Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf Fl.-Nr. 215/49, Gemarkung Walkertshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 26.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 26.06.2018 ö 3.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport

Fl.-Nr.:                                215/49, Gemarkung Walkertshofen

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 4 „Schörr“, rechtskräftig am 05.12.1991.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden in folgenden Punkten nicht eingehalten und bedürfen einer Ausnahme bzw. Befreiung nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB.

  1. Betrifft § 4 der textlichen Festsetzungen – Anzahl der Vollgeschosse
Es sind zwei Vollgeschosse zulässig. Durch die Grundstückstopographie (starkes Gefälle nach Süden) wird das Kellergeschoss zum Vollgeschoss.
Begründung: Durch das stark fallende Gelände wird das KG zum Vollgeschoss

  1. Betrifft § 5.1 der textlichen Festsetzungen – Garagen
Garagen sind an der seitlichen Grundstücksgrenze (zulässige Grenzbebauung 10 m) zu errichten.
Geplant ist eine Garage an der nordöstlichen Grenzecke mit Seitenlängen von 8,00 bzw. 7,00 m Länge.
Begründung: Die 10 m Garagenlänge werden auf keiner Seite angewandt, dafür jedoch die Garage an die Nordostecke geplant. Eine Aufteilung der Länge ist gem. BayBO bis zu einer Gesamtlänge von 15 m, bei maximal 9,00 m erlaubt.

  1. Betrifft § 6.3 – Höhe der Kniestöcke
Kniestöcke sind nur mit einer Höhe von 0,75 m zulässig. Geplant ist ein Kniestock mit 1,55 m Höhe.
Begründung: Da die vollen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken trotz Erhöhung des Kniestockes eingehalten werden, bietet diese eine erhebliche Verbesserung des Wohnraumes in den Kniestockräumlichkeiten im Dachgeschoss.

  1. Betrifft § 7.1 – Garagen und Nebengebäude
Bei Garagen und Nebengebäuden sind nur Satteldächer mit mind. 25° Dachneigung zulässig.
Geplant ist ein flach geneigtes Pultdach mit 7° Dachneigung.
Begründung: Durch das Pultdach mit geringer Neigung verringert sich die Wandfläche zum östlichen Nachbarn.

  1. Betrifft § 9.1 – Einfriedungen und Anpflanzungen
Zulässig sind Betonsockel mit einer Höhe von 0,20 m.
Geplant sind Betonsockel mit einer Höhe zwischen 0,80 m am Trafohaus und max.2,27 m entlang der Süd- und Ostseite. Der Stellplatz auf der Westseite soll ebenfalls eingefasst werden und hangaufwärts zur Straße auslaufen.
Begründung: Damit das stark fallende Gelände an der Trafostation und dem Stellplatz etwas ausgeglichen werden kann und der Gartenbereich verschiedene Möglichkeiten zum Aufstellen von Gartenutensilien bietet, soll hier eine Stützwand bis zu einer Höhe von 2,27 m errichtet werden.


Um 19.00 Uhr fand ein Ortstermin mit dem Bauherrn und dem Gemeinderat statt.
Der Bauherr zieht den Bauantrag zurück.

Datenstand vom 09.07.2018 12:37 Uhr