Neubau eines Carports vor der Garage, Fl.-Nr. 168/33, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 17.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 17.10.2018 ö 3.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Carports

Fl.-Nr.:                                168/33, Gemarkung Langenneufnach

Auf dem Flurstück ist bereits ein Wohngebäude mit westlich angrenzender Doppelgarage (Grenzbebauung auf ca. 6,5 m Länge) vorhanden, der Antragsteller möchte nun
vor der Garage einen Carport in leichter Metallbauweise erstellen (Länge 7 m, Breite 6 m, Höhe 3,2 m).
Der verbleibende Abstand zur Straße beträgt dann zwischen ca. 2,5 m und 3,7 m.

Für die Planung sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie eine Zulassung auf Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) erforderlich.
Die entsprechenden Anträge sowie die Unterschriften der durch die Abstandsflächenüberschreitung betroffenen Nachbarn liegen vor.

Festsetzungen

Unter Punkt 4 der Satzung ist festgelegt, dass Grenzgaragen gem. BayBO oder innerhalb der Baugrenzen ausgewiesen werden dürfen, vor den Garagen ist ein Stauraum von mind. 5,0 m einzuhalten, wobei vor der Garage kein Stellplatz liegen darf.
An Grundstücksgrenzen aneinandergebaute Garagen sind in der Dachform einheitlich zu       gestalten.

Erforderliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

  • Länge der Grenzbebauung insgesamt ca. 13,5 m (BayBO 9 m)
  • Überschreiten der nördlichen Baugrenze um ca. 2,5 m – 3 m
  • Verbleibender Stauraum vor dem Carport zwischen 2,5 m und 3,7 m
  • Keine einheitliche Dachform zur Grenzgarage des Nachbarn
  • Erhöhung der mittleren Wandhöhe auf 3,2 m (BayBO 3 m)

Als Begründung für die beantragten Befreiungen führt der Antragsteller an, dass er im Carport einen Pkw sowie ein Wohnmobil unterstellen möchte (Höhenbedarf 3,2 m).










Durch den Anbau des Carports erhöht sich die Länge der Grenzbebauung auf insgesamt ca. 13,5 m, die mittlere Wandhöhe beträgt 3,2 m. Die nördliche Baugrenze wird dabei um ca. 3 m überschritten, ein Stauraum von ca. 2,5 m  bis 3,7 m verbleibt.


  1. Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

  • Zulässige Länge der Grenzbebauung 9 m, beantragte Länge der Grenzbebauung ca.
13,5 m
  • Zulässige mittlere Wandhöhe bis zu 3 m, beantragte Höhe des Carports 3,2 m

Begründung: Unterstand für einen Pkw und ein Wohnmobil

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit den genannten Abweichungen das gemeindliche Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.11.2018 11:32 Uhr