4. Änderung FNP Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 03.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 03.09.2018 ö 2.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Nardo vom Ing.-Büro Tremel zur Sitzung. Herr Nardo stellt die Planung vor. Diese wurde im RIS bereitgestellt.

Die frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit vom 28.05.2018 bis 29.06.2018 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Behörde                                                Datum der Stellungnahme
Schwaben Netz                                        12.06.2018
Staatliches Bauamt                                        12.06.2018
BBV                                                        15.06.2018
Amt f. ELF                                                13.06.2018
Amt f. Ländliche Entwicklung                                27.06.2018
Regierung von Schwaben                                18.05.2018
IHK                                                        11.06.2018
HWK                                                        09.05.2018
Bischöfliche Finanzkammer                                15.05.2018
Kreisjugendring                                        10.05.2018
LEW                                                        29.05.2018
Bundeswehr                                                09.05.2018


Folgende Bedenken sind eingegangen:

Landratsamt Bauabteilung                                26.06.2018
Zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs.4 BauGB). Eines dieser Ziele ist das sog. "Anbindegebot", wonach die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden soll und Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden sollen. Der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde wird hierzu besonderes Gewicht zukommen.
Aus unserer Sicht ist das Thema "Anbindegebot" im Begründungsentwurf nicht ausreichend dargelegt. Vielmehr legen Ausführungen wie „Dabei unterbleibt ein unmittelbarer Anschluss an bestehende Siedlungsbereich" oder „begründet die ... abgesetzte Lage" in Ziffer 1.2 der Begründung nahe, dass das Anbindegebot nicht eingehalten wird und die Bauleitplanung folglich diesem Ziel der Raumordnung widerspricht.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die geplante nichtprivilegierte Bebauung und Nutzung offensichtlich keine „Fortführung und Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes" darstellt. Der letzte Absatz der Ziffer 1.2 der Begründung und ggf. auch die Planung selbst wären grundlegend zu überarbeiten.
Zwischen dem jetzigen Rand der Bebauung und der zu erweiternden Hofstelle befindet sich ein Geländeeinschnitt mit stark geneigten Hangflächen sowie einem Gehölzbestand an dessen Tiefpunkt; entlang des Ortsrandes weist der Flächennutzungsplan zudem eine Zone mit den Signaturen 'Aufbau einer Vernetzungsstruktur" und "Aufbau einer Pufferzone" aus.
Ein Anschluss der baulichen Erweiterung an die Siedlungsstrukturen hätte eine (aufwendige) Überbauung des Grabens unter Entfernung der Gehölze zur Folge mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und würde insbesondere diese Zone in ihrer Puffer- und Vernetzungsfunktion beeinträchtigen, die somit dem Anbindegebot entgegensteht.
Die Gemeinde hat sich im Sinne des Erhalts des Orts- und Landschaftsbild dafür entschieden, dem Erhalt der landschaftlichen Strukturen in Verbindung mit der Vorgabe des FNP einen höheren Stellenwert einzuräumen als der absoluten Berücksichtigung des Anbindegebotes, und dazu bevorzugt die 'Insellage' des Bestandes zu arrondieren. Dem Anbindegebot wird aus Sicht der Gemeinde auch dadurch Genüge getan, dass die baulichen Erweiterungen in maßvollem Umfang an eine bereits existierende Nutzung andocken mit dem Ziel, diese als in sich geschlossenes Ensemble zu erhalten und zukunftssicher zu machen. Die Begründung wird dementsprechend geändert und konkretisiert.
       
Aufgrund der Lage des Plangebietes an der Staatsstraße wird der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes besonderes Gewicht zukommen.
Seitens des Staatlichen Bauamtes gingen keine Anregungen im Zuge des FNP-Verfahrens ein.

Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit:
Mit dem Planentwurf (Fassung vom 07.05.2018) zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mittelneufnach besteht aus wasserrechtlicher Sicht bei Einhaltung der nachstehenden Anforderungen grundsätzlich Einverständnis:
Abwasserbeseitigung:
Für das gesamte Plangebiet ist ein Abwasserkonzept zur ordnungsgemäßen Entsorgung des anfallenden häuslichen bzw. ggf. gewerblichen Schmutzwassers, des verschmutzten und unverschmutzten Niederschlagwassers gemäß dem geltenden Stand der Technik aufzustellen. Auf die Grundsätze gemäß § 55 WHG und die gesetzliche Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 34 BayWG wird ausdrücklich Bezug genommen.
Es wird auf die Behandlung beim Bebauungsplan verwiesen, da bei der FNP-Änderung keine Regelungsmöglichkeit gesehen wird.

Ausgleichsfläche:
Bei der konkreten Planung der naturschutzfachlichen Ausgleichmaßnahmen ist die Überschwemmungssituation des Flurstückes zu beachten - erhebliche Eingriffe oder wesentliche Veränderungen der Gewässer sind zu vermeiden.
Die Ausgleichsfläche wurde mit der UNB abgestimmt, dort bestehen keine Bedenken gegen die gewählte Fläche; etwaige Maßnahmen werden über die Bebauungsplanung geregelt.

Auf anliegende Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 30.05.2018 wird verwiesen.

Beschluss:

Die Planung wird entsprechend der Ausführungen bei den einzelnen Punkten geändert bzw. ergänzt.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich der Stimme bei der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO.

Landratsamt Immissionsschutz                        26.06.2018
Durch die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mittelneufnach werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von gemischten Bauflächen zur Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit gemischten dorftypischen Nutzungen.
Ziel ist es, die Um- und Neunutzung der bestehenden Bebauung, ursprünglich eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Beherbergung („Ferien auf dem Bauernhof"), bauleitplanerisch zu fassen und den Eigentümern eine angemessene bauliche Erweiterung auf der eigenen Fläche zu ermöglichen.
Immissionsschutzfachliche Ergänzungen und / oder Bedenken sind nicht mitzuteilen, da die immissionsschutzfachlichen Belange im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren beleuchtet werden.

Beschluss:

Wird zur Kenntnis genommen und beim Bebauungsplan behandelt.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich der Stimme bei der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO.



Regierung von Schwaben                                18.05.2018
Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist".

Beschluss:

Es wird in der Begründung ein Passus aufgenommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die geeignet sind, eine unzulässige Einzelhandelsagglomeration entstehen zu lassen, unzulässig ist. Dies findet auch Berücksichtigung bei der Satzung zum B-Plan.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich der Stimme bei der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO.





Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                26.06.2018
Zur Änderung des Flächennutzungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt.
1        Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst ca. 1,1 ha.
Als Art der baulichen Nutzung ist ein Dorfgebiet vorgesehen.
Das Baugebiet ist teilweise bebaut.
Nachfolgend wird dazu als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

2        Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1        Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1        Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung in ausreichendem Umfang sichergestellt.
2.1.2        Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.3        Trinkwasserschutzgebiete
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
2.1.4        Grundwasser
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Es wird jedoch auf den möglichen hohen Grundwasserstand hingewiesen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Grundwasserspiegel von der im Talgrund verlaufenden Neufnach beeinflusst wird.
2.1.5        Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.
2.1.6        Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen
Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt.
http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige wasserrecht/index.htm
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2.2        Abwasserbeseitigung
Aus der Satzung unter Pkt. 8.1 geht hervor, dass das verschmutzte Niederschlagswasser zu sammeln und über die vorhandene Anlagen (Dreikammer Kläranlage bzw. landwirtschaftliche Güllegrube) zu beseitigen ist.
Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass der Betrieb von Dreikammerkläranlagen ohne eine Nachrüstung mit einer biologischen Reinigungsstufe (Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe) aus Sicht des Gewässerschutzes nicht zulässig ist.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass der Planungsbereich nach unserem Kenntnisstand nicht in einem bezeichneten Gebiet liegt.
Für die Benutzung des Gewässers zur Abwassereinleitung bzw. für eine Änderung des Benutzungsumfangs ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
Auf das Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, des Landesamtes für Umwelt „Hinweise zur Abwasserentsorgung bei landwirtschaftlichen Einzelanwesen" wird verwiesen.
Die Einschränkungen in Bezug auf die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser in Kleinkläranlagen sind zu beachten.
Es wird auf die Behandlung beim Bebauungsplan verwiesen, da bei der FNP-Änderung keine Regelungsmöglichkeit gesehen wird.

2.2.1.1 Niederschlagswasserversickerung
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung -NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser").
Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.
2.3        Oberirdische Gewässer
2.3.1        Unterhaltung
Im Bereich des Bauleitplanes (Ausgleichsfläche) befinden sich folgende bedeutenden oberirdischen Gewässer.
         1.        Neufnach                Gewässer 3. Ordnung
         2.        Triebwerkskanal        Gewässer 3. Ordnung
zu 1. und 2.:
Die Unterhaltungslast liegt bei der Kommune bzw. dem Triebwerksbetreiber.
Die Unterhaltung wird von der Kommune bzw. dem Triebwerksbetreiber wahrgenommen.
Die Gewässerunterhaltung muss sich nach § 39 WHG an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der § 27-31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind.
Die Neufnach gehört zum Flusswasserkörper 1_F 087. Nähere Informationen können Sie im Internet dem Kartendienst Gewässerbewirtschaftung Bayern, http://www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/kartendienst/index.htm entnehmen.
Die Gewässerunterhaltung umfasst nach den Wassergesetzen u. a. auch die Verpflichtung, die Ufer und die Uferstreifen möglichst naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften sowie die biologische Wirksamkeit des Gewässers zu erhalten und zu fördern.
Den Belangen des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf den bestehenden Gewässerentwicklungsplan hingewiesen. Die darin enthaltenen Ziele sollten bei der Planung der Ausgleichsfläche berücksichtigt werden.
2.3.2        Hochwasser
Bei Hochwasser wird die Ausgleichsfläche vollständig überschwemmt. Die Detailplanung ist daher mit dem Landratsamt und dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
Wir bitten, die rechtlichen Belange mit dem Landratsamt Augsburg abzustimmen.
Die Ausgleichsfläche wurde mit der UNB abgestimmt, dort bestehen keine Bedenken gegen die gewählte Fläche; den Anregungen wird entsprochen.

2.3.3        Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Im Textteil zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass es infolge der vorhandenen Geländeneigung bei Starkniederschlägen zu Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Wasser kommen kann. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
Um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhindern, sind ggf. entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen.
Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgeleitet werden darf.
Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Wir empfehlen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge - Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken" sowie das DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge" zu beachten.

3        Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Beschluss:

Die diversen Hinweise werden zur Kenntnis genommen; wo erforderlich, werden diese in der Bebauungsplanung berücksichtigt. Die Abwasserbeseitigung (siehe auch LRA-Wasserrecht) ist von den Eigentümern rechtssicher zu klären. Die Maßnahmen zur Ausgleichsfläche werden entsprechend abgestimmt.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich der Stimme bei der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO.




Bundeswehr                                        09.05.2018
Durch die in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Bei der Maßnahme bestehen, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, seitens der Bundeswehr aus liegenschaftsmäßiger, infrastruktureller und schutzbereichsmäßiger Sicht, bis zu einer maximalen Bauhöhe von 30 m über Grund, keine Bedenken.

Beschluss:

Wird zur Kenntnis genommen, es sind keine Gebäude dieser Höhe vorgesehen. Kein Handlungsbedarf.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich der Stimme bei der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO.




LEW Verteilnetz                                29.05.2018
Gegen die 4. Änderung bestehen unsererseits keine Einwände, wir bitten jedoch nachstehende Punkte zu berücksichtigen.
Bestehende 1-kV-Freileitung
Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft über das Anwesen Mindelheimer Str. 10 eine 1-kV-Freileitung unserer Gesellschaft. Die Leitungstrasse wurde im beiliegenden Lageplan M 1: 500 zeichnerisch dargestellt.
Der Schutzbereich dieser Leitung beträgt 1 m beiderseits der Trasse.

Beschluss:

Wird beim Bebauungsplan behandelt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich der Stimme bei der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO.

Datenstand vom 29.03.2019 10:17 Uhr