Abwägung der während der 2. Auslegung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Gumpenweiler Süd" eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 15.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 15.05.2018 ö 6.1

Sachverhalt

Während der 2. Auslegung vom 12.03.2018 bis 13.04.2018 sind folgende Stellungnahmen ohne Erinnerung eingegangen:

Behörde, Träger                                        Stellungnahme vom

Schwaben Netz                                        16.03.2018
Staatliches Bauamt                                        21.03.2018
Amt für ländliche Entwicklung                        11.04.2018
Gewerbeaufsichtsamt                                19.03.2018
Bayerischer Bauernverband                                01.03.2018
Regierung von Schwaben Höhere Landesplanung        12.03.2018
Vermessungsamt                                        12.03.2018
IHK                                                        13.03.2018
HWK                                                        07.03.2018
Bischöfliche Finanzkammer                                01.03.2018
Deutsche Telekom                                        05.03.2018
Bundeswehr                                                27.02.2018
Markt Ziemetshausen                                        06.03.2018


Folgende Anregungen sind eingegangen:

Landratsamt Bauabteilung                                10.04.2018

Allgemeines:

Verweis auf die aktuelle Fassung des BauGB in der Präambel.

Beschluss:

Die Präambel wird entsprechend abgeändert.

Abstimmung: 11 : 0

Naturschutz
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird im Zuge der erneuten Beteiligung wie folgt Stellung genommen:
Im Vergleich zur 1. Anhörung hat sich die vorgelegte Planung grundlegend geändert. Auf den Fl.-Nrn. 1689 und 1690 war ehemals „Grünfläche, nicht bebaubar“ festgesetzt, um die angrenzende Hofstelle zu sichern. Zudem sollte diese Talsenke auf Grund ihrer ökologischen Wertigkeit als Grünland erhalten bleiben.
Jetzt ist vorgesehen, auch diese beiden Flurnummern zu bebauen. Dies wird aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen, da zu befürchten ist, dass bestehende Kaltluftschneisen unterbrochen würden.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sollten die beiden Flurstücke 1689 und 1690 weiterhin als „Grünfläche, nicht zu bebauen“ dargestellt werden. Sollte eine Bebauung an dieser Stelle festgesetzt werden, sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in Text und Karte aus naturschutzfachlicher Sicht notwendig.

 Für die Überbauung der Fl.-Nr. 1689 und 1690 ist eine Ausgleichsfläche zur Verfügung zu stellen. Das vereinfachte Verfahren nach §13 BauGB befreit zwar vom Umweltbericht, dennoch greift die Eingriffsregelung, da mit der Bebauung Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind.
 Die Ausgleichsfläche ist durch Grundbucheintrag in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit sich die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde befinden.
 Auch die Fl.-Nr. 1690 ist entlang der Westgrenze mit einer dreireihigen, freiwachsenden Hecke aus heimischen Sträuchern und Bäumen einzugrünen (Ortsrandeingrünung).

 § 6 der Satzung ist grundsätzlich wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
Bei den Sträuchern sind folgende Arten zu ergänzen: Hasel, Wasser-Schneeball, gewöhn-liche Heckenkirsche.
Es ist niederzuschreiben, dass die Ortsrand-Eingrünung dreireihig, freiwachsend und ohne Formschnitt und ausschließlich aus heimischen Sträuchern gemäß der Liste angelegt werden muss. Pflanzraster 1,5 auf 1,5 m.
Die Pflanzqualität der Sträucher ist wie folgt festzusetzen: verpflanzter Strauch, Höhe 60-100 cm.
Die Pflanzqualität der Bäume ist wie folgt festzusetzen: Hochstamm, Stammumfang 12 – 14 cm; heimische Laubbäume oder Obstgehölze.
Es ist festzuschreiben, dass die Ausgleichsfläche und die Begrünungen spätestens in der auf die Nutzungsaufnahme folgenden Pflanzzeit zu erfolgen haben und dauerhaft zu erhalten sind. Ausfallende Gehölze sind art- und qualitätsgleich umgehend zu ersetzen.

Beschluss:

Die Stellungnahme wurde in den Textteil und die Planzeichnungen aufgenommen.

Abstimmung: 11 : 0


Wasserrecht:

Aus wasserrechtlicher Sicht besteht zum Planentwurf grundsätzlich Einverständnis. Es wird im Nachgang zur abgewägten wasserrechtlichen Äußerung in der Stellungnahme vom 30.06.2017 auf folgendes ergänzend hingewiesen:
1. Die Ausweisung des Retentionsschutzstreifens entlang des Kohlbaches wird ausdrücklich begrüßt.
2. Abwasserbeseitigung:

Sollte das in der/n vorgeschriebenen Kleinkläranlage/n mit biologischer Nachreinigung vorgereinigte Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden, stellt dies eine Benutzung dar, die der wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Ein entsprechender Gestattungsantrag ist verfahrens- und zeitgerecht beim Landratsamt Augsburg einzureichen; diesbezüglich wird nochmals eine frühzeitige Abstimmung mit dem Fachbereich Wasserrecht - Tel. 0821/3102-2779 empfohlen.
Sollte das vorgereinigte Abwasser dem gemeindlichen Ortskanal Gumpenweiler zugeführt werden, wird auf den Vollzug der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 04.11.2008 Az. 52.15-6323/01 V 14 (Abwasserbeseitigung Ortsteile Gumpenweiler und Oberrothan durch die Gemeinde Walkertshofen) hingewiesen; es ist vom Einleiter eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Ergänzungs-/Tekturverfahren (Einhaltung Benutzungsumfang?) erforderlich bzw. eine Anzeige (Auflage-Ziffer 2.4.1 – Fort schreibung Abwasserkataster) zu erstatten ist.

Beschluss:

Die Stellungnahme wurde in die Begründung aufgenommen.

Abstimmung: 11 : 0


Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                20.03.2018

Hinweis auf mögliche geogene Belastungen des Bodens, welche eine Entsorgung mit zusätzlichen Kosten erforderlich machen.

Beschluss:

Der Hinweis wird aufgenommen.

Abstimmung: 11 : 0


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege        05.04.2018


Hinweis die Verpflichtung der Benachrichtigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bei Auffindung von Bodendenkmälern (Art. 8 Abs. 1 BayDSG). Die gefundenen Gegenstände und der Fundort haben nach Art. 8 Abs. 2 BayDSG bis zur Freigabe durch die Untere Denkmalschutzbehörde unverändert zu bleiben.

Beschluss:

Der Hinweis wird aufgenommen.

Abstimmung: 11 : 0


LEW                                                        06.03.2018


Hinweis auf die 1-KV Freileitung über Grundstück Fl.-Nr. 1689 und 1690, Gemarkung Walkertshofen.

Beschluss:

In den Bebauungsplan wird der Hinweis auf die 1-KV Freileitung aufgenommen. Im Falle einer Bebauung haben die jeweiligen Bauherrn nach Absprache mit der LEW die Freileitung auf Ihre Kosten zu verlegen, um die nötigen Sicherheitsabstände zu erreichen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2018 11:23 Uhr