Abwägungsbeschlüsse zu den Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung Bebauungsplan Nr. 14 "Kirchenbauer"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 16.08.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 16.08.2017 ö 2.1

Sachverhalt

Die Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 14 „Kirchenbauer“ fand in der Zeit vom 26.06.2017 bis 28.07.2017 parallel zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes statt.


Folgende Stellungnahmen sind ohne Anregungen eingegangen:

                                                               Stellungnahme vom:
Schwaben Netz                                                21.06.2017
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                                26.06.2017
Amt für ländliche Entwicklung                                27.07.2017
Gewerbeaufsichtsamt                                        27.06.2017
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                18.07.2017
Fernleitungsbetriebsgesellschaft MbH                        23.06.2017
IHK                                                                26.07.2017
HWK                                                                12.06.2017
Bischöfliche Finanzkammer                                        21.06.2017
LEW Netzservice                                                10.07.2017
Markt Ziemetshausen                                                13.06.2017


Folgende Bedenken und Anregungen sind eingegangen:

Träger öffentlicher Belange

01        Landratsamt Augsburg                                26.07.2017
02        Bayerischer Bauernverband                                25.07.2017
03        Regierung von Schwaben                                12.07.2017
04        Regionaler Planungsverband                        18.07.2017
05        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege                13.06.2017

Bürger

01        Anton Böck                                                26.07.2017
02        Hannelore Alznauer                                        27.07.2017

TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

01        Landratsamt Augsburg                                26.07.2017

Zu o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:

In der Legende sind „Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt“ aufgeführt; jedoch sieht die Legende kein entsprechendes Symbol dafür vor. Auch das in der Planzeichnung (Fassung vom 22.02.2017) ur-sprünglich verwendete Symbol hierfür wird bei den Parzellen 1 und 3 nicht mehr verwendet. Dies sollte noch entsprechend angepasst werden.

Nachdem die Gemeinde die Ziffer 7.4 des Textteils nicht als Festsetzung, sondern als Hinweis sieht, sollte dies auch entsprechend gekennzeichnet und in der Begründung dargelegt werden.

In Hinblick auf die geplanten Parzellen Nrn. 9 und 10 regen wir nochmals die Berücksichtigung des Waldabstandes bei der Festsetzung der Baugrenze an (Baumfallgefahr). Hinsichtlich der Sätze 2 und 3 in Ziffer 16 des Textteils (Haftungsverzicht) bestehen Bedenken, da für diese Festsetzung – auch in der nun geänderten Fassung - keine Rechtsgrundlage besteht.

Aus städtebaulicher Sicht des Kreisbaumeisters sollten die Gebäude möglichst nur mit Satteldächern zugelassen werden. Des Weiteren sollte im Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung die östliche Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 546/1 in den Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans aufgenommen werden, und insoweit noch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen werden.

Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt hinsichtlich der Aufnahme der vormals als Ausgleichsfläche überplanten Fläche in das gemeindliche Ökokonto dringend eine Abstimmung hinsichtlich der Herstellungs- und Pflegemaßnahmen.

Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Allgemeinen Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.

2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331  auszubauen. Hydranten sind in Wohngebieten im Abstand von ca. 140 m zu situieren.

3. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.


Würdigung:
Bauleitplanung
Der Planungsgedanke der Gemeinde besteht weiterhin, dass bei den Parzellen 1 und 2 keine Zufahrt von Süden her erfolgen soll. Das Planzeichen wird entsprechend dargestellt.

In Ziffer 7.4 (Teil D)) wird der Zusatz „Hinweis:…“ eingefügt und der Planungsgedanke in der Begründung (Teil F)) unter Ziffer 4 näher erläutert.

Die Sätze 2 und 3 der Festsetzung zur Baumfallzone unter Ziffer 17 (Teil D)) werden in die Textlichen Hinweise (Teil E)) aufgenommen und wie folgt überarbeitet:

Die Bauwerber auf den Parzellen 8 bis 10 werden im Zuge des Grundstücksverkaufs auf die Baumfallzone hingewiesen und verpflichten sich gegenüber dem Eigentümer der Waldfläche (Gemeinde Langenneufnach) einen Haftungsverzicht zu erklären. Diese Haftungsverzichtserklärung wird notariell im Zuge des Grundstücksverkaufs gesichert.


Kreisbaumeister
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurde im Gemeinderat abgestimmt und mit knapper Mehrheit entschieden, die Dachform auf Sattel-, Walm- und Zeltdächer zu beschränken. Diese Entscheidung beruht auf die Berücksichtigung der jüngst von Bauwerbern vorgebrachten Anfragen. Die bevorstehenden Befreiungsanträge bei einer Beschränkung der Dachform auf Satteldächer und die damit einhergehenden unnötigen zusätzlichen Kosten sowie der Verwaltungsaufwand sollen hierdurch vermieden werden. Die Begründung wurde bereits dahingehend abgeändert, dass die Gemeinde ein offen und modern gestaltetes Wohngebiet entwickeln möchte, in welchem die Bauwerber ihre Wohnvorstellungen verwirklichen können.

Die  Östl. Teilfläche Fl. Nr. 546/1 wird derzeit als Gartengrundstück genutzt. Für die zukünftige mögliche bauliche Entwicklung dieser Teilfläche möchte die Gemeinde auch weiterhin keine besonderen Regelungen treffen. Die Teilfläche wird daher nicht dem qualifizierten Bebauungsplan zugeführt.

Untere Naturschutzbehörde
Aufgrund der geänderten Planungsvoraussetzungen, wird die Ausgleichsfläche nicht mehr im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer“ festgesetzt. Der Planungsgedanke der Gemeinde, hier eine Ausgleichsfläche zu schaffen, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Die hier geplanten Maßnahmen (naturnahe Vegetationsbestände, gestufter Waldrand Obstwiese mit extensivem Wiesenunterwuchs) werden zu gegebenem Zeitpunkt mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Ohnehin ist erst danach eine Eintragung in das Ökokonto der Gemeinde möglich.

Brandschutz
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden bei der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.


Beschlussempfehlung:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der Würdigung geändert.


Abstimmung: 9 : 0 Stimmen


02        Bayerischer Bauernverband                        25.07.2017

Der Bayerische Bauernverband teilt mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Einwände oder Bedenken bestehen.

Es wird angemerkt, dass das direkt an der Wohnbebauung anliegende landwirtschaftliche Grundstück durch Abgrabungen o.ä. hin zur Bewirtschaftungsgrenze nicht zu steil verformt werden soll, um eine Erschwerung der Bewirtschaftung zu vermeiden. Des Weiteren ist eine Ausfahrt aus der verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche am tiefsten Punkt einzuplanen.

Würdigung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme. Gemäß Festsetzungskatalog des Bebauungsplanes (Ziffer 10.1.2) ist das natürliche Gelände an den privaten Grundstücksgrenzen beizubehalten.
Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.


Beschluss:
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.

Abstimmung: 9 : 0 Stimmen




03        Regierung von Schwaben                                12.07.2017

Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP)

LEP 3.1 Abs. 1 (G) Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausrichten
LEP 3.2 (Z) vorhandene Potenziale der Innenentwicklung vorrangig nutzen
LEP 5.3 Begründung: Einzelhandelsagglomerationen


Regionalplan der Region Augsburg (RP 9)

RP 9 B I 4.4.1.3 (Z) Vorranggebiete für Hochwasserabfluss und -rückhalt; hier Nr. H 1 "Neufnach"
RP 9 B V 1.5 Abs. 2 (Z) flächensparende Siedlungsentwicklung in allen Teilen der Region

Zur Darstellung der Wohnbaufläche sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Kirchenbauer":

Wir haben die Gemeinde Langenneufnach in o.g. Schreiben gebeten, sich angesichts der vorhandenen Flächenpotenziale mit den o.g. Zielen LEP 3.2 und RP 9 B V 1.5 Abs. 2 und dem LEP-Grundsatz 3.1 Abs. 1 auseinanderzusetzen und die Planunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Die Gemeinde legt in den nun vorliegenden Unterlagen dar, dass eine Nachverdichtung durch eine Bebauung der bestehenden Wohnbauflächenpotenziale zum derzeitigen Stand aufgrund mangelnder Verkaufsbereitschaft nicht möglich ist. Vor dem Hintergrund der großzügigen Flächenpotenziale und angesichts der geplanten zusätzlichen Flächenausweisung sollte die Gemeinde Langenneufnach daher in Erwägung ziehen, Flächen aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen, sofern diese für eine gemeindlich geplante Nutzung nicht zur Verfügung stehen.

Aus den vorliegenden Unterlagen geht weiterhin nicht hervor, inwieweit die geplante Flächenausweisung einen tatsächlichen Bedarf zusätzlicher Flächen widerspiegelt. Wir bitten die Gemeinde, die Planunterlagen in dieser Hinsicht zu ergänzen.

Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist" (vgl. Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201 und vom 28. Februar 2017, Az. 15 N 15.2042).


Würdigung:
Die Gemeinde Langenneufnach ist sich der Tatsache bewusst, dass im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung vorhandene Potentiale der Innenentwicklung vorrangig genutzt werden müssen. Wie in der Begründung (F) Ziffer 2.3 dargestellt, ist eine Nachverdichtung sowie eine Bebauung der im Flächennutzungsplan dargestellten aber noch nicht bebauten Wohnbauflächen zum derzeitigen Stand aufgrund mangelnder Verkaufsbereitschaft nicht möglich. Zusätzlich ist aufgrund der Tallage der Gemeinde Langenneufnach entlang der Neufnach und das damit einhergehende Überschwemmungsgebiet innerhalb der Gemeinde ein hoher Flächendruck vorhanden. Die hohe Nachfrage an Bauflächen kann daher nicht ausreichend mit Flächen im Innenbereich gedeckt werden. Eine Rücknahme bereits im Flächennutzungsplan dargestellter Wohnbauflächen wird momentan nicht für sinnvoll erachtet, da Flächenbedarf für Wohnbebauung besteht und zukunftsorientiert eine Bereitstellung der Flächen für gemeindlich geplante Nutzung erhofft wird. Im Zuge der im Parallelverfahren durchgeführten Flächennutzungsplanänderung ist der Bebauungsplan Teil einer im Gesamtflächennutzungsplan bereits vorgesehenen Ausweisung von Wohnbauflächen.
Gemäß Bevölkerungsprognosen der Fa. SAGS (2016) sowie  Berechnungen des Statistischen Landesamts und Daten zur Sozialraumanalyse des Landkreises Augsburg (2015) wird die Einwohnerzahl von Langenneufnach bis 2030 deutlich zunehmen (ca. 19 %). Die Gründe für diese Annahme sind die zunächst steigende und konstant hohe Geburtenzahlen, eine wachsende Elterngeneration und kontinuierlich Wanderungsgewinne. (Vgl. G. Katheder-Göllner, Jugendhilfeplanung im Landkreis Augsburg, April 2017). Die Begründung (Teil F)) wird unter Ziffer 2.3 diesbezüglich ergänzt.
Aufgrund der geringen Größe des ausgewiesenen Mischgebietes und dem Entwicklungsziel der Gemeinde (vgl. Punkt 4. der Begründung F)), ist an dieser Stelle keine Einzelhandelsagglomeration zu befürchten. Das Grundstück befindet sich zudem im Besitz der Gemeinde Langenneufnach.

Beschlussempfehlung:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der Würdigung redaktionell geändert.

Abstimmung: 9 : 0 Stimmen



04        Regionaler Planungsverband                        18.07.2017

Verweis auf Stellungnahme der Regierung von Schwaben (Nr. 03).


Würdigung:
Verweis auf Würdigung der Stellungnahme der Regierung von Schwaben (Nr. 03).

Beschlussempfehlung:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der Würdigung der Stellungnahme der Regierung von Schwaben geändert.

Abstimmung: 9 : 0 Stimmen



05        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege        13.06.2017

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 21.03.2017 (Az. P- P-2017-1222-1_S2). Die Ablehnung der Aufweitung der Erschließungsstraße bleibt aufrecht erhalten.


Würdigung:
Wie bereits in der frühzeitigen Beteiligung erläutert, stellt die Gemeinde Langenneufnach die Belange der Verkehrssicherheit über die bau- und kunstdenkmalpflegerischen Belange. Da die Einmündung in das Plangebiet hinter einer Kuppe sowie Kurve liegt, ist die Aufweitung aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig.
Des Weiteren werden die Auswirkungen auf die  kath. Pfarrkirche St. Martin von Seiten der Gemeinde aufgrund der Entfernung als gering erachtet. Die Kirche befindet sich in etwa 20 m Entfernung auf der gegenüberliegenden Seite des Baugebietes. Ferner liegt das Baudenkmal im Kurvenbereich der Rathausstraße und nicht in der direkten Blickachse. Zusätzlich ist im Zuge der Dorferneuerung der Bereich der Rathausstraße als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen.
Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschlussempfehlung:
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.

Abstimmung: 9 : 0 Stimmen





BÜRGER

01        Anton Böck                                                26.07.2017

Wie bekannt, bin ich Eigentümer des Grundstückes Blumenstraße 20, Flurnummer 545/10 der Gemarkung Langenneufnach. Bekanntlich habe ich bereits einige Einwendungen in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erhoben, welche ich nunmehr weiterverfolgen und vertiefen möchte. Dies umso mehr, als dass sich der Gemeinderat in der Sitzung vom 07.06.2017 nach meinem Verständnis noch nicht ausreichend mit meinem Anliegen auseinandergesetzt hat.

Ich fasse daher nochmals zusammen wie folgt:

I. Planung der Gemeinde

1. Flächennutzungsplan
Die Gemeinde stellt den Bebauungsplan Nr. 14 "Kirchenbauer" zusammen mit einer Änderung des Flächennutzungsplans auf, wobei die 8. Änderung des Flächennutzungsplans den Teilbereich 8.2, welcher den Bebauungsplan Nr. 14 "Kirchenbauer" vollständig beinhaltet, als Wohnbaufläche darstellen soll. Der Teilbereich 8.2 der 8. Änderung des Flächennutzungsplans soll damit die Fläche östlich der Rathausstraße bis hin zur Blumenstraße im Nordosten umfassen und schließt in seinem nördlichen Bereich an das Wohngebiet "Nordöstlich des Friedhofs" an. Im Osten grenzt das Plangebiet an eine Waldfläche an, welche im Waldfunktionsplan als Wald mit besonderer Bedeutung in Bezug auf Lebensraum, Landschaftsbild und Genressource dargestellt ist und auch als historisch wertvoll bezeichnet ist. Im Süden wird das Plangebiet durch den Grotteweg begrenzt.

Im Entwurf des zu ändernden Flächennutzungsplans wird ausgeführt, dass der Teilbereich 8.2 den Abschluss einer untersuchten baulichen Entwicklung des östlichen Bereichs von Langenneufnach zwischen Blumenstraße im Norden und dem Grotteweg im Süden bilde. Die Erschließung erfolge über die Rathausstraße.

Der Umweltbericht für den Flächennutzungsplan ist teilweise nicht vollständig und überlässt einzelne nähere Bewertungen dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan bzw. den später zu erteilenden Baugenehmigungen. Dies betrifft die artenschutzrechtlichen Belange, die damit nicht eingehend betrachtet werden.

In der nun vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplans werden die Eingriffe in Natur und Landschaft als ausgleichspflichtig bezeichnet, was diese letztendlich auch sind. Im Umweltbericht wird darauf hingewiesen, dass es einer Ausgleichsfläche zwischen 24.100 m² und 38.600 m² bedarf.

2. Bebauungsplan Nr. 14  „Kirchenbauer"
Der Bebauungsplan Nr. 14 "Kirchenbauer" wird auf Grund einer vor kurzem in Kraft getretenen Gesetzesänderung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt.

Der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 14 "Kirchenbauer" umfasst nicht die gesamte im parallel aufzustellenden Flächennutzungsplan als Teilbereich 8.2 ausgewiesene Fläche (4,5 ha), die dort für den Bebauungsplan Nr. 14 "Kirchenbauer" vorgesehen ist, sondern nur eine Teilfläche im westlichen Bereich des Teilbereichs 8.2 des zu ändernden Flächennutzungsplans. Diese Teilfläche umfasst laut der Begründung des Bebauungsplans 2,5 ha (= 25.000 m²) und umfasst 19 Grundstücke. Die im Plangebiet zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 II BauNVO liegt laut der Begründung des Bebauungsplans unter 10.000 m2 ohne jedoch eine Angabe zu enthalten, welche Fläche genau erreicht wird. Unter Heranziehung einer Grundflächenzahl von 0,35 (gem. Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) und unter Ansatz der unter Ziffer 9 der Begründung des Bebauungsplans enthaltenen Gesamtfläche von 25.405 m² ergibt sich damit eine relevante Fläche von 8.891,75 m².

Die Erschließung des geplanten Wohngebiets erfolgt zunächst über die Rathausstraße, wobei die neu zu bauende Erschließungsstraße zunächst in einem Wendehammer endet und bei einer weiteren städtebaulichen Entwicklung in Richtung Norden mittels einer Verlängerung der Erschließungsstraße an die Blumenstraße angeschlossen werden soll.


II. Einwendungen/ Verbesserungsvorschläge

1. Fehlerhaftes Aufstellungsverfahren/ Umgehungsplanung

Der Bebauungsplan Nr. 14 "Kirchenbauer" kann meiner Auffassung nach nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden.

Es mag zwar formal richtig sein, dass nach § 13b S. 1 BauGB eine Grundfläche im Sinne des § 13a I 2 BauGB von weniger als 10.000 m² vorhanden ist. Jedoch dürfte offensichtlich sein, dass die Gemeinde eigentlich die gesamte Fläche des Teilbereichs 8.2 des zu ändernden Flächennutzungsplans als Baugebiet plant. Der gesamte Teilbereich 8.2 des zu ändernden Flächennutzungsplans wird im Entwurf bereits als "Teilbereich 8.2: Bebauungsplan Nr. 14 "Kirchenbauer"" bezeichnet. Auch in der Anlage 2 des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 14 "Kirchenbauer" ist ersichtlich, dass die Planungen der Gemeinde bereits das gesamte Gebiet des Teilbereichs 8.2 des Flächennutzungsplans umfassen.

Vor diesem Hintergrund liegt meiner Auffassung nach eine Umgehungsplanung vor. Ziel des § 13b BauGB ist die kurzfristige Wohnraumschaffung, indem auch kleine Randlagen beplant werden können; keinesfalls soll § 13b BauGB jedoch dazu führen, dass Umweltbelange beeinträchtigt oder außer Acht gelassen werden. Auf die Begründung des Gesetzes darf ich insofern verweisen (BT -Drucks. 18/10942 v. 23.01.2017).

Ich vermute daher, dass die eigentlichen Vorgaben an eine Aufstellung eines Bebauungsplans umgangen werden sollen. Insbesondere wird durch diese Umgehungsplanung die Anwendbarkeit von § 13 III BauGB in Anspruch genommen ("Im Zuge der Verfahrensänderung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB davon [Anm.: Umweltprüfung und Umweltbericht] abgesehen" vgl. Ziffer 2.4 Begründung des Entwurfs), was bei einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht möglich wäre. Maßgebliche Verfahrensvorgaben werden damit von der Gemeinde nicht erfüllt. Auch dürfte durch die hier vorgesehene Umgehungsplanung intendiert sein, dass keine Ausgleichsflächen geschaffen werden müssen, §§ 13b S. 1 i.V.m. 13a II Nr. 4 BauGB ("Ausgleichsmaßnahmen sind gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich "vgl. Ziffer 2.4 Begründung des Entwurfs).

Soweit Ausgleichsmaßnahmen dann letztendlich doch "freiwillig" vorgesehen werden, sollen diese im Ökokonto der Gemeinde gutgeschrieben werden, wodurch sich die Gemeinde meiner Einschätzung nach einen Vorteil verschafft, der ihr bei einem ordnungsgemäßen Verfahren gar nicht zustünde. Unter Ziffer 7 der Begründung des Bebauungsplanentwurfs wird insofern ausgeführt: " Die im Bebauungsplan dargestellte Ausgleichsfläche (3.449 m2) soll dennoch hergestellt werden und nach Umsetzung der Maßnahmen in das Ökokonto der Gemeinde Langenneufnach eingetragen werden".

Bemerkenswert ist dabei, dass sich im Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplans eine zu erbringende Ausgleichsfläche von insgesamt rund 24.100 m² bis 38.600 m² findet, wobei auf den Änderungsbereich 8.2, also das Baugebiet "Kirchenbauer", ein Kompensationsbedarf von 23.228 m² - 37.164 m² entfällt. Die bereits "freiwillig" vorgesehenen Ausgleichsflächen reichen demnach bei Weitem noch nicht aus, um die Eingriffe in die Natur auszugleichen.

Durch die o.g. Planung soll wohl ein ganz beträchtlicher ausgleichspflichtiger Teil vermieden werden, was nicht hinnehmbar ist, zumal unsere Gemeinde Langenneufnach sich im Naturpark "Augsburg - Westliche Wälder" befindet und an das Landschaftsschutzgebiet "Augsburg -westliche Wälder" angrenzt.

2. Abwägungsgebot

( 1)
Nicht nur vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen sehe ich die bisher erfolgte Abwägung im Sinne des § 1 VII BauGB als fehlerhaft an, weil bislang nicht alle abwägungserheblichen Belange in diese Abwägung eingestellt wurden.

Nach § 1 VI Nr. II BauGB sind die Ergebnisse eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen.

Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 "Kirchenbauer", der in der Sitzung des Gemeinderats vom 07.06.2017 gebilligt worden ist, ist eindeutig zu entnehmen, dass die gesamte Fläche, wie in der Anlage 2 des Entwurfs ersichtlich, mit einem Baugebiet überplant werden soll. Unter Ziffer 4 der Begründung des Entwurfs wird ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Gebiet östlich der Rathausstraße und nördlich des Grottenwegs bis zur Blumenstraße für eine städtebauliche Entwicklung untersucht worden sei und dass die Wohnbebauung im neu entstehenden Wohngebiet "Kirchenbauer" mit der Wohnbebauung im Norden (Nordöstlich des Friedhofs) geschlossen werden soll. Unter Ziffer 5 der Begründung wird ausgeführt, dass bei Verwirklichung der weiteren städtebaulichen Entwicklung in Richtung Norden das Wohngebiet mit einer Verlängerung der Erschließungsstraße an die Blumenstraße angeschlossen werden soll.

Gerade solche konkreten Planungen enthalten für die Abwägung wesentliche Daten und Bewertungen und sind daher ebenfalls in die Abwägung mit einzustellen, da diese offensichtlich Planungscharakter aufweisen.

Die Abwägung, wie sie in der Sitzung des Gemeinderates vom 07.06.2017 vorgenommen worden ist, halte ich daher nicht nur in Bezug auf meine Einwendungen für fehlerhaft. Vor allem aber meine Belange und Einwendungen sind schon jetzt zu berücksichtigen und nicht erst im Rahmen einer späteren Planung.

ln diesem Zusammenhang ist auch die Stellungnahme des Landratsamts Augsburg zum Erschließungsbeitragsrecht mit zu berücksichtigen. Ob eine Abschnittsbildung für die Erschließungsanlage möglich ist oder nicht, ist bereits jetzt zu prüfen und in die Abwägung mit einzubeziehen, da nicht absehbar ist, ob in Bezug auf mich ein krasses Missverhältnis zwischen- aus meiner Sicht nicht gegebenen- Vorteilen einer Erschließung durch die "Straße B" (vgl. Anlage 2 des Bebauungsplanentwurfs) zu den anfallenden Erschließungsbeiträgen entsteht.

(2)
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass auch die Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg als unterer Naturschutzbehörde zu berücksichtigen ist und deren Vorgaben bzw. Anregungen umzusetzen ist, nachdem ich der Auffassung bin, dass durch das gewählte Verfahren eine Umgehungsplanung vorliegt.

3. Gebot der Konfliktbewältigung -Verkehr I Verkehrslärm

a) Prognose entstehender Konflikte

( 1)
Wie oben bereits dargestellt, soll im Rahmen der weiteren Planungen die Erschließungsstraße, die zunächst in einem Wendehammer enden soll, weiter bis zur Blumenstraße geführt werden - nach der derzeitigen Planung direkt an meinem Grundstück vorbei, vgl. Anlage 2 des Bebauungsplanentwurfs. Die weitere interne Baugebietserschließung soll dann über eine „Straße C" erfolgen, die vom Anschluss an die Blumenstraße zum Parkplatz des Friedhofs führt und dabei den Anschluss zur Schulstraße herstellt.

Eine derartige Planung führt jedoch zwangsläufig zu einer stärkeren Verkehrsbelastung nicht nur der Schulstraße, die erst vor kurzem verkehrsberuhigt worden ist.

Die Rathausstraße kann neben der wirklichen Hauptstraße als zweiter Hauptverkehrsweg unserer Gemeinde angesehen werden. Dementsprechend ist eine Anbindung des neuen Baugebiets „Kirchenbauer" an die Rathausstraße auch sinnvoll, wenn nicht sogar zwingend.

Nach der derzeitigen Planung ist jedoch - soweit ersichtlich - kein weiterer Anschluss an die Rathausstraße im Bereich des Friedhofs vorgesehen. Eine Anbindung des Wohngebietes an die Rathausstraße über den Weg zwischen Friedhof und in der Planung festgesetztem MI-Gebiet ist jedoch geboten, da andernfalls das nachfolgend zu planende Baugebiet, welches das Baugebiet „Kirchenbauer" komplettiert, nach der derzeitigen Planung de facto über die Schulstraße und die Blumenstraße erschlossen würde, wobei die Bewohner auf Grund des kürzeren Weges den Weg über die Schulstraße nehmen würden. Aber auch aus dem Baugebiet zwischen Blumenstraße und Krokusweg würde - auf Grund des kürzeren Weges - vermehrt Verkehr auch über die Schulstraße geführt.

Gerade die Wege im Bereich der Schule sollten mit so wenig Verkehr wie möglich belastet werden, um hier kein erhöhtes Gefährdungspotential entstehen zu lassen.

Darüber hinaus darf ich nochmals darauf hinweisen, dass eine Erschließung des geplanten Baugebietes über die Blumenstraße unzumutbar ist. Auch in der Blumenstraße ist auf Grund der derzeitigen Planung mit mehr Verkehr zu rechnen, was nicht zumutbar ist, da schon heute erhebliche Engpässe, vor allem im Winter, bestehen.

Auf die zusätzliche Belastung der Blumenstraße durch den erhöhten (Bau-)Verkehr möchte ich ebenfalls noch einmal hinweisen. Hier wird der Eigenanteil der Gemeinde für wohl notwendig werdende Ausbaubeiträge erheblich zu erhöhen sein.

(2)
Des Weiteren ist nach der derzeitigen weitergehenden Planung mit einer deutlichen Zunahme des Verkehrs auf der Blumenstraße und damit einhergehend mit Verkehrslärm direkt an meinem Grundstück zu rechnen.

Eine Lärmprognose wurde noch nicht angestellt. Derartige Auswirkungen wurden noch gar nicht betrachtet.

b) Lösungsmöglichkeit

Diese Gefährdungspotentiale können beispielsweise dadurch gemindert bzw. ausgeschlossen werden, indem keine Zuwegung zur Blumenstraße vorgesehen wird, sondern eine Ringstraße, bestehend aus den Straßen A, B und C (gem. Anlage 2 des Bebauungsplanentwurfs), geplant wird und dabei der Ring über eine weitere Zuwegung zur Rathausstraße über die Straße zwischen festgesetzten MI-Gebiet und Friedhof geschlossen wird; die Zuwegung zur Schulstraße zur Erschließung der dort angrenzenden Grundstücke (laut Anlage 2 des Bebauungsplanentwurfs) könnte als Anliegerstraße ausgewiesen werden.

Alle Anwohner der .. Straße C" erreichen damit die Rathausstraße über die Straße C", ohne ein Bedürfnis zu haben, die Schulstraße zu nutzen. Genauso verhält es sich für alle Anwohner der .. Straße B", die über diese und die .. Straße A" das Baugebiet verlassen. Die Blumenstraße wird durch diese Lösung nicht weiter belastet; man müsste nur weiterhin mit den gegebenen Engpässen leben.

Damit einhergehend ergeben sich auch keine weiteren Probleme in Bezug auf Lärm und die Erschließungs- bzw. Ausbaubeiträge.

4. Bisherige Einwendungen / Verbesserungsvorschläge

Meine weiteren Einwendungen und Verbesserungsvorschläge, die Ihnen bereits bekannt sind, haben natürlich weiterhin Bestand. Hierauf verzichte ich ausdrücklich nicht.

III. Fazit

Meiner Ansicht nach stehen zusammenfassend den bisherigen Planungen folgende Gründe entgegen:

  • das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB kann im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, sodass Umweltprüfung und Umweltbericht vollständig angefertigt werden müssen,
  • die Ausgleichsflächen müssen vollständig zur Verfügung gestellt werden,
  • eine massive Bebauung der Hanglage ist zu vermeiden und schon jetzt sind Allgemeinflächen, Begegnungszonen, Spielplätze usw. in der Vorplanung zu berücksichtigen,
  • das Verkehrskonzept muss bereits jetzt die notwendige Planungstiefe aufweisen und auch die Frage des Verkehrslärmes beantworten,
  • die Frage der Erschließungsbeiträge muss geklärt sein; die Frage des erhöhten Eigenanteils der Gemeinde bei den Ausbaubeiträgen muss der Gemeinde bewusst sein.

Aus meiner Sicht kann die Gemeinde viele der o.g. Problempunkte bereits jetzt vermeiden, wenn sie in der "Vorplanung" für die Fertigstellung des Baugebiets "Kirchenbauer" das Verkehrskonzept schon jetzt vollständig bedenkt und keine Zuwegung zur Blumenstraße vorsieht. Eine derartige Lösung berücksichtigt vor allem auch die mir wichtigen Belange und vermeidet Folgeprobleme für unsere Gemeinde.

Würdigung:
Zu II. Einwendungen/ Verbesserungsvorschläge
1. Aufstellungsverfahren:
Gemäß Kommentar zum Baugesetzbuch (Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger) zu § 13a Rn. 21, 2. Absatz, bedarf es keiner Begründung, welches Bebauungsplanverfahren die Gemeinde wählt; es müssen für das gewählte Verfahren die jeweils bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind gem. Begründung (Teil F/, Ziffer 2.4) erfüllt. Bei der zulässigen Grundfläche von unter 10.000 m² zählen die Erschließungsflächen nicht mit (vgl. Kommentar Krautzberger et. al. zu § 13a Rn. 41) sondern lediglich die festgesetzte Grundfläche. Auch die bestehende Bebauung wird nicht einberechnet (MI1). Bei einer GRZ von 0,35 beträgt somit die zulässige bebaubare Grundfläche (Bauflächen gem. Ziffer 9/ Teil F): 15.309 m²) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kirchenbauer“ 5.358 m².
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Dieser ist im Zuge der Berichtigung anzupassen. Da der Aufstellungsbeschluss vor der Gesetzesnovelle gefasst wurde und eine Änderung des Flächennutzungsplanes ohnehin für den Bereich des Bauhofes erforderlich war, hat sich die Gemeinde dafür entschieden, die Flächennutzungsplanänderung dennoch parallel durchzuführen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Darstellung einer größeren Wohnbaufläche als im vorliegenden Bebauungsplan gilt als vorausschauende Flächennutzungsplanung und nicht als Indiz einer Kumulation (vgl. Kommentar Krautzberger et. al. zu § 13a Rn. 44). Eine Kumulation durch einen engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang gem. § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB liegt auch nicht bei einer im Städtebau üblichen abschnittsweisen Planung und Realisierung von Projekten vor (vgl. Kommentar Krautzberger et. al. zu § 13a Rn. 44 Abs. 2 - 4). Der zeitliche Zusammenhang wird daher auch als „parallel“ verstanden (vgl. Kommentar Krautzberger et. al. zu § 13a Rn. 44). Da noch nicht abzusehen ist, wann der erforderliche Grundstückskauf durch die Gemeinde erfolgen wird, kann auch noch keine Aufstellung des zweiten Bebauungsplanabschnitts stattfinden. Ein zeitlicher Zusammenhang im Sinne des Baugesetzbuches liegt demnach nicht vor.
Ausgleichsfläche
Der nicht bebaute südöstliche Hangbereich befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist derzeit ungenutzt. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist hier aufgrund der Hanglage ungünstig. Aufgrund des Flächenmangels entstehen häufig Konflikte zwischen Ausgleichsflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Es bietet sich hier also an, eine Ausgleichsfläche zu entwickeln. Eine Aufwertung als Ausgleichsfläche wäre auch im Sinne des Naturschutzes. Vor der Umsetzung der Maßnahmen und der Eintragung in das Ökokonto der Gemeinde, findet für gewöhnlich eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde statt. Die Stellungnahmen der entsprechenden Fachstellen werden berücksichtigt.
Gemäß der Ausführungen im Umweltbericht (Ziffer 11.3/ D)) zur 8. Flächennutzungsplanänderung, wird während der Änderung eines Flächennutzungsplanes lediglich ein möglicher Kompensationsbedarf ermittelt. Die genaue Berechnung bzw. Erfordernis erfolgt im jeweiligen Bebauungsplanverfahren. Durch das Verfahren gem. § 13b BauGB ist nach Prüfung der Voraussetzungen das vorliegende Vorhaben nicht ausgleichspflichtig.
Des Weiteren hat sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nach dem Verfahrenswechsel in das beschleunigte Verfahren gem. § 13b BauGB nicht verändert. Für den Vorentwurf des Bebauungsplanes wurde ferner ein Umweltbericht mit Ausgleichsregelung erstellt. Nach Verfahrenswechsel wurden die wichtigsten Ergebnisse des Umweltberichtes in die Begründung übernommen. Die Umweltbelange wurden daher ordnungsgemäß abgearbeitet und nicht außer Acht gelassen.
Die Gemeinde Langenneufnach hält sich folglich an die Vorschriften des Gesetzgebers. Sie hat sich im Laufe der Bebauungsplanaufstellung rechtmäßig im Zuge der Baugesetzbuchnovelle für das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB entschieden und dieses ordnungsgemäß durchgeführt. Eine Umgehungsplanung liegt aus vorgenannten Gründen nicht vor.

Zu 2. Abwägungsgebot/ 3. Gebot der Konfliktbewältigung – Verkehr/ Verkehrslärm:
Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken, welche sich nicht auf die vorliegende Planung zum Bebauungsplan „Kirchenbauer“ beziehen, sondern auf die in der Planzeichnung dargestellte mögliche städtebauliche Entwicklung nördlich des Baugebietes und der damit geplanten Schließung der entstehenden Baulücke, werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde behält sich vor, diese im Falle einer konkreten Planung (Aufstellung des Bebauungsplanes „Kirchenbauer II“/ Erschließungsplanung) zu berücksichtigen. Bei der außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Kirchenbauer“ dargestellten Planung handelt es sich um einen städtebaulichen Rahmenplan und nicht um die Aufstellung eines Bauleitplanes. Folglich findet hier das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB keine Anwendung. Die Bezugnahme in der Begründung des Bebauungsplans auf die mögliche Weiterentwicklung der Bebauung in Richtung Norden, stellt noch keine konkrete Bauleitplanung dar.
Die Gemeinde nimmt die Bedenken, Hinweise und Verbesserungsvorschläge daher zur Kenntnis und wird sich damit zu gegebenen Zeitpunkt im Zuge der konkreten Planung der nördlichen Weiterentwicklung des Wohngebietes auseinander setzen. Als Eigentümer des Grundstücks Blumenstraße 20, Flurnummer 545/10 der Gemarkung Langenneufnach, ist Herr A. Böck direkt Betroffener und daher insbesondere in die Planung einzubeziehen.

Zu Fazit:

  • das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB kann im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, sodass Umweltprüfung und Umweltbericht vollständig angefertigt werden müssen,

  • Die Voraussetzungen für die Wahl des Aufstellungsverfahrens nach § 13b BauGB sind erfüllt. Eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nach Vorschriften des Baugesetzbuches ist gegeben. Eine Umweltprüfung ist erfolgt.

  • die Ausgleichsflächen müssen vollständig zur Verfügung gestellt werden,

  • Das Vorhaben ist gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht ausgleichspflichtig.

  • eine massive Bebauung der Hanglage ist zu vermeiden und schon jetzt sind Allgemeinflächen, Begegnungszonen, Spielplätze usw. in der Vorplanung zu berücksichtigen,

  • Eine massive Bebauung des Hangs wird durch die festgesetzte GRZ von 0,35 sowie den Festsetzungen zur Höhenlage der Gebäude mit Traufhöhe und Firsthöhe vermieden.
  • Die Planungen zum städtebaulichen Rahmenplan sind abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um keine verbindliche Planung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mögliche Planungsalternativen werden im Zuge der konkreten Planung zur nördlichen Weiterentwicklung des Wohngebietes geprüft.

  • das Verkehrskonzept muss bereits jetzt die notwendige Planungstiefe aufweisen und auch die Frage des Verkehrslärms beantworten,

  • Durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf „Kirchenbauer“ sind die Anlieger der Blumenstraße nicht direkt betroffen. Mögliche Planungsalternativen sowie -auswirkungen werden im Zuge der konkreten Planung zur nördlichen Weiterentwicklung des Wohngebietes geprüft.

  • die Frage der Erschließungsbeiträge muss geklärt sein; die Frage des erhöhten Eigenanteils der Gemeinde bei den Ausbaubeiträgen muss der Gemeinde bewusst sein.

  • Durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf „Kirchenbauer“ sind die Anlieger der Blumenstraße nicht direkt betroffen. Mögliche Planungsalternativen sowie -auswirkungen werden im Zuge der konkreten Planung zur nördlichen Weiterentwicklung des Wohngebietes geprüft.

Beschlussempfehlung:
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmung: 9 : 0 Stimmen



02        Hannelore Alznauer                                28.07.2017

Meine bisherigen Einwendungen und Verbesserungsvorschläge sind Ihnen bereits bekannt und haben weiterhin Gültigkeit (mein Schreiben vom 17.04.2017).

In der Abwägung in der Gemeinderatssitzung am 07.06.2017 wurden meine Bedenken nicht berücksichtigt.

Trotzdem will ich meine Einwendungen und meinen Antrag vom 17.04.2017 nochmals in das Verfahren einbringen und erwarte eine solide Abwägung.
Der Hinweis auf spätere Bauabschnitte ist für mich nicht zielführend.

Würdigung:
Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden bereits in der frühzeitigen Beteiligung behandelt und gewürdigt. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die vorliegende Planung zum Bebauungsplan „Kirchenbauer“, sondern auf die in der Planzeichnung dargestellte mögliche städtebauliche Entwicklung nördlich des Baugebietes und der eventuellen Schließung der entstehenden Baulücke. Die Gemeinde behält sich vor, die vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Falle einer konkreten Planung (Aufstellung des Bebauungsplanes „Kirchenbauer II“/ Erschließungsplanung) zu berücksichtigen.
Die Gemeinde nimmt die Bedenken und Hinweise daher zur Kenntnis und wird sich damit zu gegebenem Zeitpunkt im Zuge der konkreten Planung der nördlichen Weiterentwicklung des Wohngebietes auseinander setzen. Als direkte Anliegerin der Blumenstraße, ist Frau H. Alznauer direkt Betroffene und daher insbesondere in die Planung einzubeziehen.

Beschlussempfehlung:
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmung: 9 : 0 Stimmen

Datenstand vom 14.09.2017 10:17 Uhr