Abwägung der während der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 20.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 20.02.2018 ö 3.1

Sachverhalt

In der Zeit vom 29.05.2017 bis 30.06.2017 fand die öffentliche Auslegung statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
                                               Stellungnahme vom:
Schwabennetz                                19.05.2017
Staatliches Bauamt                                02.06.2017
Amt für ländliche Entwicklung                14.06.2017
Staudenwasser                                12.05.2017
Gewerbeaufsichtsamt                        30.06.2017
Amt für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten        14.06.2017
Fernleitungsbetriebs mbH                        24.05.2017
Regierung von Schwaben                        06.06.2017
Vermessungsamt Augsburg                        24.05.2017
IHK                                                22.06.2017
HWK                                                31.05.2017
Bischöfliche Finanzkammer                        12.05.2017
Markt Ziemetshausen                                30.05.2017


Folgende Bedenken sind eingegangen:

Landratsamt Augsburg                        30.06.2017

Redaktionelle Anregungen:

? In § 3 der Satzung wurde die festgesetzte Wandhöhe definiert. Die Satzung enthält keine Fest-setzung zur Wandhöhe. Der Satzungsentwurf ist entsprechend zu berichtigen.
? In § 4 der Satzung wird auf eine festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft in der Planzeichnung Bezug genommen. Die Planzeichnung enthält jedoch keine derartige Festsetzung. Der Satzungsentwurf ist daher entsprechend zu ändern.
? Auf der Planzeichnung fehlen das Datum des Entwurfes und die Kennzeichnung, zu welcher Satzung die Planzeichnung gehört.
? Die Planzeichnung setzt eine „überbaubare Grünfläche“ fest. Diese Festsetzung widerspricht den in dieser Grünfläche festgesetzten Baugrenzen und ist deshalb zu ändern (z. B. Wegfall der Festsetzung „überbaubare Grünfläche“.

Beschluss:

Die Planzeichnungen werden entsprechend ergänzt:

Abstimmung: 11 : 0

Brandschutz:


1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.
2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind in Wohngebieten im Abstand von ca. 140 m zu situieren.
3. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.
4. Die Mindestabstände zwischen Bauten und Starkstromleitungen müssen den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE 0132 und 0210 entsprechen. Zur Durchführung eines sicheren Löschangriffs muss der Abstand zwischen dem möglichen Standplatz eines Strahlrohres (z.B. Geländeoberfläche, Balkon, Traufe) und den Leiterseilen mindestens 9,50 m betragen.
       

Beschluss:

Der Löschwasserbedarf ist durch die Staudenwasserversorgung sichergestellt.

Abstimmung: 11 : 0


Wasserrecht:


1. Zum Schutz des angrenzenden Kohlbaches wird die Ausweisung eines Gewässerrandstreifens (5 m) empfohlen. Durch das Bauvorhaben darf der Gewässerunterhalt des Grabens bzw. die Zugänglichkeit hierzu nicht erschwert werden.
2. Die Erschließung des Baugrundstückes hinsichtlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung hat gemäß den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen zu erfolgen.
Der Planentwurf beinhaltet keine Aussage zur Art der Wasserversorgung.
Die Abwasserbeseitigung soll über eine Kleinkläranlage mit biologischer Nachreinigung erfolgen. Das Einleiten von in einer Kleinkläranlage vorgereinigtem Abwasser in ein Gewässer stellt eine Benutzung dar, die der wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Ein entsprechender Gestattungsantrag ist verfahrens- und zeitgerecht beim Landratsamt Augsburg einzureichen; diesbezüglich wird eine frühzeitige Abstimmung mit dem Fachbereich Wasserrecht - Tel. 0821/3102-2779 empfohlen.
3. Bezüglich einer etwaigen Beseitigung von anfallendem gesammeltem Niederschlagswasser wird auf die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) hingewiesen.


Beschluss:

1. Schutzbereich bleibt erhalten.
2. Die Wasserversorgung ist durch Anschluss an die Staudenwasserversorgung sichergestellt. Die biologische Nachreinigung des Abwassers wurde realisiert.
3. TRENOG wird beachtet.

Abstimmung: 11 : 0





Immissionsschutz:


In Anbetracht des an den Planbereich angrenzenden Milchviehhaltungsbetriebes Zott mit rd. 80 Tierplätzen zuzüglich Nachzucht (rd. 120 GV) ist jedoch anzuregen, bei weiterer Realisierung künftiger schutzwürdiger Bebauung (z. B. Wohngebäude etc.) innerhalb des Satzungsbereiches hierzu einen möglichst großen Abstand vorzusehen, um für dessen Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten auch hinreichend Spielraum gewährleisten zu können. In diesem Zusammenhang sollte aus hiesiger Sicht geprüft werden, ob auf eine nähere Heranführung von Wohnnutzung an die dortigen Stallungen als nicht bereits bestehend verzichtet werden kann. Hierfür ist dann eine diesbezüglich geeignete planerische Festsetzung (z.B.: Aufnahme einer Baugrenze in Höhe der Westfassade des Wohngebäudes auf Flur-Nr. 1689/2 Gemarkung Walkertshofen) zu treffen.


Beschluss:

Die Baugrenze wurde in die Planzeichnungen aufgenommen. In der geänderten Planung sind zusätzliche Baufenster aufgenommen. Auch diese haben die Immissionen von der Landwirtschaft hinzunehmen (siehe Textteil).

Abstimmung: 11 : 0


Naturschutz:


Die im Plan und zugehörigen Textteil vorgesehenen Pflanzmaßnahmen zur Eingrünung sind aus naturschutzfachlicher Sicht nicht ausreichend. Der Geltungsbereich ist sowohl Richtung Westen als auch Richtung Süden durch durchgehende Hecken mit mindestens 3 Pflanzreihen einzugrünen. Etwa 5 % der Gehölze sollten Laubbäume der 1. oder 2. Wuchsklasse sein. Zur Eingrünung dürfen nur standortgerechte, heimische Gehölzarten gewählt werden (vgl. Liste „Empfehlenswerte heimische Gehölzarten“ auf der Internetseite des Landratsamtes). Ein Pflanzabstand von 1,5 x 1,5 m wird empfohlen.
Der im Bereich der Satzung vorhandene Gehölzbestand ist dauerhaft zu erhalten und während Baumaßnahmen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Freigelegte Wurzeln sind fachgerecht zurückzuschneiden und zum Schutz vor Austrocknung unverzüglich mit Oberboden anzufüllen. Der Wurzelbereich der Gehölze (Kronentraufe + 1,50 m weiter nach außen) darf weder befahren werden, noch dürfen im Wurzelbereich Baumaschinen und -geräte oder Baumaterialien auch nur kurzzeitig abgestellt bzw. gelagert werden.

Beschluss:

Der Textteil und die Planzeichnungen wurden entsprechend ergänzt. Für die Sicherung des Gehölzbestandes wird eine Dienstbarkeit eingetragen.

Abstimmung: 11 : 0



Wasserwirtschaftsamt Donauwörth        30.06.2017

Die Stellungnahme wird vorgetragen.




Beschluss:

Die Anregungen wurden bereits bei der Abwägung über die Stellungnahme des Landratsamtes Abteilung Wasserrecht berücksichtigt.

Abstimmung: 11 : 0


Deutsche Telekom                                17.05.2017

Die Stellungnahme wird vorgetragen.        

Beschluss:

Eine Neuverlegung von Telekomleitungen ist nicht geplant.

Abstimmung: 11 : 0


Bayerischer Bauernverband                09.06.2017


Der Abstand der Bepflanzung am nordwestlichen Rand des Plangebietes ist so zu gestalten, dass ein ausreichender Pflanzabstand von 4m zum Nachbargrundstück eingehalten wird. Damit wird eine zu große Ausbreitung (Überhang) auf das Nachbargrundstück vermieden, was einen Schattenwurf und Einschränkungen in der Bewirtschaftung minimiert. Ebenfalls werden dadurch Schäden sowohl an landwirtschaftlichen Maschinen als auch an der Bepflanzung selbst verhindert.

Beschluss:

Der Abstand von 4 m zum Nachbargrundstück wird eingehalten. Zwischen der landwirtschaftlichen Fläche und der geplanten Bepflanzung befindet sich der Kohlbach mit einer Breite von 3 m. Zum Kohlbach wird 2 m Abstand eingehalten.

Abstimmung: 11 : 0


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege        27.06.2017

Hinweis auf Anzeigepflicht für Bodendenkmäler

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 11 : 0


Hermann Zott                                29.05.2017

Landwirtschaftliche Emissionen sind hinzunehmen.

Beschluss:

Die Anregung wurde in die Satzung aufgenommen.

Abstimmung: 11 : 0

Rechtsanwalt Wagner für Herrmann Schmid                30.06.2017

Die Stellungnahme wird ausführlich vorgetragen.


Der Zusammenhang bebauter Ortsteil ist durch die Hereinnahme der beiden Fl.-Nrn. 1689 und 1690, Gemarkung Walkertshofen gegeben. Somit ist nach § 34 BauGB der Anschluss an den Innenbereich vorhanden.





Beschluss:

Wegen der grundsätzlichen Änderung der Planung und des gerügten Verfahrensfehlers erfolgt eine erneute Auslegung.
Die neue Planung enthält auf den Fl.-Nrn. 1689 und 1690 Gemarkung Walkertshofen je ein Baufenster für die Bebauung. Die Grundfläche für die Hauptgebäude wird mit 150 m² festgesetzt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.03.2018 10:35 Uhr