Neubau eines Gewerbebetriebes mit Halle und Betriebsleiterwohnhaus auf Fl.-Nr. 1227/7, Gemarkung Walkertshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 15.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 15.05.2018 ö 8.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Neubau eines Gewerbebetriebes mit Halle und Betriebsleiterwohnhaus

Fl.-Nr.:        1227/7, Gemarkung Walkertshofen

Der Gemeinderat sieht die Planunterlagen ein.

Für das Bauvorhaben wurde im Mai 2017 eine formlose Bauvoranfrage eingereicht und vom Landratsamt Augsburg ablehnend beurteilt.
Am 19.09.2017 wurde vom Antragsteller ein Antrag auf Vorbescheid in der Gemeinderatssitzung behandelt und das gemeindliche Einvernehmen mit der Bebauung, einer Überschreitung
der Baugrenzen sowie der einzuhaltenden Abstandsfläche zur Staatsstraße erteilt.

Für die vorliegende Planung sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich:
  1. Die westliche Baugrenze zur Staatsstraße 2026 wird um 5,0 m von 20,0 m auf 15,0 m verringert. Der Antragsteller hat beim Staatlichen Bauamt eine diesbezügliche Voranfrage gestellt. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wird eine Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt, wenn Auflagen hinsichtlich des Abstandes (mind. 15,0 m), der Grundstückszufahrt zum Ahornring (Abstand mind. 20,0 m), Beseitigung der unmittelbaren Zufahrt bei Station 0,665 und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustande s, Freihalten eines Sichtdreiecks, Pflanzauflagen und Hinweise zur Abwasser- und Niederschlagswasserbehandlung beachtet werden.
  2. Im Bebauungsplan sind unter Punkt 6.1 der textlichen Festsetzungen Satteldächer mit Ziegeleindeckung vorgeschrieben. Das Hallengebäude soll mit Trapezblech eingedeckt werden.
  3. Die zulässige Dachneigung ist mit 20 – 35° festgesetzt. Die Dachneigung wurde bei der Planung auf 10° reduziert.
  4. Die max. zulässige Traufhöhe ist unter Punkt 6.5 der Satzung mit 5,0 m festgeschrieben.
      Von der Traufhöhe ist eine Ausnahme zulässig, wenn betriebliche Belange dies erfordern
       und wenn dadurch das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
       Die Traufhöhe der geplanten Halle ist ca. 1,70 m höher.
  1. Im Bereich des nördlichen Garagentores zur Werkstatt wird die Höhe der zulässigen Aufschüttung (1,0 m) in einem Teilbereich überschritten.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den Befreiungen unter Punkt 1 - 5 das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2018 11:23 Uhr