Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Fl.-Nr. 902/22, Gemarkung Mickhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 10.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 10.12.2018 ö 2.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage

Fl.-Nr.:        902/22, Gemarkung Mickhausen


Die Planunterlagen werden durch den Gemeinderat eingesehen.

Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich der 2. Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes „Schmiedehiele in einem ausgewiesenen Dorfgebiet.
Für das Bauvorhaben werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt.

Beantragte Befreiungen:

  1. § 3.3 der textlichen Festsetzungen
 
Vorgabe:                    Das zweite Geschoss muss im Dachgeschoss liegen

Art der Befreiung:           Das zweite Geschoss ist ein Obergeschoss

Begründung:        Diese Abweichung wurde bereits den beiden nördlich angrenzenden Grundstücken gewährt.
Die zulässige Firsthöhe von 9 m wird dennoch deutlich unterschritten 6,72 m)
       
  1. § 3.5 der textlichen Festsetzungen

Vorgabe:                   Die Höhe des Fertigfußbodens darf maximal 70 cm über dem                                        Urgelände liegen.

Art der Befreiung          Auf der Hangseite liegt die Höhe des Fertigfußbodens 226 cm über                        dem Urgelände.

Begründung:        Aufgrund der starken Hanglage ist die Einhaltung der Festsetzung nicht möglich

  1.   § 5.5 der textlichen Festsetzungen

Vorgabe:                   Grenzgaragen sind einheitlich zu gestalten

Art der Befreiung:    Die Grenzgarage unterscheidet sich in Breite, Wandhöhe und Dachneigung
Länge der Grenzgaragenbebauung 8,99 m (zulässig nach BayBO)
Wandhöhe der Garage an der Grenze max. 3 m
Dachneigung 36°

Begründung:        Die bestehende Grenzgarage wird von Norden befahren, daher konnte diese viel tiefer platziert werden. Die geplante Garage wird von Osten befahren (s. Bild).
               Eine Angleichung ist aufgrund der starken Hanglage nicht möglich.

  1. § 6.1 der textlichen Festsetzungen

Vorgabe:                Dachneigung des Hauptgebäudes 35 – 48 Grad

Art der Befreiung:        Dachneigung des Hauptgebäudes 18 Grad

Begründung:        Es wurde eine Dachneigung von 18 Grad gewählt, weil dies die geringste Dachneigung ist, die mit handelsüblichen Flachdachsteinen ohne Unterdach noch belegt werden kann. Auf diese Weise wurde nicht nutzbares Volumen im Dachraum und damit auch Kosten reduziert.
         

Beschluss

Die Gemeinde erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Sebastian Demmel nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teil.

Datenstand vom 30.01.2019 10:49 Uhr