Erneute Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Schafbergweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Scherstetten, 17.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Scherstetten (Gemeinde Scherstetten) Gemeinderat Scherstetten 17.01.2018 ö 1.1

Sachverhalt

Während der öffentlichen Auslegung nach § 13 Abs. 2 BauGB vom 02.10.2017 bis 03.11.2017 sind folgende Stellungnahmen ohne Bedenken eingegangen:

                                               Stellungnahme:


Schwaben Netz                                09.10.2017
Amt für Ländliche Entwicklung                27.10.2017
Staudenwasser                                20.09.2017
LEW                                                25.10.2017
Gewerbeaufsichtsamt                        26.09.2017
Deutsche Telekom                                29.09.2017
Bayerischer Bauernverband                        12.10.2017
Bundeswehr                                        19.09.2017
Regierung von Schwaben                        04.10.2017
Vermessungsamt                                30.10.2017
IHK                                                27.10.2017
HWK                                                05.10.2017
Bischöfliche Finanzkammer                        24.09.2017
Kreisjugendring                                05.10.2017
Stadt Schwabmünchen                        12.10.2017


Folgende Anregungen sind eingegangen:

Landratsamt        Augsburg                        02.11.2017

Stellungnahme Bauplanungsbehörde (auszugsweise):
  1. Das Wohnhaus sollte giebelständig zur Straße angeordnet werden (Zielvorstellung Drei-Seit-Hof). Dies sollte noch konkret festgesetzt werden (z.B. südliche Baulinie, enge Baufenster).
  2. Die östliche Baugrenze im MD1 ist mit 3,0 m Grenzabstand festgesetzt. Auch wenn aus städtebaulichen Gründen keine überdimensionale Lücke zur vorhandenen Bebauung auf Fl.- Nr. 139/2 entstehen soll, so lässt die Begründung doch eine Interessenabwägung hinsichtlich des bestehenden Wohnhauses auf Fl.-Nr. 139/2 vermissen (Brandüberschlag 5 m?).
  3. Redaktionelle Hinweise
  4. Die westliche Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 929 soll als Ausgleichsfläche festgesetzt werden und ist daher in den Geltungsbereich aufzunehmen. Ausgleichsmaßnahmen sind textlich festzusetzen. Die Pflanzliste ist auch in die Festsetzungen aufzunehmen.
  5. Hinweis zur erforderlichen Privilegierungsvoraussetzung zur Nutzung als Koppel, Weide oder Reitfläche.
  6. Hinweis auf die Rechtsgrundlage nach § 34 Abs. 6 BauGB für das vorliegende Verfahren.


Abwägung und Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu den einzelnen Punkten ergeht folgende Abwägung:
  1. Die Festsetzungen zur Hauptfirstrichtung der Hauptgebäude im MD1 und MD2 ergeben bereits zwingend eine Giebelständigkeit des Wohnhauses und der westlichen Halle. Die Grundstückseigentümer beabsichtigen, einen Drei-Seit-Hof zu errichten. Weitere Festsetzungen oder Änderungen der bestehenden Festsetzungen werden nicht als erforderlich erachtet.
  2. Die Baugrenze an der Ostseite des MD1 wird auf 4,50 m bzw. 10 m vergrößert. Das Wohngebäude soll im Abstand von ca. 12 – 14 m von der Ostgrenze errichtet werden. Diese Gebäude-Orientierung dient neben der funktionellen Anordnung der Einzel-Gebäude sowohl der städtebaulichen Gestaltung (Einfügung in das Ortsbild) als auch der Gestaltung der Gesamtanlage als Drei-Seit-Hof.
  3. Die redaktionellen Hinweise werden in die Begründung und Satzung eingearbeitet.
  4. Die westliche Teilfläche wird in den Geltungsbereich aufgenommen. Die Ausgleichsmaßnahmen und Pflanzliste werden textlich festgesetzt.
  5. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In die Satzung wird die beabsichtigte Nutzung als Weide und Koppel aufgenommen.
  6. Die Rechtsgrundlage nach § 34 Abs. 6 BauGB wird angepasst.

Abstimmung: 11 : 1 Stimmen

Gemeinderat Michael Ringler nimmt nach der Abstimmung ab 20.10 Uhr an der Sitzung teil.


Stellungnahme Fachbereich Wasserrecht (auszugsweise):
Mit dem Planentwurf besteht grundsätzlich Einverständnis.
Folgende Hinweise werden gegeben:
  1. … ist im Hinblick auf die Hanglagen zu beachten, dass wild abfließendes Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden darf, dass Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind. Geländeveränderungen sind so vorzunehmen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.
  2. Zur sachgerechten Beseitigung von anfallendem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der NWFreiV mit technischen Regeln der TRENGW bzw. TRENOG einschlägig.
  3. Sollte es sich bei dem in der Satzung aufgeführten Entwässerungsgraben um ein Gewässer III. Ordnung handeln, ist eine Verrohrung ggf. gestattungspflichtig.

Abwägung und Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Folgender Absatz wird in die Hinweise zur Satzung aufgenommen:
„Im gesamten Geltungsbereich ist im Hinblick auf die Hanglagen zu beachten, dass wild abfließendes Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden darf, dass Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind. Geländeveränderungen sind so vorzunehmen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.“

Abstimmung: 12 : 1 Stimmen



Stellungnahme Abfallwirtschaftsbetrieb (auszugsweise):
Hinweis auf Wendekreis der Müllfahrzeuge und Planung der Wendeflächen.


Abwägung und Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


Abstimmung: 13 : 0 Stimmen


Stellungnahme Technischer Immissionsschutz (auszugsweise):
Nach der vorliegenden Planzeichnung und einer Tierzahl von max. 20 Pferden kann der erforderliche Mindestabstand zwischen Stallanlage und nächstgelegenem Wohngebäude eingehalten werden. Falls im MD1 doch ein Stallgebäude geplant werden sollte, müsste die Verträglichkeit mit der Nachbarschaft im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.

Aus fachtechnischer Sicht sollte in die Klarstellungssatzung aufgenommen werden, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für sämtliche Lärmquellen einschl. des Fahrverkehrs ausgehend von der Firma Medit GmbH eine überschlägige Immissionsprognose durchzuführen ist.


Abwägung und Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Satzung wird in den textlichen Hinweisen um folgenden Satz ergänzt:
„Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist für sämtliche Lärmquellen einschl. des Fahrverkehrs ausgehend von der Firma Medit GmbH eine überschlägige Immissionsprognose durchzuführen.“

Abstimmung: 13 : 0 Stimmen


Naturschutzfachliche Stellungnahme (auszugsweise):

Eingrünung:
Die vorgesehene Eingrünung entspricht den Vorabstimmungen mit der UNB.
Für die geplante Eingrünung sind Mindestpflanzgrößen in die Satzung anzugeben.

Ausgleich:
Der Ausgleichsflächenbedarf ist nach dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ zu ermitteln. Der Kompensationsfaktor ist anzupassen. Größe und Lage der Ausgleichsfläche ist in die Satzung aufzunehmen. Hinsichtlich der Anrechnung der extensiven Wiesennutzung werden Angaben zur Beweidung und Mahd gemacht, die eingehalten werden müssen. Zur Herstellung und Eingrünung der Ausgleichsflächen sind Fristen in die Satzung aufzunehmen.

Abwägung und Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu den einzelnen Punkten ergeht folgende Abwägung:
Die Mindestpflanzgrößen der geplanten Eingrünung werden in die Satzung aufgenommen.
Größe und Lage der Ausgleichsfläche werden in die Satzung aufgenommen.
Zur Herstellung und Eingrünung der Ausgleichsflächen werden Fristen in die Satzung aufgenommen.
Ein Umweltbericht ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB nicht erforderlich.

Abstimmung: 13 : 0 Stimmen


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (auszugsweise):

Es sollte geklärt werden, wie die Abgrenzung (Lage des Zaunes und Zaunfundamente) an der Nordseite des Plangebietes konkret aussehen wird. Die landwirtschaftliche Fläche muss weiterhin bis zur Grenze bewirtschaftet werden können.

Abwägung und Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


Abstimmung: 13 : 0 Stimmen



Bayerisches LA für Denkmalpflege (auszugsweise):

Zwar befindet sich kein bekanntes Bodendenkmal innerhalb des Plangebietes, jedoch konnte bereits 1941 nur wenige Meter nördlich ein neolithischer Scheibenkeulenkopf gefunden werden. Im Plangebiet sind weitere archäologische Funde und bislang unbekannte Bodendenkmäler zu vermuten. Bodeneingriffe bedürfen daher einer vorherigen Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG. Die Meldepflicht nach Art. 8.1-2 BayDSchG ist unzureichend. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

Es folgen weitere Hinweise.

Abwägung und Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Da sich innerhalb des Geltungsbereiches kein bekanntes Bodendenkmal befindet, besteht nach derzeitigem Kenntnisstand keine ausreichende Vermutung, dass sich im Plangebiet Bodendenkmäler befinden. Die in der Satzung bestehenden Hinweise nach Art. 8.1 und 8.2 BayDSchG werden daher als ausreichend erachtet.
Eine Satzungsänderung wird nicht als erforderlich angesehen.


Abstimmung: 13 : 0 Stimmen



Herr Richard Hanser, Schafbergweg 8, Scherstetten (auszugsweise):

Als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Fl.-Nr. 139/2 erhebe ich folgende erhebliche Bedenken bzw. Einspruch gegen den geplanten Neubau des Grundstücke s Fl.-Nr. 929. Insbesondere gegen den geplanten Garagentrakt.
Der Garagentrakt soll mit dem Mindestabstand von nur 3 m an mein angrenzendes Wohnhaus gebaut werden. Dies verursacht, dass ich in den Hauptwohnräumen, die sich alle auf der Westseite des Wohnhauses befinden, keinen natürlichen Lichteinfall mehr habe (Foto ist beigelegt).
Hiermit bitte ich die Vorplanung der geplanten Garagen bzw. das Wohngebäude mit Garagentrakt und Zwischengebäude … anderweitig umzuplanen bzw. weiter an die nördliche Grundstücksgrenze zu versetzen.


Abwägung und Beschluss:

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Die Baugrenze an der Ostseite des MD1 wird auf 4,50 m bzw. 10 m vergrößert. Damit ist ein ausreichender Abstand zur Bestandsbebauung östlich des Geltungsbereiches gewährleistet.


Abstimmung:13 : 0 Stimmen

Diskussionsverlauf

Zur Stellungnahme des Fachbereichs Wasserrecht werden im Gemeinderat Anmerkungen vorgebracht. Es wird auf das anfallende Oberflächenwasser vom Außenbereich bei Starkregen hingewiesen. Die Maßnahmen für die höher und tiefer liegenden Grundstücke sollten genauer definiert werden. Der bestehende Einlaufschacht muss offen gehalten werden, damit das Regenwasser abfließen kann. Herr Vogg sieht diese Festlegungen als ausreichend. Sollte es zu Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke durch anfallendes Oberflächenwasser kommen, muss durch einen Sachverständigen eine Beweissicherung durchgeführt werden.

Datenstand vom 14.02.2018 09:56 Uhr