Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen, Fl.-Nrn. 900/3, 902/79, Gemarkung Mickhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 14.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 14.10.2019 ö 2.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen

Fl.-Nrn.:                        900/3, 902/79, Gemarkung Mickhausen

Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich der 2. Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes „Schmiedehiele“ in einem ausgewiesenen Dorfgebiet.
Das Maß der baulichen Nutzung ist für dieses Flurstück (MD2) mit zwei Vollgeschossen als Höchstmaß festgesetzt, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss.

Der Gemeinderat nimmt Planeinsicht.

Für das Bauvorhaben werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt.

  1. Festsetzung zur baulichen Gestaltung – Wiederkehre (§ 6.2 der Satzung)
„Wiederkehre sind zulässig bei gleicher Traufhöhe wie das Hauptdach. Die Firsthöhe muss mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.“

Beantragte Befreiung:
Traufhöhe des Nebengiebels ca. 1,20 m über der Traufhöhe des Hauptdaches.

  1. Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung – II (E+D), (§ 3.3 der Satzung)
Zwei Vollgeschosse als Höchstmaß, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss.

Beantragte Befreiung:
Kellergeschoss als Vollgeschoss.

  1. Festsetzung zur baulichen Gestaltung – Geländeveränderungen (§ 6.6 der Satzung)
Eine Terrassierung von (Hang-)Grundstücken ist nur bis zu einer Absatz-Höhe von max. 0,50m zulässig.“

Beantragte Befreiung:
Errichtung einer Stützmauer zur Abfangung des Geländes an der Nordseite mit einer Höhe von ca. 2,25 m.

Begründung zu den beantragten Befreiungen:
„Die Abweichung wird als städtebaulich vertretbar erachtet. Die durch den Nebengiebel gewonnene Fläche im Dachgeschoss ist durch die erhöhte Traufe voll als Wohnfläche nutzbar. Zudem wurden in direkter Nachbarschaft im selben Baugebiet schon Häuser mit dieser Abweichung genehmigt und gebaut. Somit fügt sich das Haus harmonisch in die Umgebung ein.

Aufgrund der Topographie des Geländes (stark abfallend von der Zufahrt aus) und der Höheneinplanung des Hauses (Erdgeschoss über Rückstauebene) wird die Stützmauer im rückwärtigen Grundstücksbereich notwendig. Mit der Planung des Kellers wird auf die Grundstückssituation reagiert, um eine möglichst optimale Ausnutzung zu erhalten. Aufgrund dessen ist der Keller somit rechnerisch ein Vollgeschoss. Die Abstandsflächen werden durch die Planung eingehalten.“

Hinweis bzgl. der Traufhöhe der Wiederkehr:
Auf einem südöstlich angrenzenden Flurstück wurde ein Wohngebäude mit Wiederkehr und vom Hauptgebäude abweichender Traufhöhe errichtet. Dieses Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes „Schmiedehiele“. Nebenfirste sind hier zulässig – eine Festsetzung bzgl. der Traufhöhe ist im Gegensatz zur maßgeblichen 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht vorgeschrieben und konnte somit ohne Befreiung umgesetzt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird verweigert. Auf den entsprechenden Hinweis der rechtlichen Würdigung wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.11.2019 08:59 Uhr