Während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 04.06.2018 bis 06.07.2018 sind folgende Stellungnahmen ohne Bedenken eingegangen:
Behörde Stellungnahme vom
Schwaben Netz GmbH 08.06.2018
Behörde Stellungnahme vom
Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben 04.07.2018
Behörde Stellungnahme vom
Zweckverband Stauden-Wasserversorgung 16.05.2018
Behörde Stellungnahme vom
Gewerbeaufsichtsamt RvS 05.07.2018
Behörde Stellungnahme vom
Bayerischer Bauernverband 15.06.2018
Behörde Stellungnahme vom
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 18.06.2018
Behörde Stellungnahme vom
Höhere Landesplanungsbehörde RvS 24.05.2018
Behörde Stellungnahme vom
Industrie und Handelskammer Schwaben 04.07.2018
Behörde Stellungnahme vom
Handwerkskammer für Schwaben 17.05.2018
Behörde Stellungnahme vom
Bischöfliche Finanzkammer 18.05.2018
Behörde Stellungnahme vom
LEW Netzservice GmbH 17.05.2018
Behörde Stellungnahme vom
Markt Ziemetshausen 09.07.2018
Folgende Bedenken und Anregungen sind eingegangen:
Landratsamt Augsburg, Bauabteilung (04.07.2018)
Zu o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:
Das Änderungsgebiet sollte - wie in Ziffer 1 der Begründung und in Ziffer 1.1 des Umweltberichts ausgeführt – auch in der Planzeichnung als „Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage“ dargestellt werden, vgl. Ziffer 1.4 der PlanzVO (anstelle „Fläche für Anlagen, Einrichtungen … Klimawandel entgegenwirken.“). Dabei bitten wir, in Begründung und Umweltbericht der FNP-Änderung den Begriff „Sonderbaufläche“ zu verwenden (im Gegensatz zum Bebauungsplan, der Sondergebiete festsetzt).
Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde werden gegenüber der geplanten Flächennutzungsplanänderung aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände erhoben, soweit folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Die eingezäunte Fläche / Baugrenze ist so zu wählen, dass das Landschaftsschutzgebiet sowie die Rankenstruktur im Norden außerhalb der Baugrenze und des Zaunes liegen (hier ist nur die Eingrünung zulässig).
- Eine ausreichende Eingrünung nach Norden und Westen ist vorzusehen.
- Auf die Eingrünung nach Osten und Süden kann verzichtet werden (Angrenzung an Bahndamm bzw. Gewerbegebiet). Lediglich wenn Richtung Süden Blendwirkungen auf Wohnhäuser zu befürchten sind, ist hier ggf. eine Eingrünung vorzusehen.
Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
- Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück: Falls die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, ist eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen.
- Ansprechpartner: Um einen Ansprechpartner im Schadensfall erreichen zu können, muss am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage angebracht sein und der örtlichen Feuerwehr mitgeteilt werden. Der Verantwortliche muss innerhalb einer angemessenen Frist die Örtlichkeit erreichen können.
- Organisatorische Maßnahmen: Die Photovoltaikanlage im Freigelände ist eine großflächige bauliche Anlage, wegen deren Besonderheiten ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 erforderlich ist. Der Plan ist in Absprache mit der Feuerwehr zu erstellen. Die Feuerwehrpläne sind zweifach im Format DIN A3 laminiert für die Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Fassung im PDF-Format ist dem Landratsamt für die Fachbereiche 30 und 60 zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Alarmplanung ist eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen. Für die gewaltlose Zugänglichkeit kann ein Feuerwehr-Schlüsselkasten Typ 1 (nicht VdS-anerkannt) am Zufahrtstor vorgesehen werden.
Nach Mitteilung des Fachbereichs technischer Immissionsschutz liegen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Ergänzungen und / oder Bedenken vor, da die immissionsschutzfachlichen Belange im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren ausreichend beleuchtet werden.
Weitere Bedenken und Anregungen werden nicht vorgebracht.
Beschluss:
Die Fläche in der Planzeichnung wird gem. Ziffer 1.4 PlanzVO umbenannt zur „Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage“.
In Begründung und Umweltbericht wird der Begriff „Sonderbaufläche“ anstelle von Sondergebiet verwendet.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde. Eine materielle Änderung des Planentwurfes ist hierfür nicht nötig.
Die Stellungnahme des abwehrenden Brandschutzes ist identisch zum Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik Walkertshofen Nord“. Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zu dieser Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren verwiesen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung ist dazu keine weitere Behandlung erforderlich. Die aufgeführten Punkte werden im Rahmen des Bebauungsplanes entsprechend berücksichtigt.
Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmu
ng.
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth (04.07.2018)
Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt.
1 Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst ca. 1,4 ha.
Mit der Bauleitplanung soll die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage ermöglicht werden.
Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nachfolgend wird dazu gemäß als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.
2 Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1 Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.2 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.
3 Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ist identisch zum Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik Walkertshofen Nord“.
Die erwähnten Punkte zu Altlasten und vorsorgendem Bodenschutz werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt.