Antrag auf den Ausbau des Dachgeschosses und Umnutzung der Garage, Fl.-Nr. 556/4, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 09.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.01.2019 ö 4.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Ausbau des Dachgeschosses und Umnutzung der Garage

Fl.-Nrn.:                        543/2, 556/4, Gemarkung Langenneufnach


Das Landratsamt Augsburg hat bei einer Baukontrolle (Schreiben des Landratsamtes vom 26.07.2018, AZ 3-2038-2018-TB-420) festgestellt, dass das o.g. Gebäude zum Zeitpunkt der Baukontrolle von zwölf Personen als Gemeinschaftsunterkunft bewohnt wurde.
Da das Gebäude ursprünglich als Einfamilienhaus mit Garage genehmigt wurde, ist diese bauliche Nutzungsänderung genehmigungspflichtig.

Das Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Nordöstlich des Friedhofs“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist für dieses Grundstück ein Erdgeschoss mit einem zusätzlichen Vollgeschoss zulässig.

Im Dachgeschoss des Wohnhauses sollen drei zusätzliche Zimmer und ein Bad erstellt werden.
Die im Haus integrierte Garage soll zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Hierfür soll die bisherige Toreinfahrt geschlossen und gedämmt werden sowie der Einbau eines Fensters auf der Nordostseite erfolgen.

Nach aktueller Kenntnislage wird das Einfamilienhaus dauerhaft von mindestens 10 auswärtigen Saisonarbeitskräften bewohnt.

Es gilt zu bedenken, ob die zahlreiche Unterbringung der auswärtigen Arbeitskräfte hinsichtlich eines
  • ausreichenden Brandschutzkonzeptes
  • der Koch- und Sanitärverhältnisse
  • des Nachbarschaftsschutzes

den Anforderungen an angemessene Wohnverhältnisse entspricht und die planungsrechtliche Zulässigkeit der Unterkunft in einem Allgemeinen Wohngebiet tatsächlich gegeben ist.
Die Prüfung hierfür obliegt dem Landratsamt.

Hinweis: Gemäß des Urteils des OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2015 – 1 ME 31/15 handelt es sich  bei einer „…einfach ausgestatteten und räumlich beengten Unterkunft für Monteure mit Ein- und Mehrbettzimmern sowie Gemeinschaftsbädern und –küchen ohne sonstige Aufenthaltsräume nicht um eine Wohnnutzung i.S.d. §§ 3, 4 BauNVO.“
 

Beschluss

Die Gemeinde erteilt dem beantragten Ausbau des Dachgeschosses sowie der Nutzungsänderung der Garage grundsätzlich das gemeindliche Einvernehmen, wenn die ursprünglich dem Planungswillen der Gemeinde entsprechende Einfamilienhausnutzung stattfindet.
Die fehlenden Stellplätze sind nachzuweisen.

Einer  Umnutzung des Einfamilienhauses zu einer Gemeinschaftsunterkunft und einer hierzu erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 „Nordöstlich des Friedhofs“ wird nicht zugestimmt.


   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Datenstand vom 31.01.2019 10:18 Uhr