Während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom von 13.08.2018 bis 14.09.2018
sind folgende Stellungnahmen ohne Bedenken eingegangen:
Behörde Stellungnahme vom
Schwaben Netz GmbH 29.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 08.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Staatliches Bauamt Augsburg 01.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben 13.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Gewerbeaufsichtsamt RvS 31.07.2018
Behörde Stellungnahme vom
Bayerischer Bauernverband 20.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 10.09.2018
Behörde Stellungnahme vom
Höhere Landesplanungsbehörde RvS 04.09.2018
Behörde Stellungnahme vom
Vermessungsamt Augsburg 22.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Staatliches Gesundheitsamt Augsburg 10.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Handwerkskammer für Schwaben 31.07.2018
Behörde Stellungnahme vom
Telefónica Germany GmbH 03.09.2018
Behörde Stellungnahme vom
Bischöfliche Finanzkammer 01.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Kreisjugendring Augsburg 26.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 31.07.2018
Dienstleistungen der Bundeswehr
Behörde Stellungnahme vom
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 08.08.2018
Behörde Stellungnahme vom
Deutsche Telekom Technik GmbH 07.08.2018
Folgende Bedenken und Anregungen sind eingegangen:
Landratsamt Augsburg, Bauabteilung (31.08.2018)
Zu o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:
Die Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaikanlage“ sollte auch in der Planzeichnung genannt
werden (z.B. abgekürzt „PV-Anlage“).
Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde werden gegenüber der geplanten Flächennutzungsplanänderung aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände erhoben, soweit folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Die eingezäunte Fläche / Baugrenze ist so zu wählen, dass das Landschaftsschutzgebiet sowie die Rankenstruktur im Norden außerhalb der Baugrenze und des Zaunes liegen (hier ist nur die Eingrünung zulässig).
- Eine ausreichende Eingrünung nach Norden und Westen ist vorzusehen.
- Auf die Eingrünung nach Osten und Süden kann verzichtet werden (Angrenzung an Bahndamm bzw. Gewerbegebiet). Lediglich wenn Richtung Süden Blendwirkungen auf Wohnhäuser zu befürchten
sind, ist hier ggf. eine Eingrünung vorzusehen.
Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
- Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück: Falls die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, ist eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen.
- Ansprechpartner: Um einen Ansprechpartner im Schadensfall erreichen zu können, muss am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage angebracht sein und der örtlichen Feuerwehr mitgeteilt werden. Der Verantwortliche muss innerhalb einer angemessenen Frist die Örtlichkeit erreichen können.
- Organisatorische Maßnahmen: Die Photovoltaikanlage im Freigelände ist eine großflächige bauliche Anlage, wegen deren Besonderheiten ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 erforderlich ist. Der Plan ist in Absprache mit der Feuerwehr zu erstellen. Die Feuerwehrpläne sind zweifach im Format DIN A3 laminiert für die Feuerwehr zur Ver-fügung zu stellen. Eine weitere Fassung im PDF-Format ist dem Landratsamt für die Fachbereiche 30 und 60 zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Alarmplanung ist eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen. Für die gewaltlose Zugänglichkeit kann ein Feuerwehr-Schlüsselkasten Typ 1 (nicht VdS-anerkannt) am Zufahrtstor vorgesehen werden.
Weitere Bedenken und Anregungen werden nicht vorgebracht.