Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Fl.-Nr. 25/34, Gemarkung Mickhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 21.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 21.01.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung

Fl.-Nr.:                                25/34, Gemarkung Mickhausen

Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 „Südlich der Waldberger Straße“. Die betreffende Fläche ist hier als Gewerbegebiet ausgewiesen.

Auf der Gemeinderatssitzung vom 10.09.2018 wurde bereits ein Bauantrag des Antragstellers für den Neubau eines Gewerbeobjekts mit Wohnung, Gartenbaubetrieb mit Büroräumen und Showroom auf der betreffenden Flurnummer behandelt.
Seitens des Landratsamtes bestand mit dieser Planung kein Einverständnis, da noch verschiedene Problempunkte bestehen (3-geschossige Wirkung von der Straße aus, Wohnnutzung im Gewerbegebiet).

Die aktuelle Planfassung sieht auf Seite der Erschließungsstraße ein dreigeschossiges Wohngebäude vor, das der Hangsituation angepasst im Süden zweigeschossig erscheint.
Um die Nordansicht des Gebäudes nicht zu massiv erscheinen zu lassen, soll das Dach nach Rücksprache mit Herrn Kreisbaumeister Schwindling als Flachdach mit extensiver Begrünung ausgeführt werden.

Bei einer  Besprechung im Landratsamt am 20.11.2018 wurden verschiedene Lösungsansätze u.a. bzgl. der Unverträglichkeit einer Wohnbebauung im Gewerbegebiet erörtert:
  • Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Mischgebiet
  • Teilaufhebung des Bebauungsplanes mit einer Betrachtung des Bauvorhabens gem. § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).

Ob eine eventuelle Änderung des festgesetzten Gewerbegebietes in ein Mischgebiet erfolgen kann, lässt sich erst nach Erstellung eines Schallschutzgutachtens und der Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz des Landratsamtes beurteilen.
Darin ist zu prüfen, ob von dem nördlich angrenzenden Schlossereibetrieb unverträgliche Immissionen auf das geplante Bauvorhaben einwirken bzw. ob das bestehende Gewerbe durch das Bauvorhaben eingeschränkt wird.

Der Antragsteller hat zwischenzeitlich ein entsprechendes Schallgutachten erstellen lassen und dem Bauantrag beigefügt.
Im angrenzenden Gewerbebetrieb wurden im Zeitraum einer Woche Schallmessungen durchgeführt. Die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet nach der TA Lärm (60 dB(A)) werden bei weitem nicht erreicht, womit das geplante Bauvorhaben in einem Mischgebiet aus schalltechnischer Sicht durchführbar ist.

Die Planunterlagen sichtet der Gemeinderat.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden, da das Bauvorhaben im derzeit noch ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht zulässig ist.
Bei Änderung der bauleitplanerischen Voraussetzungen (s. 1. und 2.)
wird das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2019 09:36 Uhr