Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 30.07.2018 bis 31.08.2018 statt.
Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Behörde Datum
Regierung von Schwaben - Höhere Landesplanungsbehörde 13.08.2018
IHK Schwaben 24.08.2018
HWK in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Augsburg 26.07.2018
Bistum Augsburg - Bischöfliche Finanzkammer 17.07.2018
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen
der Bundeswehr 16.07.2018
Zweckverband Stauden-Wasserversorgung 17.07.2018
Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt 02.08.2018
Markt Ziemetshausen 08.08.2018
Folgende Bedenken sind eingegangen:
Landratsamt Augsburg - Bauabteilung 28.06.2018
Zu o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:
Wir weisen darauf hin, dass die in der Präambel genannte Fassung der BayBO bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes überholt sein wird.
Fachliche Würdigung:
Die Anregung ist korrekt. Die Änderung der Bayerische Bauordnung (BayBO) ist am 01.09.2018 in Kraft getreten. Die Präambel wird aktualisiert.
Beschluss:
Der Anregung wird stattgegeben.
Abstimmung: 9 : 0
In Ziffer 5.3 Satz 2 des Textteils ist der Begriff „aufeinander abzustimmen“ nicht rechtsklar und
sollte entfallen oder durch konkrete rechtsklare Festsetzungen ersetzt werden.
Fachliche Würdigung:
Die Anregung ist korrekt. Der Begriff wird aus den textlichen Festsetzungen entnommen.
Beschluss:
Der Anregung wird stattgegeben.
Abstimmung: 9 : 0
Landratsamt Augsburg - Wasserrecht 28.06.2018
Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit:
Mit dem Planentwurf besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird darauf hingewiesen, dass bei
der Erschließung bzw. Bebauung im Hinblick auf die Hanglagen zu beachten ist, dass wild abfließendes Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden darf, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind. Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.
Fachliche Würdigung:
Der Hinweis wird unter dem Pkt. „Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ der Satzung aufgenommen.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 : 0
Landratsamt Augsburg - Erschließungsbeitragsrecht 28.06.2018
Aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechts wird folgendes angemerkt:
Für die Verlängerung des Bärenbachwegs bzw. bereits ab der Kreuzung mit der Ziemetshauser Straße entstehen bei erstmaliger endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge. Diesbezüglich ist zu prüfen, bis zu welchem Punkt der Bärenbachweg eine „historische Straße im beitragsrechtlichen Sinn“ darstellt.
Beschluss:
Die Anregung bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungsplanung. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung beachtet.
Abstimmung: 9 : 0
Landratsamt Augsburg - Abwehrender Brandschutz 28.06.2018
Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
-
Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Allgemeinen Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.
- Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W331 auszubauen. Hydranten sind in Wohngebieten im Abstand von ca. 140 m zu situieren.
- Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.
Fachliche Würdigung:
Die Hinweise werden unter dem Pkt. „Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ der Satzung aufgenommen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 : 0
Landratsamt Augsburg - Abfallwirtschaftsbetrieb 28.06.2018
Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (§16 Abs. 1 UVV Müllbeseitigung vom 01.10.1979). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich.
Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.
Fachliche Würdigung:
Bereits jetzt ist ein Bestandsgebäude vorhanden. Eine Änderung der Straßenführung ist nicht geplant.
Beschluss:
Die Hinweise werden zu Kenntnis genommen.
Abstimmung: 8 : 1
Landratsamt Augsburg - Technischer Immissionsschutz 17.07.2018
Die Gemeinde Langenneufnach plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Am Bärenbachweg". Dadurch soll Baurecht für Wohngebäude im Norden des Ortsteils Habertsweiler geschaffen werden. Es handelt sich dabei um Flächen im Außenbereich, die zum Teil schon bebaut sind.
Westlich des Plangebietes befindet sich ein Lager- und Abstellplatz für Baustoffe und Baumaschinen. Der Abstand zwischen Plangebiet und Lager- bzw. Abstellplatz ist aus immissionsschutzfachlichen Gesichtspunkten ausreichend. Dies wurde auch unter Punkt 6.4 der Begründung ausreichend betrachtet und gewürdigt.
Weitere immissionsschutzfachliche Anforderungen und/oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 :0
Landratsamt Augsburg - Staatliches Gesundheitsamt 14.08.2018
Seitens des Staatl. Gesundheitsamtes spricht nichts gegen den Bebauungsplan. Die Wasserver- und Entsorgung muss gewährleistet sein.
Beschluss:
Die Gemeinde weist darauf hin, dass die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt werden kann. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 :0
Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben 29.08.2018
Mit der Planung besteht Einverständnis.
Hinweis:
Das dargestellte Planungsgebiet ist in keinem Verfahren der Ländlichen Entwicklung beteiligt. Eigene Planungsüberlegungen bestehen keine.
Die Neuausweisung von Bauflächen in bisher unbebauter landwirtschaftlicher Lage, sollte aber erst dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Innenentwicklung nachhaltig geprüft wurden. Im Besonderen sollte untersucht werden, ob eine innerörtliche Nachverdichtung möglich ist und z.B. aufgelassene Hofstellen der in der Planung beabsichtigten Nutzung wieder zugeführt werden könnten.
Fachliche Würdigung:
Die Gemeinde weist darauf hin, dass der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht ausschließlich unbebaute landwirtschaftlich genutzte Flächen umfasst, sondern sich innerhalb des Plangebietes auf der Fl.-Nr. 75 der Gemarkung Habertsweiler eine aufgelassene Hofstelle mit Wohn- und Nebengebäuden befindet. Mit der vorliegenden Planung wird für den Bereich der leerstehenden Hofstelle inkl. einer städtebaulich verträglichen Arrondierung Wohnrecht geschaffen.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 : 0
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13.08.2018
Zum Bebauungsplan Nr. 15 „Am Bärenbachweg“ Habertsweiler wird vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg wie folgt Stellung genommen:
Forstliche Belange
Forstliche Belange werden durch den Bebauungsplan nicht betroffen.
Landwirtschaftliche Belange
Landwirtschaftliche Belange sind durch den Bebauungsplan insofern betroffen, da drei Wohnhäuser unmittelbar an die Wiese auf Fl.-Nr. 30/2 in der Gemarkung Habertsweiler angrenzen. Dadurch ist die Bewirtschaftung auf der Nachbarfläche bis zur Grundstücksgrenze nicht mehr möglich, da ansonsten der Zaun beschädigt wird. Den Abstand muss der bewirtschaftende Betrieb vermutlich unentgeltlich einhalten.
Beschluss:
Von Seiten der Gemeinde wird kein Handlungsbedarf gesehen, da es keine Rechtsgrundlage zum Einrücken von Einfriedungen gibt. Der Anregung wird nicht stattgegeben.
Abstimmung: 9 : 0
Fehlende Ortsrandeingrünung zur Fl.-Nr. 30/2
Durch eine Ortsrandeingrünung oder die Anlage eines Grünweges wird eine Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Nutzung erreicht.
Die landwirtschaftliche Nutzung ist mit Lärm durch den Einsatz von Maschinen und Emissionen beispielsweise aus der Gülledüngung verbunden. Aufgrund der kleinen Grundstücksflächen kann eine Eingrünung nicht erfolgen, sondern es wird lediglich ein Obstbaum gefordert. Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Düngung nach der derzeitigen Rechtslage bis an die Grundstücksgrenze möglich ist und dies zu Konflikten führen könnte.
Bei Fragen zu forstfachlichen Belangen wenden Sie sich bitte an Herrn Braun, bei Fragen zu landwirtschaftlichen Belangen an Frau Wagenpfeil.
Fachliche Würdigung:
Unter dem Pkt. „Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ der Satzung wird auf die im Plangebiet zweitweise auftretenden Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen aus der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung bereits hingewiesen. Die Belastungen, welche durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung verursacht werden, entsprechen den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen" vereinbar. Ergänzend dazu wird in der Satzung ein Hinweis aufgenommen, dass mögliche Erwerber und Besitzer der Grundstücke eine Düngung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bis an die Grundstückgrenze hinzunehmen haben.
Beschluss:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 : 0
Bayerischer Bauernverband 28.08.2018
Zu o. g. Planvorhaben teilen wir nach Rücksprache mit dem örtlichen BBV Ortsverband mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht Bedenken bestehen.
Der Bärenbachweg ist einer der wichtigsten Wirtschaftswege die aus dem Ort zu den anliegenden Flächen dahinter führt. Durch diese Alleinstellung findet auf diesem Weg ein reger Verkehr durch landwirtschaftliche Fahrzeuge statt. Dies ist bei der Planung unbedingt zu berücksichtigen. Aus diesem Grund kommen wir zu folgenden Anregungen:
Es muss vermieden werden, dass auf der engen Straße PKW‘s parken. Dazu wären zwei Maßnahmen sinnvoll. Zum einen eine Festlegung von 2 Parkplätzen pro Wohneinheit auch bei Doppel- und Reihenhäusern. Zum anderen wäre ein Parkverbot auf der Straße sinnvoll. Wir sind uns bewusst, dass dies nicht Gegenstand der Planung ist und bitten deshalb in der Ausführungsplanung nochmal Rücksprache mit dem zuständigen Ortsverband zu halten.
Fachliche Würdigung:
Die Gemeinde verweist auf die kommunale Satzung über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung), deren Einhaltung mit Umsetzung der Planung nachzuweisen ist. Wie vom Anreger bereits richtig dargestellt, kann ein Parkverbot nicht im Bebauungsplan, sondern nur über straßenverkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden. Eine Rücksprache mit dem zuständigen Ortsverband im Vorfeld der Bauausführung ist zielführend.
Beschluss:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 : 0
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Eingrünung am nördlichen Rand des Plangebietes so erfolgt, dass es zu keinen nachteiligen Auswirkungen für die anliegenden Flächen kommt. Durch erhöhten Wurzeldruck und Schattenwurf werden die angrenzenden Flächen v.a. im Norden sehr beeinträchtigt. Wir empfehlen daher die Bepflanzung genauer festzulegen und einen Mindestabstand von einem Meter zu den Nachbargrundstücken einzuhalten.
Fachliche Würdigung:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände bei Pflanzungen sind einzuhalten, sofern diese nicht durch sinnvolle und zweckmäßige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten unterschritten werden können. Wie in den Festsetzungen dargelegt, ist am nördlichen und östlichen Ortsrand, innerhalb der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern, eine zweireihige Strauchhecke zu pflanzen. Der Reihen- und Pflanzabstand hat 1,5 m zu betragen. Bei einer festgesetzten Tiefe der Ortsrandeingrünung von 5 m kann die Pflanzmaßnahme unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstandes umgesetzt werden.
Beschluss:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 : 0
Durch die Bebauung ist zudem ein höherer Freizeitdruck auf die Umgebung zu erwarten. Um der Verschmutzung von Futterflächen für Nutztiere entgegenzuwirken, empfehlen wir in der Ausführungsplanung Hinweisschilder bzgl. Verunreinigung von Futterflächen durch Hundekot etc. aufzustellen.
Beschluss:
Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und von daher nicht abwägungsfähig. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 : 0
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 08.08.2018
Zu o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:
- Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst 0,5 ha.
Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen.
Das Baugebiet ist teilweise bebaut.
Nachfolgend wird dazu als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z.B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.
- Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1 Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung in ausreichendem Umfang sichergestellt.
2.1.2 Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.3 Grundwasser
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden.
Es wird auf die Gefahr hingewiesen, dass bei der Hanglage mit den Bauten örtlich und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können. Das Hangwasser ist durch entsprechende Vorkehrungen schadlos abzuleiten und schadlos wiederzuversickern. Eine Einleitung des Grundwassers in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht statthaft.
2.1.4 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.
2.1.5 Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2.2 Abwasserbeseitigung
2.2.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung
Das Baugebiet sollte im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).
2.2.1.1 Regenwasserkanäle
Sofern eine Einleitung in den kommunalen Regenwasserkanal vorgesehen (bestehende Einleitstelle RA 68 an Bärenbach) ist, sollten die befestigte Flächen des neuen Baugebietes in derzeit laufenden Wasserrechtsverfahren berücksichtigt werden.
Um einer Abflussverschärfung entgegenzuwirken, sind entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen. Hierzu eignen sich vor allem:
- Niederschlagswasserversickerung
- ökologisch gestaltete Rückhalteteiche
- Regenwasserzisterne mit Überlauf
2.2.2 Kläranlage
Die Gemeinde Langenneufnach ist an die Kläranlage Fischach angeschlossen.
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert.
2.2.3 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Gemäß Ziffer 12.2 kann es infolge der vorhandenen Geländeneigung bei Starkniederschlägen durch wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen kommen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
Um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhindern, sind ggf. entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen.
Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgeleitet werden darf.
Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Wir empfehlen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ sowie das DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“ zu beachten.
- Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Fachliche Würdigung:
Die Hinweise zum Grundwasser und zum Oberflächenwasser werden ergänzend unter dem Pkt. „Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ der Satzung aufgenommen. Um einer Abflussverschärfung entgegen zu wirken ist gemäß den textlichen Festsetzungen auf jedem Grundstück eine Regenrückhaltung mit einem Rückhaltevolumen von mind. 6 m³ zu errichten.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 : 0
LEW Verteilnetz GmbH 17.07.2018
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, sofern der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Punkte berücksichtigt werden.
Bestehende 1-kV-Freileitungen
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 verläuft eine 1-kV-Freileitung mit den dazugehörigen Masten. Diese sind im Lageplan M = 1:1000 in blauer Linienführung dargestellt. Bei allen Arbeiten innerhalb des Schutzbereiches sind die einschlägigen DIN VDE-Vorschriften zu beachten; insbesondere ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein Schutzabstand von mindestens 1 m zu den unter Spannung stehenden Leiterseilen einzuhalten. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist lebensgefährlich.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGVA 2 (früher VBG 4) der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik einzuhalten.
Für Fragen stehen die Kollegen der:
Betriebsstelle Krumbach
Bahnhofstraße 4
86381 Krumbach
Tel.: 08282/901-210 gerne zur Verfügung.
Ein Merkheft für Baufachleute legen wir Ihnen bei.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.
Fachliche Würdigung:
Die bestehende 1-kV-Freileitung wird inkl. des beiderseits der Leitungstrasse einzuhaltenden Schutzbereiches in die Planzeichnung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 9 : 0
schwaben netz GmbH 29.08.2018
In Beantwortung Ihres o.g. Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass im angegebenen Ausbaubereich von uns weder Leitungen liegen, noch deren Verlegung in absehbarer Zeit geplant ist.
Beschluss:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:9:0