Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung, Fl.-Nr. 417/6, Gemarkung Reinhartshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 13.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 13.05.2019 ö 2.5

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 15.04.2019 wurde der Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung (Genehmigung vom 17.06.2005, AZ. 3-1123-2005-BA) zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.-Nr. 417/6, Gemarkung Reinhartshofen, um weitere zwei Jahre bereits behandelt.
Vor einer weiteren Genehmigungserteilung der Gemeinde zur Verlängerung wurde die Verwaltung um eine Stellungnahme gebeten, wie lange und wie oft die Verlängerung ausgesprochen werden kann.
Zudem sollen die rechtlichen Auswirkungen auf die Baugenehmigung bei Nichtverlängerung dargelegt werden.

Allgemein:
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wird in Art. 69 der BayBO geregelt.
Die Baugenehmigung erlischt i.d.R., wenn innerhalb von vier Jahren (Höchstfrist) nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Bei der Frage, ob eine Fristverlängerung in Betracht kommt, hat die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben weiterhin genehmigungsfähig ist.

Häufigkeit der Verlängerungen:

Eine Beschränkung der Anzahl der gestellten Anträge auf Verlängerung der Baugenehmigung ist nicht hinterlegt.

Rechtliche Auswirkungen bei gemeindlichem Verweigern einer beantragten Verlängerung:

Für die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ein beachtlicher planungsrechtlicher Grund erforderlich, z.B. durch eine wesentliche Änderung der vorhandenen Verhältnisse.

Im vorliegenden Fall liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Mickhausen-OT Laiber“. Innerhalb dieser Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB.

Die Baugenehmigung kann bei vorhandener planungsrechtlicher Zulässigkeit nicht verweigert werden.
 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung der Baugenehmigung um weitere zwei Jahre zu.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 18.06.2019 11:59 Uhr