Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 1/22, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 27.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 27.03.2019 ö 9.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Fl.-Nr.:                                1/22, Gemarkung Langenneufnach

Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Die Antragsteller möchten auf dem Hanggrundstück ein Einfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen erstellen.
Da die max. zulässige Traufhöhe von 6,25 m auf der Talseite überschritten wird, ist hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

In der Gemeinderatssitzung vom 14.11.2018 wurde dieser Befreiung bereits im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage einstimmig entsprochen.

Beantragte Befreiung – Punkt 6.2 der textlichen Festsetzungen:

Abweichung von der maximal zulässigen Traufhöhe von 6,25 m um 0,49 m auf max. 6,74 m.

Begründung:

Die max. zulässige Traufhöhe ist mit 6,25 m festgesetzt. Das Gelände fällt relativ stark ab, sodass die maximale Traufhöhe hangunterseitig nicht mehr eingehalten werden kann. Während hangoberseitig die max. Traufhöhe deutlich unterschritten wird. Die durchschnittliche Höhe aller Traufhöhen beträgt 6,15 m.


Der Gemeinderat sichtet die Planunterlagen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2019 11:50 Uhr