Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 1399/2, Gemarkung Scherstetten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Scherstetten, 04.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Scherstetten (Gemeinde Scherstetten) Gemeinderat Scherstetten 04.07.2018 ö 2.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Fl.-Nr.:                                1399/2, Gemarkung Scherstetten

Für das Bauvorhaben wurde ein Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt.

  1. Dachneigung der Garage – betrifft § 7.2 der textlichen Festsetzungen
Festsetzung:
„Die Garagen/Carports sind entweder mit Satteldächern oder mit der gleichen Dachform wie das Hauptdach auszuführen. Die Dachneigung der Garagen/Carports muss zwischen 25° und der maximalen Dachneigung des Hauptgebäudes liegen.“
Antrag:
Ausführung der Dachneigung mit 20°, entsprechend der Dachneigung des Hauptgebäudes.

  1. Dachterrasse über dem Eingang – betrifft § 6 der textlichen Festsetzungen
Festsetzung:
Zulässige Dachformen sind: SD, WD, ZD
Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
Antrag: Ausbildung einer Dachterrasse über dem Eingangsbereich.

  1. Höhenlage des Hauptgebäudes – betrifft § 4.5 der textlichen Festsetzungen
Festsetzung:
„Die Oberkante der Erdgeschossfertigfußböden der Häuser – gemessen in der Gebäudemitte – darf maximal 0,40 m über der Oberkante der dem Grundstück zugeordneten Erschließungsstraße liegen.“
Antrag: Höhenlage des Gebäudes (OK FFB Erdgeschoss) mit Bezug auf den Festpunkt der Straßenhöhe im Norden – siehe Anlage Höhenplan.
Begründung: Bei dem Höhenbezug entsprechend den textlichen Festsetzungen wäre die OK FFB im Erdgeschoss ca. 55 – 60 cm tiefer und das Haus aufgrund des natürlichen Geländeverlaufs partiell in einer Senke (Süden/Westen – s. Anlage Höhenplan).


Nach Rücksprache der Bauherren mit Herrn  Weixler vom Landratsamt  stellt das Flachdach über dem Windfang und die Dachneigung der Garage kein Problem dar. Die beantragten Befreiungen sind vertretbar.
Bzgl. der Entscheidung über die Befreiung von den Höhenfestsetzungen wurde auf die Planungshoheit der Gemeinde verwiesen.


Der Gemeinderat nimmt Einsicht in die Planunterlagen. Die Bauherren sind im Sitzungssaal anwesend und erläutern das Bauvorhaben.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit den unter Punkt 1 - 3 beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.08.2018 11:43 Uhr