Die öffentliche Auslegung fand von 24.09.2018 bis 26.10.2018 statt.
Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Behörde Datum
Bundeswehr 13.09.2018
LEW 21.09.2018
Bischöfliche Finanzkammer 18.09.2018
Schwabennetz 25.09.2018
Gewerbeaufsichtsamt 14.09.2018
Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten 02.10.2018
IHK 15.10.2018
RVS Höhere Landeplanungsbehörde 18.10.2018
Amt für L
ändliche Entwicklung 18.10.2018
BBV 26.10.2018
Folgende Stellungnahmen sind mit Bedenken eingegangen:
Wasserwirtschaftsamt 05.10.2018
Auszug aus der Stellungnahme:
Die Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen (gem. Bayerischen Bauordnung (Art. 41 Abs. 2 BayBO)) dürfen in Gruben (Gülle bzw. Jauchegruben) geleitet werden, wenn das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlammes gesichert ist. Gleiches gilt für Anwesen, die früher landwirtschaftlich genutzt worden sind und deren Hausabwässer in Gruben eingeleitet wurden.
Bei der Entsorgung des Klärschlamms und der Ausbringung der Gülle ist die Düngemittelverordnung zu beachten und die Dichtigkeit der Dreikammergrube und der Zuleitungen ist zu gewährleisten.
Beschluss:
Wird beim B-Plan behandelt, im FNP keine Regelungsmöglichkeit.
Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.
Landratsamt Augsburg 25.10.2018
Auszug aus der Stellungnahme:
Im Hinblick auf das raumordnerische Ziel des sog. „Anbindegebotes", verweisen wir auf die Ausführungen unseres Schreibens vom 26.06.2018. Der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde wird hierzu besonderes Gewicht zukommen.
Aufgrund der Lage des Plangebiets an der Staatsstraße wird der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts besonderes Gewicht zukommen.
Aus städtebaulicher Sicht des Kreisbaumeisters bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der geplanten Bauflächenausweisung:
Der Begründung der Bauleitplanung zufolge sind scheinbar nicht privilegierte Erweiterungsbauten geplant, ohne deren tatsächlich avisierte Nutzung hinreichend zu konkretisieren. Bedingt durch die „Insellage" der Hofstelle und die aus topographischen Gründen nicht mögliche siedlungsstrukturelle Anbindung an den Hauptort widerspricht die Planung einer organischen nachhaltigen Siedlungsentwicklung.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob hier überhaupt eine im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gebotene Erforderlichkeit der Bauleitplanung gegeben ist, denn die Bauleitplanung dient in diesem Fall nicht dazu die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Mittelneufnach zu steuern. Durch die Bauleitplanung wird vielmehr lediglich ein privates Einzelinteresse nach Schaffung einer Rechtsgrundlage für Baugenehmigungen in einer isolierten Außenbereichslage befriedigt. Das führt im Ergebnis aber dazu, dass einer weiteren Zersiedlung der Landschaft Vorschub geleistet wird, was zwangsläufig erhebliche städtebauliche Bedenken hervorrufen muss.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Umnutzung der vorhandenen privilegiert i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB errichteten Gebäudesubstanz unter den Maßgaben des § 35 Abs.4 Nr. 1. auch ohne Bauleitplanung möglich wäre.
Weiteres wird nicht vorgebracht.
Beschluss:
Zur vorgebrachten Problematik der fehlenden Berücksichtigung des Anbindegebotes wurde nochmals mit dem LRA Rücksprache gehalten, da seitens der Höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Schwaben) keine Einwände gegen diese Planung vorgebracht wurden, hierauf jedoch speziell verwiesen wurde. Nach Übermittlung der entsprechenden Stellungnahme der R.v.S. wurde mitgeteilt: "Sofern keine anderslautenden Stellungnahmen der Höheren Landesplanungsbehörde vorliegen, machen wir aufgrund dieser Äußerungen keine Verletzung des § 1 Abs.4 BauGB geltend."
Vom Staatlichen Bauamt wurden keine Anregungen zum FNP vorgebracht.
Aus Sicht der Gemeinde ist eine Bauleitplanung über das Areal zur Steuerung der jeweiligen Entwicklung angemessen; so wird sichergestellt, dass der Umfang der baulichen und nutzungsmäßigen Erweiterung definiert und letztlich auch eingehalten wird. Dies wird durchaus als Mittel gesehen, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Mittelneufnach zu steuern.
Seitens der R.v.S. wurden keine Bedenken vorgebracht, weder aus landesplanerischer noch städtebaulicher Sicht, so dass letztlich diese Vorgehensweise bestätigt wird.
Korrekturen oder Änderungen sind daher nicht veranlasst.