Neubau eines Einfamilenhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 1361/4, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 25.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 25.07.2018 ö 3.3

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Fl.-Nr.:                                1361/4, Gemarkung Langenneufnach


Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Nördlich des Fischerweges“ und dessen 1. Änderung.
Das Baugebiet ist ausgewiesen als Allgemeines Wohngebiet (WA).

Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vollständig eingehalten werden, wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt.
 
Im Einzelnen:

  1. § 5.1 der textlichen Festsetzungen – Äußere Gestaltung der Gebäude
      Vorgabe: ziegelrote bis rotbraune kleinformatige Dachplatten
       Befreiung: Dachdeckung in einem Grauton

  1. § 4 der textlichen Festsetzungen – Höhenlage der Gebäude und Haustypen
Vorgabe:        Kniestockhöhe max. 0,5 m, Traufhöhe max. 3,5 m, Firsthöhe max. 9,0 m
Befreiung:         Erhöhung des Kniestockes auf 1,0 m, daraus ergibt sich eine Nutzung des Dachgeschosses als Vollgeschoss.
Die Satzung sieht für diesen Haustyp vor, dass das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss ausgeführt werden darf.

Die Erhöhung des Kniestocks bedingt eine Überschreitung der max. Trauf- und Firsthöhe.
Befreiung:        Erhöhung der Traufhöhe um 0,46 m
                      Erhöhung der Firsthöhe um 0,10 m

Vorgabe:        Höhenlage der Oberkante Fertigfußboden im EG: talseitig nicht höher als 0,6 m über der natürlichen oder der von der Gemeinde, im Einvernehmen mit dem Landratsamt, festgesetzten Geländeoberkante.
Befreiung:        Höhenlage der Oberkante Fertigfußboden im EG bis zu ca. 0,8 m über Geländeoberkante.


Der Gemeinderat  sichtet die Planunterlagen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.09.2018 10:48 Uhr