Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage
Fl.-Nr.: 902/22, Gemarkung Mickhausen
Die Planunterlagen werden durch den Gemeinderat eingesehen.
Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich der 2. Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes „Schmiedehiele in einem ausgewiesenen Dorfgebiet.
Für das Bauvorhaben werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt.
Beantragte Befreiungen:
- § 3.3 der textlichen Festsetzungen
Vorgabe: Das zweite Geschoss muss im Dachgeschoss liegen
Art der Befreiung: Das zweite Geschoss ist ein Obergeschoss
Begründung: Diese Abweichung wurde bereits den beiden nördlich angrenzenden Grundstücken gewährt.
Die zulässige Firsthöhe von 9 m wird dennoch deutlich unterschritten 6,72 m)
- § 3.5 der textlichen Festsetzungen
Vorgabe: Die Höhe des Fertigfußbodens darf maximal 70 cm über dem Urgelände liegen.
Art der Befreiung Auf der Hangseite liegt die Höhe des Fertigfußbodens 226 cm über dem Urgelände.
Begründung: Aufgrund der starken Hanglage ist die Einhaltung der Festsetzung nicht möglich
- § 5.5 der textlichen Festsetzungen
Vorgabe: Grenzgaragen sind einheitlich zu gestalten
Art der Befreiung: Die Grenzgarage unterscheidet sich in Breite, Wandhöhe und Dachneigung
Länge der Grenzgaragenbebauung 8,99 m (zulässig nach BayBO)
Wandhöhe der Garage an der Grenze max. 3 m
Dachneigung 36°
Begründung: Die bestehende Grenzgarage wird von Norden befahren, daher konnte diese viel tiefer platziert werden. Die geplante Garage wird von Osten befahren (s. Bild).
Eine Angleichung ist aufgrund der starken Hanglage nicht möglich.
- § 6.1 der textlichen Festsetzungen
Vorgabe: Dachneigung des Hauptgebäudes 35 – 48 Grad
Art der Befreiung: Dachneigung des Hauptgebäudes 18 Grad
Begründung: Es wurde eine Dachneigung von 18 Grad gewählt, weil dies die geringste Dachneigung ist, die mit handelsüblichen Flachdachsteinen ohne Unterdach noch belegt werden kann. Auf diese Weise wurde nicht nutzbares Volumen im Dachraum und damit auch Kosten reduziert.