Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 21.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 21.01.2019 ö 2.1

Sachverhalt

Während der öffentlichen  Auslegung von 03.12.2018 bis 04.01.2019 sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

Stellungnahmen ohne Bedenken:
Behörde                                                Stellungnahme vom
Schwaben Netz                                        18.12.2018
Amt für Ländliche Entwicklung                        19.12.2018
Staudenwasser                                        28.11.2018
Telekom                                                04.12.2018
Regierung von Schwaben                                26.11.2018
Vermessungsamt Augsburg                                10.12.2018
IHK                                                        20.12.2018
HWK                                                        03.12.2018
Bischöfliche Finanzkammer                                23.12.2018
LEW Netz                                                07.12.2018
Bundeswehr                                                20.11.2018
Gemeinde Großaitingen                                22.11.2018


Folgende Stellungnahmen mit Anregungen sind eingegangen:

Landratsamt                                                02.01.2019

In der Planzeichnung der Ausgleichsfläche ist um die Ausgleichsfläche noch das Zeichen „Grenze
des räumlichen Geltungsbereiches“ zu legen. Des Weiteren sind die beiden Planzeichnungen auf Seite 3 und 4 noch zu bezeichnen, ggf. auch mit dem Zusatz „Teil I“ und „Teil II“, o.ä.

  • Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches wird eingezeichnet, durch die Verlegung der Ausgleichsfläche ist keine gesonderte Plandarstellung notwendig.

Alle, in der Planzeichnung auf Seite 3 enthaltenen Angaben, z.B. „Bauplatz 1 1076,67 qm“ sowie  
„Zufahrt für Bauplatz 3“ sind in die Zeichenerklärung aufzunehmen (Festsetzungen oder Hinweise?) und ggf. durch textliche Festsetzungen zu ergänzen (z.B. Mindestgrundstücksgrößen?).

  • Die Anmerkung wird übernommen, die Zeichenerklärung wird ergänzt.

Durch die Umsetzung der geplanten Ergänzungssatzung wird der östlich des „Bauplatzes 3“ gelegene Teil des Grundstückes Fl.-Nr. 642 der Gemarkung Münster, der im Entwurf nicht in den Geltungsbereich einbezogen ist, zum Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB. Dieser Grundstücksteil sollte im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ebenfalls in den Geltungsbereich einbezogen werden.

  • Der Grundstücksteil der Fl.-Nr. 642 wird in den Geltungsbereich der Satzung mit übernommen.
Zu § 2 des Textteils regen wir an zu ergänzen, dass nur „Einzelhäuser“ zulässig sind. Außerdem regen wir eine Festsetzung zu den Einfriedungen an (keine Mauern, Höhe, sockellos) und verweisen hierzu auch auf die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Die Anregungen werden übernommen.

Die in § 2 des Textteils vorgesehenen Festsetzungen zu „Geländeabgrabungen bzw. Auffüllungen“
sind nicht rechtsklar (insb. „unmittelbarer Bereich“, „großflächige Veränderungen“) und sollten als
konkrete und rechtsklare Festsetzungen formuliert werden.

  • Folgende Formulierung wird in die Satzung übernommen, großflächige Geländeveränderungen sind nicht zulässig. Unmittelbar an den Gebäuden sind Geländeangleichungen mit bis zu 75 cm erlaubt.

Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit:  
Mit dem Planentwurf (Fassung vom 12.11.2018) zur ‚Aufstellung der Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung Nr. 7 „Quellenweg II Ortsteil Rielhofen“ der Gemeinde Mickhausen‘
besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird bezüglich der
abwassertechnischen Erschließung der vorgesehenen 3 neuen Bauplätze auf den Grundstücken Flur-Nrn. 642 und 524 der Gemarkung Münster auf folgendes hingewiesen:

Sollte das in der/n vorgeschriebenen Kleinkläranlage/n mit biologischer Nachreinigung
vorgereinigte Abwasser direkt versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden, stellt
dies eine Benutzung dar, die der wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Ein entsprechender
Gestattungsantrag ist verfahrens- und zeitgerecht beim Landratsamt Augsburg (Untere
Wasserrechtsbehörde) einzureichen; diesbezüglich wird eine frühzeitige Abstimmung mit
dem Fachbereich Wasserrecht - Tel.: 0821/3102-2779 empfohlen.

Sollte das vorgereinigte Abwasser dem gemeindlichen Ortskanal Rielhofen zugeführt
werden, wird auf den Vollzug der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 07.11.2017, Az. 52.15-
6323/02 V 17.1 (Abwasserbeseitigung Ortsteil Rielhofen durch die Gemeinde Mickhausen) hingewiesen; es ist vom Einleiter eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Ergänzungs-
/Tekturverfahren (Einhaltung Benutzungsumfang?) erforderlich bzw. eine Anzeige
(Auflage-Ziffer 2.6.2 – Anschluss neuer Baugrundstücke) zu erstatten ist.

  • Die Bauwerber werden seitens der Gemeinde auf die Situation aufmerksam gemacht. Nach Vorliegen der Bauanträge wird die Vorgehensweise festgelegt.

Anmerkung:

Bei dem unter Ziffer C.2.2 genannten Schmutzwasserkanal handelt es sich um einen
Mischwasserkanal (Oberflächenwasser und Schmutzwasser aus angeschlossen Kleinklär-
anlagen als Vorbehandlung). Diesbezüglich wird um Berichtigung gebeten.

  • Die Bezeichnung wird berichtigt.


Die Untere Naturschutzbehörde äußert sich wie folgt:

Die Bebauung ist am nordwestlichen Ortsrand von Rielhofen im Außenbereich geplant. Es handelt
sich um teils extensiv genutzte Wiesenflächen mit Streuobstbestand.  
Noch bilden Streuobstwiesen im Norden und Westen von Rielhofen den Ortsrand und stellen eine
naturnahe Einbindung der Ortschaft in das Landschaftsbild im Naturpark sicher. Auch zahlreichen
Tierarten bieten die Streuobstwiesen einen Lebensraum. Mit der geplanten Bebauung „Quellenweg
II“ sowie der bereits rechtsverbindlichen Satzung „Quellenweg“ auf Fl.-Nr. 526/2 etc. werden diese
Streuobstwiesen großenteils verschwunden sein.  

Aus den o.g. Gründen stellt die Planung aus naturschutzfachlicher Sicht einen erheblichen Eingriff
in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt dar und wird deshalb äußerst kritisch gesehen. Eine Zustimmung ist nur möglich, soweit folgende Punkte in die Planung eingearbeitet werden:

Um den letzten Rest an Streuobstwiesen im Westen von Rielhofen zu sichern, ist als Ausgleichsfläche die verbleibende Fl.-Nr. 642 festzusetzen. Es ist eine zweischürige Mahd ab 15.06. mit Mähgutabfuhr ohne Düngung sowie die Ergänzungspflanzung und Pflege von Obst-Hochstämmen festzuschreiben.

  • Der Einwendung wird entsprochen, die Ausgleichsfläche wird auf die Fl.-Nr. 642 gelegt.

Da sich die Ausgleichsfläche nicht in kommunalem Eigentum befindet, ist in der Satzung festzuschreiben, dass eine dingliche Sicherung durch den Eigentümer der Ausgleichsfläche bei Erschließungsbeginn einzutragen und dem Landratsamt vorzulegen ist. Dies ist vor allem deswegen unerlässlich, da ein Verkauf einzelner Baugrundstücke möglich ist und die Zuständigkeiten bezüglich des Ausgleichs damit unklar werden können.

  • Die Anregung wird in die Satzung aufgenommen.

Der vorgeschlagenen Ausgleichsfläche im Norden von Fl.-Nr. 807 in Münster kann nicht zugestimmt werden, da es sich gemäß Luftbild um einen jungen Wald / Waldrand handelt und für die
Maßnahme eine Fällung / Rodung des Bestands notwendig wäre (erneuter Eingriff!) und eine
ökologische Aufwertung nicht ersichtlich ist. Zudem kann hiermit der Verlust der Streuobstbestände nicht ausgeglichen werden. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Neuschaffung einer Streuobstwiese im Offenland (am Ortsrand) notwendig.

  • Die Ausgleichsfläche wird auf die Fl.-Nr. 642 gelegt.

Es ist in der Satzung festzuschreiben, dass Richtung Westen keine Sockel zulässig sind und der
Zaun eine Bodenfreiheit von 10 cm einhalten muss (Durchlässigkeit für Kleinsäuger wie Igel).  

Die private Grünfläche sollte unbedingt außerhalb des Gartenzauns liegen (Zugänglichkeit für
Niederwild; bessere Einbindung in die Landschaft, da Zaun nicht sichtbar ist).

Ebenfalls ist festzuschreiben, dass die Ortsrandbegrünung nicht für Niederschlagswasser-Versickerung verwendet werden darf, da andernfalls keine zweireihige Strauchpflanzung mehr möglich ist.

Für die zu verwendenden, heimischen Straucharten ist die Pflanzqualität „verpflanzter Strauch,
Höhe 60 – 100 cm“ festzulegen und folgende Art-Auswahl aufzuführen: Kornelkirsche, Haselnuss,
Weißdorn, Pfaffenhütchen, gewöhnliche Heckenkirsche, wolliger Schneeball. Für die Streuobst-
Bäume sind Hochstämme, Stammumfang 8 - 10 cm zu verwenden.

  • Die Anregungen werden in die Satzung aufgenommen.


Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Allgemeinen Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.  

2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind in Wohngebieten im Abstand von ca. 140 m zu situieren.

3. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.

4. Gemäß BayBO Art. 5 sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen.

  • Die Anregungen werden bei der weiteren Planung berücksichtigt!

Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein
Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Stichpunkartige Auszüge aus der Stellungnahme (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich.
Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden
können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.

  • Die Vorgaben sind bekannt. Es werden keine Erschließungsstraßen gebaut. Die Mülltonnen müssen zur Leerung an der nächsten öffentlichen Straße bereitgestellt werden.

Immissionsschutz;
Zur Zuleitung des Fachbereichs 50 vom 20.11.2018.

Die Gemeinde Mickhausen beabsichtigt, mit o. g. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Nr.
7 am westlichen Ortsrand des Ortsteils Rielhofen, auf den Teilflächen der Flurstücke 642 und
524 die Errichtung von drei Wohnhäusern zu ermöglichen.

Im Osten grenzt das Gebiet an bereits bestehende Wohnbebauung und im Westen an
landwirtschaftliche Nutzflächen.
Im Südwesten auf dem Flurstück 524 befindet sich eine landwirtschaftliche Betriebsstätte.
Diese ist bereits durch das Wohnhaus auf dem Flurstück 524/2 eingeschränkt.
Das geplante Wohnhaus auf dem Bauplatz 3 befindet sich in ähnlicher Entfernung zur
landwirtschaftlichen Betriebsstätte.
Es ergibt sich dadurch aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine zusätzliche Einschränkung
für die landwirtschaftliche Betriebsstätte.
Damit das geplante Wohngebäude auf der Bauparzelle 3 nicht näher heranrückt, sollte in die
Planzeichnung noch eine Baugrenze eingetragen werden.

  • Eine Baugrenze wird in die Planzeichnung eingetragen und festgestellt.

Beschluss:

Die Stellungnahmen des Landratsamtes werden wie vorgetragen eingearbeitet.

Abstimmung: 12 : 0







Bayerischer Bauernverband                        18.12.2018

Die Hinweise auf die landwirtschaftlichen Immissionen sollten aus unserer Sicht präzisiert werden. Dazu
empfehlen wir folgende Formulierung:
„Bebauer, Erwerber und Bewohner der sich im Plangebiet befindlichen Grundstücke
haben die landwirtschaftlichen Immissionen von angrenzenden landwirtschaftlichen
Flächen und Betrieben unentgeltlich hinzunehmen. Besonders ist hier auf die
Lärmbelästigung durch Tierhaltung und Fahrverkehr von landwirtschaftlichen Maschinen
hinzuweisen. Auch Verkehrslärm, der nach 22:00 Uhr oder vor 06:00 Uhr durch
erntebedingten Fahrverkehr — wie etwa bei Getreide-, Silage- oder Zuckerrübenernte -
oder sonstigen landwirtschaftlichen Verkehr entsteht, ist nach § 906 BGB zu dulden“

  • Die empfohlene Formulierung wird in die Satzung übernommen.

Die in der Planzeichnung für das Plangebiet und die Fläche für den Ausgleich
beschriebene Bepflanzung sollte so ausgeführt werden, dass sie keinen negativen Einfluss
auf die Befahrbarkeit l andwirtschaftlicher Wege und Flächen hat. U.a. verweisen wir an
dieser Stelle auf Art. 48 AGBGB.

  • Die Ausgleichsfläche wird entlang der Ortsrandeingrünung gelegt, somit entsteht die Problematik wie beschrieben nicht.

Wir gehen davon aus, dass eine regelmäßige Pflege - vor Allem wird die Entfernung von
Totholz und Zuschnitt - hier durchgeführt. Die Heckenpflanzung im Westen des
Plangebietes sollte so erfolgen, dass keine Nachteile für die Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Flächen entstehen. Dazu wäre ein Grünweg von drei Metern zwischen
der Flurstücksgrenze und dem Beginn der Hecke wünschenswert, um den sach- und
fachgerechten Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen zu
können.

  • Durch die Verlegung der Ausgleichsfläche erübrigt sich die Stellungnahme.


Beschluss:

Die Stellungnahmen des BBV werden wie vorgetragen eingearbeitet.

Abstimmung: 12 : 0



Amt für Landwirtschaft und Forsten                        02.01.2019

Forstliche Belange sind bei dieser Planung auf der Fl. Nr. 807, Gemarkung Münster betroffen. Hier ist die Schaffung eines ortsüblichen Waldsaums vorgesehen. Nach überschlägiger Messung soll der Waldsaum eine Tiefe von über 20 Meter haben und würde somit die gesamte Fläche der bereits vorhandenen Anpflanzung vereinnahmen.

Dieses kann von unserer Seite so nicht mitgetragen werden. Aus unserer Sicht besteht Einverständnis zu dem Waldsaum, er muss jedoch der vorhandenen Anpflanzung südlich vorgelagert auf dem Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Fl. Nr. 807, Gemarkung Münster realisiert werden.

Beschluss

Die Ausgleichsfläche wird verlegt. Die Einwendung ist damit hinfällig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2019 09:36 Uhr