiche
-        Regenwasserzisterne mit Überlauf

2.2.1.2 Niederschlagswasserversickerung

Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die
Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von
gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung -
NWFreiV) und die dazugehörigen „Technischen Regeln“ zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).

Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen ("Planung, Bau und Betrieb
von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser").

Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung
sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.

2.2.1.3 Verschmutztes Niederschlagswasser

Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).

Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser:
bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden.

2.2.2        Kläranlage

Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert.

2.3        Oberirdische Gewässer

2.3.1        Hochwasser
Das Planungsgebiet liegt teilweise im durch das Ingenieurbüro Steinbacher mit Datum vom 27.10.2006 ermittelten Überschwemmungsgebiet der Neufnach bei einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100). Zwar wurden wie beschrieben an der Neufnach oberhalb von Langenneufnach seit dem Jahr 2011 Hochwasserschutzmaßnahmen umgesetzt, jedoch bieten diese noch keinen Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser. Hierzu sind noch der Bau von 2 weiteren Hochwasserrückhaltebecken in Walkertshofen und Mittelneufnach sowie innerörtliche Maßnahmen in Langenneufnach erforderlich bzw. vorgesehen.

Auf der Lage des Planungsgebietes im Überschwemmungsgebiet bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken gegen den vorliegenden Bauleitplan.

Die o.g. Bedenken könnten ausgeräumt werden, wenn der Umfang des Planungsgebietes auf die außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegenden Flächen reduziert wird oder der Bauleitplan in der vorliegenden Form erst nach Fertigstellung der o.g. Hochwasserschutzmaßnahmen in Kraft tritt.

Die o.g. Bedenken können insoweit abgemildert werden, dass die Vorgaben des § 78 Abs. 2 Nrn. 3 bis 9 eingehalten werden, wenn in Bereichen des ermittelten Überschwemmungsgebietes keine Geländeveränderungen stattfinden, keine Bebauung erfolgt und die vorgesehene Nutzung als Lagerfläche hochwasserangepasst erfolgt. Eine hochwasserangepasste Nutzung ist gegeben, wenn die Lagernutzung auf Güter beschränkt wird, die nicht wasserlöslich, wassergefährdend, auslaugbar, aus- oder abschwemmbar sind oder den Hochwasserabfluss gefährden.

Gleiches würde gelten, d.h. dass die Vorgaben des § 78 Abs. 2 Nrn. 3 bis 9 eingehalten werden können, wenn der bei einer Geländeveränderung (z.B. Höherlegung des Lagerplatzes) oder Bebauung im Bereich des ermittelten Überschwemmungsgebietes verloren gehende Retentionsraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird.

Die rechtlichen Belange bitten wir mit dem Landratsamt Augsburg abzustimmen.

2.3.2        Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser

Wie beschrieben kann infolge der vorhandenen Geländeneigung bei Starkniederschlägen wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen führen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
               
Um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhindern, sind ggf. entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen.

Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgleitet werden darf.

Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann. ·


Abwägung:
Das vom Ingenieurbüro Steinbacher-Consult mit Datum vom 27.10.2006 ermittelte Überschwemmungsgebiet der Neufnach bei einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100), liegt weit außerhalb des Planungsgebietes des Bebauungsplanes (8.2). Daher wird davon ausgegangen, dass sich die Stellungnahme bzw. die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Überschwemmungsgebiete auf den Änderungsbereich der Erweiterungsfläche für den Bauhof beziehen (Teilbereich 8.1).

Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung für den Bauhof (8.1) tangiert die ermittelte Überschwemmungsgebietsgrenze den als Gemeinbedarf ausgewiesenen Bereich lediglich an der Westgrenze, im äußeren Bereich der berechneten Überschwemmungsflächen. Die neu ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche dient ausschließlich der Erweiterung des östlich bestehenden Bauhofes als Lagerfläche mit eventueller Einhausungen. Eine Siedlungsentwicklung bzw. die Ausweisung von Bauflächen gem. BauNVO findet an dieser Stelle nicht statt. Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen die dort entstehen sollen, werden in der Baugenehmigungsplanung ermittelt, zudem soll die Lage so gewählt werden, dass die Überschwemmungsbereiche nicht berührt werden, der verlorengegangene Retentionsraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird oder die Lagernutzung auf Güter beschränkt wird, die nicht wasserlöslich, wassergefährdend, auslaugbar, aus- oder abschwemmbar sind. Die Rechtsfolgen des § 78 WHG werden somit durch die vorliegende Planung nicht ausgelöst.
Entsprechende Hinweise und Übersichtspläne werden ergänzend in die Begründung C) unter Punkt 7. „Überschwemmungsgebiete“ dargestellt.

Die sonstigen Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.

Beschluss:
Der Vorentwurf zur 8. Flächennutzungsplanänderung wird entsprechend der Abwägung geändert.

Abstimmung: 12 : 0



14        Regierung von Schwaben                                                                04.04.2017

  1. Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen sowie Grundsätze der Raumordnung, als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP)
LEP 3.1 Abs. 1 (G) Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausrichten
LEP 3.2 (Z) vorhandene Potenziale der Innenentwicklung vorrangig nutzen
LEP 5.3 Begründung: Einzelhandelsagglomerationen

Regionalplan der Region Augsburg (RP 9)
RP 9 B I 4.4.1.3 (Z) Vorranggebiete für Hochwasserabfluss und –rückhalt; hier Nr. H 1 „Neufnach‘“
RP 9 B V 1.5 Abs. 2 (Z) flächensparende Siedlungsentwicklung in allen Teilen der Region

  1. Stellungnahme aus Sicht der Landes- und Regionalplanung:
Gemäß vorliegenden Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Langenneufnach die Erweiterung einer Fläche für Gemeinbedarf um ca. 0,2 ha sowie die Darstellung einer ca. 4,5 ha großen Wohnbaufläche im Osten des Gemeindegebietes. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Kirchenbauer" soll ein Teilbereich als Wohngebiet konkretisiert sowie ein Mischgebiet festgesetzt werden.

Zur Darstellung der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Erweiterung Bauhof":
Landes- und regionalplanerische Belange stehen dem Vorhaben nicht grundsätzlich entgegen.
Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet im Randbereich des Vorranggebietes für Hochwasserabfluss und -rückhalt Nr. H 1 "Neufnach" liegt (vgl. RP 9 B I 4.4.1.3 (Z) i.V.m. Karte 2a "Siedlung und Versorgung"). Ob bzw. inwiefern sich daraus besondere Anforderungen an die Planung ergeben, wird von der zuständigen Fachbehörde zu beurteilen sein.

Zur Darstellung der Wohnbaufläche sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Kirchenbauer":
Grundsätzlich ist festzustellen, dass gemäß LEP 3.2 (Z) in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung (Baulandreserven, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz sowie Möglichkeiten zur Nachverdichtung) möglichst vorrangig zu nutzen sind (vgl. RP 9 B V 1.5 Abs. 2 (Z)). Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Maßstab einer zulässigen Siedlungsentwicklung ist nach LEP 3.1 Abs. 1 (G) eine nachhaltige Siedlungsentwicklung.

Derzeit sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langenneufnach noch größere Wohnbauflächen dargestellt, die nach unserem derzeitigen Kenntnisstand unbebaut sind. Angesichts der vorhandenen Flächenpotenziale bitten wir die Gemeinde Langenneufnach, sich mit den o.g. Zielen und Grundsätzen auseinanderzusetzen und die Planunterlagen entsprechend zu ergänzen.


Abwägung:
Zu den wasserrechtlichen Belangen werden die Stellungnahmen der entsprechenden Fachstellen (LRA/ WWA) berücksichtigt und die Planung darauf abgestimmt. Die Hinweise dienen daher der Kenntnisnahme.

Die Gemeinde Langenneufnach ist sich der Tatsache bewusst, dass im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung vorhandene Potentiale der Innenentwicklung vorrangig genutzt werden müssen. Wie in der Begründung (C) Punkt 3. dargestellt, ist eine Nachverdichtung sowie eine Bebauung der im Flächennutzungsplan dargestellten aber noch nicht bebauten Wohnbauflächen zum derzeitigen Stand aufgrund mangelnder Verkaufsbereitschaft nicht möglich. Zusätzlich ist aufgrund der Tallage der Gemeinde Langenneufnach entlang der Neufnach und das damit einhergehende Überschwemmungsgebiet innerhalb der Gemeinde ein hoher Flächendruck vorhanden. Die hohe Nachfrage an Bauflächen kann daher nicht ausreichend mit Flächen im Innenbereich gedeckt werden.

Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.


Beschluss:
Entsprechend der Abwägung werden die zeichnerischen und textlichen Darstellungen der 8. Änderung des FNP beibehalten.

Abstimmung: 12 : 0



17        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege                                        15.03.2017

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Gegen die Änderungen 8.1 und 8.2 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenneufnach bestehen aus baudenkmalpflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Einwände. Im Hinblick auf die Nähe der kath. Pfarrkirche St. Martin von Tours, ein im Kern spätgotischer Bau, bei dem es sich um ein Baudenkmal gemäß Art. 1 Abs. 2 DSchG handelt, sollte jedoch unbedingt auf die massive Aufweitung der Erschließungsstraße des Baugebietes zur Rathausstraße hin verzichtet werden. Im Hinblick auf die unmittelbare Nähe des Baudenkmals bittet das Landesamt für Denkmalpflege darum, die Planung für die Straßeneinmündung vorab gesondert mit den Denkmalbehörden abzustimmen.

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 DSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal-schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.


Abwägung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der Abwägung werden die zeichnerischen und textlichen Darstellungen der 8. Änderung des FNP beibehalten.

Abstimmung: 12 : 0



Bürger Anton Böck:                                                                                12.04.2017

Gemäß dem gültigen Flächennutzungsplan i. d. F. v. 08.05.1996, zuletzt geändert am 18.10.2011 ist derzeit das gesamte Gebiet als Grünland ausgewiesen.

Im nunmehr vorliegenden Entwurf sind keinerlei öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Dem Kinderhaus und vor allem der Schule werden sämtliche Entwicklungs- und  Erweiterungsmöglichkeiten genommen. Dabei ist es allgemein bekannt, dass Erfahrungen anderer Kommunen mit zu dichter Bebauung in der Umgebung des Kindergartens nach jahrelangen Auseinandersetzungen mit meterhohen Mauern rund um den Kindergarten endeten. Auch der Festplatz für größere Bierzeltveranstaltungen entfällt in Zukunft genauso wie der einzige ortsnahe
Schlittenberg welcher derzeit sowohl von Kindergarten- und Schulkindern als auch von vielen Familien den ganzen Winter über genutzt wird.

Die Gemeinde Langenneufnach will, so im Leitbild, attraktiv für junge Familien sein. Sie erwartet somit auch einen Zuwachs an Kindern und Jugendlichen. Im Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind jedoch keinerlei "Spielflächen und Gemeinschaftsflächen für Kinder zu finden. Da auf die angrenzenden Einrichtungen der Schule und des Kinderhauses nur beschränkt zugegriffen werden kann, bleibt überspitzt dargestellt, dann nur der Friedhof als öffentliche Fläche übrig.

Es ist unstrittig, dass sich Langenneufnach entwickeln muss, um die vorhandene Infrastruktur zu erhalten. M. E. ist eine derartige massive Bebauung eines Westhanges ohne jegliche Berücksichtigung von Grünzonen, Allgemeinflächen, Begegnungszonen und vor allem Kinderspielplätzen heutzutage nicht mehr zeitgemäß.

Ich beantrage aus diesem Grunde, den Entwurf des Flächennutzungsplans dahingehend abzuändern, als dass bestimmte Flächen wie z.B. hinter Schule und Kindergarten von der geplanten Wohnbebauung ausgenommen werden und dass in die Planung die o.a. Grün- und Allgemeinflächen eingearbeitet werden.

Abwägung:
Der Gemeinde Langenneufnach ist es durchaus ein Anliegen auch jungen Familien ein attraktiver und zeitgemäßer Wohnort zu sein. Teil davon ist auch die derzeit in der Umsetzung befindende Dorfplatzneugestaltung. Die Anmerkungen beziehen sich überwiegend auf den nördlichen Erweiterungsbereich nahe des Kindergartens und der Schule, welcher in dem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 14 „Kirchenbauer“ noch nicht verwirklicht werden soll. Dargestellt ist lediglich eine mögliche weitere städtebauliche Entwicklung. Die Flächennutzungsplanänderung stellt eine vorbereitende Planung dar, schafft jedoch noch kein Baurecht an sich. Die weitere nördliche Entwicklung bietet daher noch Gestaltungsmöglichkeiten und kann zu gegebener Zeit überarbeitet werden. Eine dichtere Bebauung ist zudem in Zeiten der Flächenknappheit im Sinne eines sparsamen und nachhaltigen Umgangs mit Grund und Boden. Der östliche Bereich bleibt indes unbebaut, wodurch eine Nutzung als Schlittenberg weiterhin möglich ist.
Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der Abwägung werden die zeichnerischen und textlichen Darstellungen der 8. Änderung des FNP beibehalten.

Abstimmung: 12 : 0



Bürgerin Hannelore Alznauer:                                                                17.04.2017

Grundsätzlich ist die weitere städtebauliche Entwicklung unserer Gemeinde mit der Schaffung neuen Wohnraumes sehr begrüßenswert, da die Gemeinde vor allem für junge Familien attraktiv und lebenswert bleiben muss.

Jedoch konnte ich dem Entwurf des Bebauungsplanes " Kirchenbauer" entnehmen, dass die Erschließung des neuen Baugebietes im Nordosten über die Blumenstraße erfolgen soll. Nicht nur, dass während der Bebauung die Anwohner der Blumenstraße mit massiven Lärm- und Schmutzbelästigungen beeinträchtigt werden, sondern auch dass insbesondere die eh schon sanierungsbedürftige Blumenstraße danach vollkommen beschädigt sein dürfte. Üblicherweise werden diese (Sanierungs-) Kosten zum größten Teil auf die direkten Anlieger umgelegt. Zusätzlich sollen vermutlich die beiden direkten Anlieger der Blumenstraße an die geplante Erschließungsstraße für das neue Baugebiet (Alznauer und Böck) ebenfalls zu den Erschließungskosten dieser Verbindungsstraße herangezogen werden.

Dies würde für mich eine unzumutbare Härte darstellen, zumal ich die vollen Erschließungskosten bereits für die Blumenstraße entrichtet habe, an die ich auch direkt angeschlossen bin.

Daher beantrage ich, dass entweder die Erschließung nicht über die Blumenstraße erfolgt oder die beiden "Altanlieger" nicht zu den Erschließungskosten des neuen Baugebietes herangezogen werden. Gerechterweise müssten diese Kosten komplett auf die Grundstücke des geplanten Neubaugebietes verteilt werden.

Abwägung:
Die Anmerkungen beziehen sich auf den nördlichen Erweiterungsbereich, welcher das neuentstehende Wohngebiet „Kirchenbauer“ mit dem bestehenden Wohngebiet im Norden verbinden soll. Dieser Bereich wird in dem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 14 „Kirchenbauer“ jedoch noch nicht verwirklicht. Dargestellt ist lediglich eine mögliche weitere städtebauliche Entwicklung. Die Flächennutzungsplanänderung stellt eine vorbereitende Planung dar, schafft jedoch noch kein Baurecht an sich. Die Erschließungssituation der nördlichen Erweiterung kann zu gegebener Zeit aufgegriffen werden. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der Abwägung werden die zeichnerischen und textlichen Darstellungen der 8. Änderung des FNP beibehalten.

Abstimmung: 12 : 0

Datenstand vom 23.06.2017 12:45 Uhr