Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen, Fl.-Nrn. 900/3, 902/79, Gemarkung Mickhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 09.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 09.12.2019 ö 2.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen

Fl.-Nrn.:                        900/3, 902/79, Gemarkung Mickhausen

Das Bauvorhaben wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 14.10.2019 vorgelegt.

Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Planung und den zur Umsetzung erforderlichen Befreiungen wurde u.a. aufgrund der nördlichen Gebäudeansicht (dreigeschossig) nicht erteilt.

Die Antragsteller hatten daraufhin folgende Änderungen der Planung vorgenommen (Variante 2, s. Anlagen):

  • Stufenweise Abfangung des Geländes an Nord- und Ostseite mit mehreren Stützmauern in 0,5 m Höhe (s. Anlagen)
  • Verlegung des Kellerausgangs von der Nord- an die Westseite i.V. mit nordseitiger abgestufter Aufschüttung, um die talseitige Giebelseite nur zweigeschossig erscheinen zu lassen.

Zur Beurteilung der geänderten Planung (Variante 2, s. Anlagen) wurde die Stellungnahme des Landratsamtes – Herrn Kreisbaumeister Schwindling – eingeholt, der die Situation folgendermaßen beurteilt:

Herr Schwindling sieht hier die Möglichkeit, der Befreiung für die Errichtung des dritten Vollgeschosses im Einzelfall zuzustimmen.
Durch die Hanglage ist eine sinnvolle Bebauung evtl. nur mit einem dritten Vollgeschoss im Kellergeschoss möglich.

Vom Kreisbaumeister wurde eine Überarbeitung der Planung in nachstehenden Punkten angeregt:
  • Darstellung des Geländeverlaufs entlang der Gebäudeaußenwand bis zu den Grundstücksgrenzen mit Angabe des Höhenbezugspunktes.
  • Zur Beurteilung der Erschließung (Stellplatz) muss ein Schnitt von Nord nach Süd in der Achse des Höhenbezugspunktes nachgereicht werden.
  • Das Wohnhaus muss soweit als möglich abgesenkt werden.
  • Die geplanten Aufschüttungen /Stützmauern müssen im Verhältnis Höhe zu Länge weitläufiger verzogen werden.

Die Traufhöhe des Wiederkehrs wird als unkritisch gesehen.

Die Planung wurde daraufhin weitestgehend den Änderungsvorschlägen des Kreisbaumeisters angepasst.

Für das Bauvorhaben werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

  1. Festsetzung zur baulichen Gestaltung – Wiederkehre (§ 6.2 der Satzung)
„Wiederkehre sind zulässig bei gleicher Traufhöhe wie das Hauptdach. Die Firsthöhe muss mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.“

Beantragte Befreiung:
Traufhöhe des Nebengiebels ca. 1,20 m über der Traufhöhe des Hauptdaches.

  1. Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung – II (E+D), (§ 3.3 der Satzung)
Zwei Vollgeschosse als Höchstmaß, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss.

Beantragte Befreiung:
Kellergeschoss als Vollgeschoss.


Begründung des Antragstellers zu den beantragten Befreiungen:
„Die Abweichung wird als städtebaulich vertretbar erachtet. Die durch den Nebengiebel gewonnene Fläche im Dachgeschoss ist durch die erhöhte Traufe voll als Wohnfläche nutzbar.
Durch die Hanglage und die Topographie des Geländes (stark abfallend von der Zufahrt aus) ist eine sinnvolle Bebauung nur mit einem dritten Vollgeschoss im Keller möglich.
Um die Fernwirkung des Wohnhauses einzuschränken sind die dargestellten Aufschüttungen und Stützmauern geplant.
Mit der Planung des Kellers wird auf die Grundstückssituation weitestgehend reagiert, um eine möglichst optimale Ausnutzung zu erhalten.
Durch die dargestellten Aufschüttungen stellt der Keller (Anmkg. d. Verwaltung: optisch!) kein Vollgeschoss dar. Die Abstandsflächen werden durch die Planung eingehalten. Der Erdgeschoss-Fertigfußboden hält die Vorgaben des Bebauungsplanes (max. 40 cm über Straße Mitte Zufahrt) ein. Dieser liegt ca. 16 cm unter der Mitte der Zufahrt.“

Der Gemeinderat sichtet die Planunterlagen.

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat erkundigt sich nach den Nachbarunterschriften. Die Unterschriften sind vorhanden.
Der Vorsitzende nimmt das Gespräch mit den anwesenden Bauherrn auf. Er weist sie auf die Anpassung des Gebäudes an das Gelände hin.  

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Datenstand vom 14.01.2020 09:20 Uhr