Bauvorhaben: Umbau und Sanierung eines bestehenden Wohnhauses und einer
bestehenden Doppelgarage
Fl.-Nr.: 841/17, Gemarkung Langenneufnach
Das Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Stelle – 1. Änderung“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Der Antragsteller möchte das Dachgeschoss zu Wohnzwecken umbauen und die bestehenden Wohnräume im Obergeschoss mit den neu entstandenen Räumen im Dachgeschoss verbinden.
Der Zugang erfolgt über eine in die Garage eingebaute Treppenanlage, die das Obergeschoss erschließt.
Da die Planung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht, wurde dem Bauantrag ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beigefügt.
Folgende Befreiungen werden beantragt:
- Punkt 3.7 der textlichen Festsetzungen
„Die Traufkante darf talseitig maximal 7,50 m über dem natürlichen Gelände liegen, bergseitig maximal 6,30 m über dem natürlichen Gelände.“
Beantragte Befreiung
Die Traufhöhe wird beim Hauptgebäude bergseitig um 0,24 m überschritten (6,54 m)
- Punkt 5.7 der textlichen Festsetzungen
„Gebäude II sind ohne Kniestock auszuführen.“
Beantragte Befreiung
Höhe des Kniestocks 0,80 m
- Punkt 5.5 der textlichen Festsetzungen
„Dachgauben sind bei Gebäuden mit einer Dachneigung von 40° und größer erlaubt, sie müssen mindestens 2,0 m von der Giebelseite des Hauses entfernt sein.“
Beantragte Befreiung
Bau einer Widerkehr (Dachneigung 30°) mit Balkon mit einer Traufhöhe von 7,27 m und einer Firsthöhe von 8,65 m.
Begründung für die beantragten Befreiungen
Der Bauherr möchte zusätzlichen Wohnraum im Dachgeschoss schaffen, wodurch ein höherer Kniestock erforderlich ist. Zur besseren Wohnnutzung Anbau einer Widerkehr mit Balkon nach Süden.
Aufgrund des höheren Kniestocks wird auch die festgesetzte Traufhöhe überschritten.