Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
Fl.-Nr.: 1361/4, Gemarkung Langenneufnach
Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Nördlich des Fischerweges“ und dessen 1. Änderung.
Das Baugebiet ist ausgewiesen als Allgemeines Wohngebiet (WA).
Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vollständig eingehalten werden, wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt.
Im Einzelnen:
- § 5.1 der textlichen Festsetzungen – Äußere Gestaltung der Gebäude
Vorgabe: ziegelrote bis rotbraune kleinformatige Dachplatten
Befreiung: Dachdeckung in einem Grauton
- § 4 der textlichen Festsetzungen – Höhenlage der Gebäude und Haustypen
Vorgabe: Kniestockhöhe max. 0,5 m, Traufhöhe max. 3,5 m, Firsthöhe max. 9,0 m
Befreiung: Erhöhung des Kniestockes auf 1,0 m, daraus ergibt sich eine Nutzung des Dachgeschosses als Vollgeschoss.
Die Satzung sieht für diesen Haustyp vor, dass das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss ausgeführt werden darf.
Die Erhöhung des Kniestocks bedingt eine Überschreitung der max. Trauf- und Firsthöhe.
Befreiung: Erhöhung der Traufhöhe um 0,46 m
Erhöhung der Firsthöhe um 0,10 m
Vorgabe: Höhenlage der Oberkante Fertigfußboden im EG: talseitig nicht höher als 0,6 m über der natürlichen oder der von der Gemeinde, im Einvernehmen mit dem Landratsamt, festgesetzten Geländeoberkante.
Befreiung: Höhenlage der Oberkante Fertigfußboden im EG bis zu ca. 0,8 m über Geländeoberkante.
Der Gemeinderat sichtet die Planunterlagen.