B-Plan Nr. 10 Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 03.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 03.09.2018 ö 3.1

Sachverhalt

Die frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit vom 28.05.2018 bis 29.06.2018 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Behörde                                                Datum der Stellungnahme
Schwaben Netz                                        12.06.2018
BBV                                                        15.06.2018
Amt f. ELF                                                13.06.2018
Amt f. Ländliche Entwicklung                                27.06.2018
Regierung von Schwaben                                18.05.2018
IHK                                                        11.06.2018
HWK                                                        09.05.2018
Bischöfliche Finanzkammer                                15.05.2018
Kreisjugendring                                        10.05.2018
LEW                                                        29.05.2018
Bundeswehr                                                09.05.2018
Staudenwasser                                        14.05.2018


Folgende Bedenken sind eingegangen:

Landratsamt Bauabteilung                                26.06.2018
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs.4 BauGB). Eines dieser Ziele ist das sog. "Anbindegebot", wonach die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden soll und Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden sollen. Der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde wird hierzu besonderes Gewicht zukommen.
Das Thema "Anbindegebot" ist im Begründungsentwurf nicht dargelegt. Der von der bestehenden Bebauung abgesetzte Geltungsbereich des Bebauungsplans legt nahe, dass das Anbindegebot nicht eingehalten wird und die Bauleitplanung folglich diesem Ziel der Raumordnung widerspricht. Die Begründung und ggfls. auch die Planung selbst wären grundlegend zu überarbeiten.
Seitens der Höheren Landesplanungsbehörde / Regierung von Schwaben ging keine diesbezügliche Stellungnahme ein.
Zwischen dem jetzigen Rand der Bebauung und der zu erweiternden Hofstelle befindet sich ein Geländeeinschnitt mit stark geneigten Hangflächen sowie einem Gehölzbestand an dessen Tiefpunkt; entlang des Ortsrandes weist der Flächennutzungsplan zudem eine Zone mit den Signaturen 'Aufbau einer Vernetzungsstruktur" und "Aufbau einer Pufferzone" aus.
Ein Anschluss der baulichen Erweiterung an die Siedlungsstrukturen hätte eine (aufwendige) Überbauung des Grabens unter Entfernung der Gehölze zur Folge mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und würde insbesondere diese Zone in ihrer Puffer- und Vernetzungsfunktion beeinträchtigen, die somit dem Anbindegebot entgegensteht.
Die Gemeinde hat sich im Sinne des Erhalts des Orts- und Landschaftsbild dafür entschieden, dem Erhalt der landschaftlichen Strukturen in Verbindung mit der Vorgabe des FNP einen höheren Stellenwert einzuräumen als der absoluten Berücksichtigung des Anbindegebotes, und dazu bevorzugt die 'Insellage' des Bestandes zu arrondieren. Dem Anbindegebot wird aus Sicht der Gemeinde auch dadurch Genüge getan, dass die baulichen Erweiterungen in maßvollem Umfang an eine bereits existierende Nutzung andocken mit dem Ziel, diese als in sich geschlossenes Ensemble zu erhalten und zukunftssicher zu machen. Die Begründung wird dementsprechend geändert und konkretisiert.

Es bestehen Differenzen in der Bezeichnung des Bebauungsplanes im Anschreiben vom 10.05.2018 ("Dorfgebiet") und dem Bebauungsplanentwurf ("Mischgebiet"). Entsprechend der Festsetzung der Art der Nutzung sollte einheitlich der Begriff "Dorfgebiet" verwendet werden.
Dem wird entsprochen

In der Präambel ist auch auf die aktuellen Fassungen des BauGB abzustellen; die genannten Daten sind überholt.
Dem wird entsprochen

Spätestens bis zur öffentlichen Auslegung ist dem Planentwurf des vorhabensbezogenen Bebauungsplans ein Vorhabens- und Erschließungsplan beizugeben, der auch unter " Satzung - Bestandteile des Bebauungsplanes" zu nennen ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Vorhabens- und Erschließungsplan alle bestehende und geplante bauliche Anlagen und Nutzungen im gesamten Geltungsbereich des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes umfassen muß. Alternativ kann der Geltungsbereich auch aufgeteilt werden (z.B. Teil A - vorhabensbezogener Bebauungsplan und Teil B -Angebotsbebauungsplan).
Nach Rücksprache mit dem LRA ist es ebenfalls möglich, den BP nicht als Vorhabensbezogenen BP, sondern 'regulär', d.h. als sog. 'Angebotsbebauungsplan' durchzuführen, dann würde der VEP entfallen. Für diesen Fall muss sich die Gemeinde jedoch der Tatsache bewusst sein, dass der BP dann nicht mehr dem Vorhabensträger zugeordnet werden kann, sondern die Inhalte von 'jedem' umgesetzt werden können.

In Ziffer 1 des Textteils sollte die zulässige Art der Nutzung für das "MD 2" noch konkretisiert werden (z.B. Wohnnutzung zulässig? Wieviele Wohneinheiten? Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig? Vgl. § 5 Abs.2 BauNVO).
Im Bereich MD 2 befindet sich ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten, gegenüber dem Wohnhaus befindet sich die ehemals landwirtschaftlich genutzte Maschinenhalle, die mittlerweile als Lagerhalle für den Heizungs- und Sanitär-Betrieb von Stefan Wenger dient. In dieser Lagerhalle werden keine Montagearbeiten durchgeführt.
Es werden 2 Wohneinheiten zugelassen.

In Ziffer 2 des Textteils ist auch für das "MD 3" die offene Bauweise (zusätzlich zur Festsetzung "Einzelhaus") vorzusehen.
Dem wird entsprochen

Zu Ziffer 3.2 des Textteils regen wir an auch festzusetzen, ob - und wenn ja um wieviel - Photovoltaik-/Solaranlagen die festgesetzten Wand-/Firsthöhen überschreiten dürfen.
Im Textteil wird ergänzt, dass PV-/Solaranlagen die zulässige Firsthöhe nicht überschreiten dürfen.

In Ziffer 3.3 des Textteils sollte jeweils anstelle des Wortes "Gelände" die Worte "ab OK des angeschnittenen, natürlichen Geländes" eingefügt werden.
Dem wird entsprochen

Zur Festsetzung "Bei höherliegenden Flächen ist dafür Sorge zu tragen ..." in Ziffer 4.2 besteht keine Rechtsgrundlage. Stattdessen sollte die Zulassung der Aufschüttungen durch ein konkretes Maß beschränkt werden.
Da keine Rechtsgrundlage besteht, wird der Absatz gestrichen.


In der Überschrift der Ziffer 4.3 des Textteils ist das Wort "ähnliche" ersatzlos zu streichen.
Dem wird entsprochen

Sofern in Ziffer 4.4 des Textteils weitere Werbeanlagen (freistehend oder nicht an der Stätte der Leistung) ausgeschlossen werden sollen, wären diese ausdrücklich als unzulässig festzusetzen und in der Begründung entsprechend darzulegen.
Es wird an der Regelung festgehalten, weitere Werbeanlagen werden mit Hinweis auf das Ortsbild ausgeschlossen.

Im Hinblick auf den Anschluss des Bebauungsplans an die freie Landschaft sollten dringend durch entsprechende Festsetzungen nur natur- und landschaftsbildkonforme Einfriedungen zugelassen werden (z.B. kleintierdurchlässig, max. Höhe 1,20 m, offene Einfriedungen aus Holz).
Dem wird entsprochen

Aufgrund der Lage des Plangebietes an der Staatsstraße wird der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes besonderes Gewicht zukommen.
Die Anregungen seitens des Staatlichen Bauamtes werden entsprechend behandelt.

Beschluss:

Die Planung wird wie bei den einzelnen Punkten ausgeführt korrigiert bzw. ergänzt.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung der Stimme.


LRA - Wasserrecht
Mit dem Planentwurf (Fassung vom 07.05.2018) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Dorfgebiet Mittelneufnach Süd" der Gemeinde Mittelneufnach besteht aus wasserrechtlicher Sicht bei Einhaltung der nachstehenden Anforderungen grundsätzlich Einverständnis:
Abwasserbeseitigung:
Für das gesamte Plangebiet ist ein Abwasserkonzept zur ordnungsgemäßen Entsorgung des anfallenden häuslichen bzw. ggf. gewerblichen Schmutzwassers, des verschmutzten und unverschmutzten Niederschlagwassers gemäß dem geltenden Stand der Technik aufzustellen. Auf die Grundsätze gemäß § 55 WHG und die gesetzliche Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 34 BayWG wird ausdrücklich Bezug genommen. Hierbei sind folgende Erwägungen mit einzubeziehen:
• Möglichkeit eines Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation;
• Überprüfung der Zulässigkeit einer Zuführung von Abwasser aus nicht landwirtschaftlichen Anwesen (siehe Nutzungsfestlegung) in eine Güllegrube;
• Etwaig gemeinschaftliche oder anwesenbezogene Kleinkläranlage mit biologischer Nachreinigung und sachgerechter Einleitung in ein Gewässer (wasserrechtlich gestattungspflichtig!), ggf. auch mit Einbeziehung des Vollzugs der Klärschlammverordnung.
Zur Thematik Kleinkläranlage wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:
• Kleinkläranlagen sind für eine Zuführung von (verschmutztem) Niederschlagswasser nicht geeignet.
• Beim Planbereich handelt es sich um kein bezeichnetes Gebiet.
Von Fr. Wenger wird diesbezüglich mitgeteilt: Es liegt eine Genehmigung für den Betrieb der 3-Kammer-Klärgrube mit anschließender Einleitung in die vorhandene Güllegrube seitens des WWA Donauwörth und des LRA Augsburg von 1997 vor. Diese Genehmigung wurde für einen 7-Personen-Haushalt und den damals noch betriebenen Beherbergungs­betrieb für maximal 17 Personen erteilt. Eine erneute Genehmigung erfolgte 2008 beim Neubau eines Tretmiststalles. Bei einer telefonischen Anfrage im Landratsamt vom 02.08.2017 bezüglich des Neubaus eines Wohnhauses, sicherte die Mitarbeiterin Frau Korper zu, dass die weitere Entsorgung des Abwassers über die vorhandenen Anlagen kein Problem darstellt, da der ehemalige Beherbergungsbetrieb mehr Abwasser generierte, als ein weiterer Haushalt.
Die Gemeinde Mittelneufnach bestätigte in einer Gemeinderatssitzung dieses Vorgehen, da auch aus gemeindlicher Sicht der Anschluss an das örtliche Abwassernetz nur mit enormem Aufwand möglich wäre, der in keiner Relation zum geplanten Vorhaben steht.

Nach Rücksprache mit dem LRA würde bestätigt, dass für den Betrieb einer Dreikammerklärgrube, die in eine Güllegrube eingeleitet wird, keine wasserrechtliche Genehmigung benötigt wird. Auch das neugebaute Wohnhaus kann an die bestehende Dreikammergrube angeschlossen werden.
Wichtig ist hierbei nur, dass die Dichtigkeit der Dreikammergrube und den Zuleitungen gewährleistet ist und dass bei der Entsorgung des Klärschlamms und der Ausbringung der Gülle die Düngemittelverordnung beachtet wird.

Ausgleichsfläche:
Bei der konkreten Planung der naturschutzfachlichen Ausgleichmaßnahmen ist die Überschwemmungssituation des Flurstückes zu beachten - erhebliche Eingriffe oder wesentliche Veränderungen der Gewässer sind zu vermeiden.
Die Ausgleichsfläche wurde mit der UNB abgestimmt, dort bestehen keine Bedenken gegen die gewählte Fläche; den Anregungen wird entsprochen.

Beschluss:

Bezüglich der Abwasserentsorgung wird auf die Ausführungen des Vorhabensträgers verwiesen, wonach eine Genehmigung aus dem Jahr 2008 für die aktuelle Anlage vorliegt, und die auf Bestätigung des LRA, wonach keine wasserrechtliche Genehmigung benötigt wird, auch wenn das neue Wohnhaus an die Dreikammergrube angeschlossen wird. Ein Anschluss an die gemeindliche Kanalisation wird nicht angestrebt, weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung.


LRA - Untere Naturschutzbehörde
Zu Ziffer 5.3 des Textteils (Eingrünung):
Zur Eingrünung wird die Pflanzung einer 3-reihigen Hecke mit einem 6 m breiten Standraum empfohlen.
Zu Ziffer 4 der Begründung (Grünordnung/Auswirkungen/Kompensation):
Bei einer Beurteilung der Auswirkungen entsprechend des Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" entspricht der Gehölzbestand aufgrund des Alters der vorhandenen Gehölze, der der Kategorie II mittlere Bedeutung.
Im noch zu erstellenden Umweltbericht ist der Bestand, sowie die zur Umsetzung des Bebauungsplanes notwendigen Gehölzrodungen zu beschreiben und entsprechend auszugleichen. Gehölze, die dem gesetzliche Schutz des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG unterliegen, sind getrennt zu erfassen. Im Falle einer Rodung, muss bei der unteren Naturschutzbehörde ein Antrag auf Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG gestellt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die Pflanzung eines neuen Gehölzes in adäquater Größe, Qualität und Lage. Dieser Schutz unterliegt nicht der gemeindlichen Abwägung nach § 1 Abs.7 BauGB.
Von Fr. Wenger wird diesbezüglich mitgeteilt: Für den Neubau des Wohnhauses mit Garage und der zugehörigen Erschließung müssten ca. 10 Obstbäume (Apfel, Zwetschge, Wildkirsche), jeweils ungefähr 15 Jahre alt, entfernt werden. Ferner müssten Teilbereiche einer Hecke, bestehend aus Schneeball, Heckenrose, Pfaffenhütchen, Hartriegel und Liguster, entfernt werden. Sämtliche Bäume und Sträucher wurden freiwillig zur natürlichen Eingrünung gepflanzt und unterliegen keinerlei Auflagen.

Nach Rücksprache mit der UNB Augsburg wurde folgendes vereinbart/festgestellt:
Die bestehenden Obstgehölze im Planungsumgriff fallen nicht unter Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG und können somit im Zuge der Erschließung genehmigungsfrei gerodet werden.
Die Heckenstrukturen fallen jedoch unter o.g. Artikel des BayNatSchG und müssen zur Rodung mittels Antrag auf Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG durch die UNB freigegeben werden. Bei einer Rodung mit anschließender Neupflanzung wird ein Ausgleichsfaktor von 1:1,5 angesetzt. Sollte die Neupflanzung bereits vor der Rodung (min 1,5 Jahre früher) erfolgen, kann sich der Ausgleichsfaktor auf ca. 1,2 verringern. Die entsprechenden Auflagen der Behörde sind zu beachten und umzusetzen.

Weiterhin wurde von der UNB darauf hingewiesen, dass für den bereits genehmigten Tretmiststall eine Ausgleichsfläche erforderlich war, die aufgrund der geringen Größe bis zum nächsten Vorhaben gestundet wurde. Diese ist nun mit in der Planung zu berücksichtigen.

Beschluss:

Der Empfehlung einer Standfläche von 6 m (statt 5 m) für die eingrünende Hecke kann nicht nachgekommen werden, da die Grundstücksfläche hierfür nicht ausreicht. Es wird auf die weiteren Pflanzauflagen verwiesen.
Die Ergebnisse der Abstimmung mit der UNB werden in den Unterlagen entsprechend eingearbeitet, ebenso wird die 'gestundete' Ausgleichsfläche in der Planung kurz erläutert und die bisher dargestellte Fläche entsprechend vergrößert, weitere Angaben sind hierzu nicht erforderlich.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung.




LRA - Abwehrender Brandschutz
1.        Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min und in Gewerbegebieten eine Bereitstellung von mindestens 1600 l/min, jeweils über zwei Stunden erforderlich.
2.        Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
3.        Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.
4.        Die Mindestabstände zwischen Bauten und Starkstromleitungen müssen den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE 0132 und 0210 entsprechen. Zur Durchführung eines sicheren Löschangriffs muss der Abstand zwischen dem möglichen Standplatz eines Strahlrohres (z.B. Geländeoberfläche, Balkon, Traufe) und den Leiterseilen mindestens 9,50 m betragen.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und dem Vorhabensträger mitgeteilt. Für die Gemeinde ergibt sich hier kein weiterer Handlungsbedarf, da sich das Vorhaben auf Privatgrund befindet.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung.




LRA - Abfallwirtschaftsbetrieb
Es wird darauf hingewiesen, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (§16 Abs. 1 UVV Müllbeseitigung vom 01.10.1979). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich.
Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.

Beschluss:

Es ist keine Wendemöglichkeit im Plangebiet vorgesehen, da die Errichtung einer Ringstraße in entsprechender Breite die Befahrung durch ein Müllfahrzeug gewährleistet.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung.




Immissionsschutz                                30.05.2018
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Dorfgebiet Mittelneufnach Süd" möchte die Gemeinde Mittelneufnach den Erhalt und die Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Beherbergung ("Ferien auf dem Bauernhof") bauleitplanerisch ermöglichen.
Immissionsschutzfachliche Belange stehen der Planung nicht grundsätzlich entgegen.
Bemängelt wird, dass mit der Festsetzung unter Ziffer 7.1 eine mögliche lärmtechnische Konfliktsituation auf ein späteres Baugenehmigungsverfahren verlagert wird. Angeregt wird hier, für den Bereich MD 2 (gewerbliche Nutzung) entweder die gewerbliche Nutzung eindeutig zu definieren (z. B. Maschinenhalle, Beherbergung, etc.) oder für den Bereich MD 2 ein maximales Emissionskontingent festzulegen, welches dann in einem späteren Baugenehmigungsverfahren mittels Gutachten zu belegen ist.
Bemängelt wird weiterhin, dass das Thema Geruch aus dem Bereich MD 1 (landwirtschaftliche Nutzung) nicht betrachtet wurde. Hier sind noch sachgerechte Ergänzungen vorzunehmen.
Von Fr. Wenger wurde mitgeteilt: Im Bereich MD 2 befindet sich ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten, je 4 Personen. Gegenüber dem Wohnhaus befindet sich die ehemals landwirtschaftlich genutzte Maschinenhalle, die mittlerweile als Lagerhalle für den Heizungs- und Sanitär-Betrieb von Stefan Wenger dient. In dieser Lagerhalle werden keine Montagearbeiten durchgeführt.
Die Be- und Entladezeiten beschränken sich auf folgende Zeiten:
Werktags von 07:00 Uhr - 09:00 Uhr und von 15:00 Uhr -17:00 Uhr
An Werktagen ist mit 1 - 2 Warenanlieferungen zu rechnen.
Im Bereich MD 1 befindet sich der landwirtschaftlich genutzte Tretmiststall. Bei einer Zusammenkunft im LRA Augsburg am 20.07.2017 teilte uns Frau Rösner (Stellvertretende Fachbereichsleiterin Technischer Umweltschutz) mit, dass sich hier seitens des Immissionsschutzes keine Probleme ergeben, da zwischen MD3 und dem Tretmiststall die vorgeschriebene Abstandsfläche eingehalten wird. Im erweiterten Bereich von MD1 ist eine Maschinenhalle geplant, der Bau erfolgt jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Beschluss:

MD2: Die obigen Ausführungen werden in den B-Plan übernommen, um so die Nutzungen konkretisieren zu können; somit kann auf die Festlegung eines Kontingentes aus Sicht der Gemeinde verzichtet werden.
MD1: Auch hierfür werden die Ausführungen entsprechend übernommen, so dass die Beurteilung auch unter Berücksichtigung der vor Ort getroffenen Aussage möglich sein sollte.
Außerdem wird auf den städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabensträger/Eigentümer verwiesen, der die Zulässigkeiten ebenfalls regelt.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung.




Regierung von Schwaben                                18.05.2018
Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist".

Beschluss:

Es wird in der Satzung ein Passus aufgenommen, daß die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die geeignet sind, eine unzulässige Einzelhandelsagglomeration entstehen zu lassen, unzulässig ist.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung.




Staatliches Bauamt                                16.06.2018
Der Geltungsbereich des Mischgebietes befindet sich westlich der Staatsstraße 2026 im Abschnitt 180 zwischen Station 0,645 und Station 0,775 links an der freien Strecke.
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes nehmen wir aus straßenrechtlicher Sicht wie folgt Stellung:
• Die Zufahrt ist staubfrei zu befestigen und durch entwässerungstechnische Maßnahmen so zu gestalten, dass kein Niederschlagswasser der Staatsstraße zufließen kann.
• Dem Straßengrundstück dürfen keine Abwässer und kein Niederschlagswasser zugeleitet werden.
• Mit dem neu zu errichteten Gebäude ist zum befestigten Fahrbahnrand der Staatsstraße ein Abstand von min. 13 m einzuhalten.

Der Antragsteller hat am Gebäude auf eigene Kosten ausreichenden Schallschutz vorzusehen. Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- u. Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und dem Vorhabensträger mitgeteilt bzw. in der Satzung aufgenommen. Der Abstand wird in der Planung bereits eingehalten und vermerkt.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung.




LEW Verteilnetz                                29.05.2018
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wir bitten jedoch nachstehende Punkte zu berücksichtigen.
Bestehende 1-kV-Freileitung
Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft über das Anwesen Mindelheimer Str. 10 eine 1-kV-Freileitung unserer Gesellschaft. Die Leitungstrasse wurde im beiliegenden Lageplan M 1: 500 zeichnerisch dargestellt.
Der Schutzbereich dieser Leitung beträgt 1 m beiderseits der Trasse. Stromversorgung
Die Stromversorgung des geplanten Wohngebietes ist nach entsprechender Erweiterung des 1-kV-Netzes aus den umliegenden Transformatorenstationen - welche außerhalb des Geltungsbereiches liegen - gesichert.
Die Neubauten erhalten Kabelanschlüsse.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit dem Bebauungsplanentwurf einverstanden.

Beschluss:

Die bestehende Trasse wird in der B-Planzeichnung dargestellt.

Abstimmung: 7 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung.




Bundeswehr                                        09.05.2018
Durch die in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Bei der Maßnahme bestehen, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, seitens der Bundeswehr aus liegenschaftsmäßiger, infrastruktureller und schutzbereichsmäßiger Sicht, bis zu einer maximalen Bauhöhe von 30 m über Grund, keine Bedenken.

Beschluss:

Wird zur Kenntnis genommen, es sind keine Gebäude dieser Höhe vorgesehen. Kein Handlungsbedarf.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich der Stimme bei der Abstimmung gem. Art. 49 GO wegen pers. Beteiligung.

Datenstand vom 29.03.2019 10:17 Uhr