Optierung zur Umsatzsteuerpflicht für den Veranstaltungssaal Walkertshofen - Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 18.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 18.09.2018 ö 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.02.2018 hat die Verwaltung in o.g. Sache den Steuerberater Reisch, Schwabmünchen um Stellungnahme gebeten, die unter dem 23.08.2018 einging. Per E-Mail vom 05.09.2018 hat die Verwaltung das Thema zur Vorbereitung dieser Sitzung nochmals zusammengefasst (siehe Anlage).

Empfohlen wird nunmehr die Optierung zur Umsatzsteuerpflicht des Betriebs gewerblicher Art Veranstaltungssaal Walkertshofen nach altem Recht. Falls das Finanzamt einen Betrieb gewerblicher Art nach altem Recht nicht anerkennt, soll hilfsweise rückwirkend zum 01.01.2017 die Optierung der Gemeinde zum alten Umsatzsteuerrecht widerrufen werden.

„Der Vorsteuerabzug ist meines Erachtens auch unter Gültigkeit des alten Umsatzsteuerrechts erreichbar. Im neuen Umsatzsteuerrecht ist dies sicher so“ (Nr. 2 des Schreibens des Steuerberaters).

Es muss natürlich gewährleistet sein, dass die Vermietung der Turnhalle an den Schulverband und die kostenlose Überlassung der Turnhalle an den Sportverein im Zuschusswege sowohl nach altem als auch nach neuem Recht unabhängig von der heutigen Entscheidung mit Sicherheit umsatzsteuerfrei bleiben wird. Die Verwaltung hat diesbezüglich nochmals eine Bestätigung des Steuerberaters angefordert. Diese ging am 18.09.2018 per E-Mail ein.

Nur unter dieser Bedingung kann der unten stehende Beschluss seitens der Verwaltung befürwortet werden.

Der KIP-Zuschussgeber ist selbstverständlich über die Umsatzsteuerwahl zu informieren. Er wird den Zuschuss anteilig kürzen. Eine überschlägige Vergleichsberechnung ist im Anschreiben der Verwaltung vom Februar dargestellt (Seite 2).

Beschluss

Die Gemeinde Walkertshofen optiert für ihren neuen Betrieb gewerblicher Art „Veranstaltungssaal Walkertshofen“ zur Anwendung der Umsatzsteuer nach altem Recht und erklärt die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 beim Finanzamt, um die in 2017 bezahlten Vorsteuern zurückerstattet zu bekommen. Für eine eventuelle anteilige öffentliche Nutzung z.B. für Bürgerversammlungen, Trauungen o.ä. schlägt die Gemeinde einen pauschalen Nutzungsanteil von 5 % vor.

Hilfsweise, das heißt für den Fall, dass das Finanzamt einen Betrieb gewerblicher Art nach altem Recht nicht anerkennt, widerruft die Gemeinde ihre Optierung auf die Weitergeltung des alten Umsatzsteuerrechts rückwirkend zum 01.01.2017. Der Gemeinde ist bewusst, dass dies nur für den gesamten Gemeindebereich und die gesamte Gemeindewirtschaft zulässig ist.

Die Gemeinde vertraut auf die Aussage des Steuerberaters, dass die Vermietung der Schulturnhalle an den Schulverband Walkertshofen und die unentgeltliche Überlassung im Zuschusswege an den Sportverein hiervon unberührt ist und sowohl nach altem als auch nach neuem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei erfolgen kann.

Steuerberater Reisch wird mit der Vorbereitung und Formulierung der erforderlichen Erklärungen für das Jahr 2017 beauftragt.

Die Regierung von Schwaben wird über die geänderte Umsatzsteuersituation informiert. Der Gemeinde ist bewusst, dass eine entsprechende Kürzung des KIP-Zuschusses erfolgen wird.

Die Vorsitzende wird beauftragt, auch den Zuschussgeber für die Außenanlagen zu informieren. Sollte die heutige Entscheidung diesbezüglich zuschussschädlich sein, wird sich der Gemeinderat im Oktober nochmals mit dem Thema befassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.10.2018 12:08 Uhr