Antrag auf Vorbescheid - Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten, Fl.-Nr. 22/10, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 26.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 26.06.2019 ö 10.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten

Fl.-Nr.:                                22/10, Gemarkung Langenneufnach

Das Grundstück ist derzeit mit drei miteinander verbundenen Gebäuden bebaut.
Das gewerblich genutzte Gebäude im Westen des Flurstückes soll abgerissen und durch ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten ersetzt werden.
Geplant ist eine II + D – Bebauung mit Satteldach und einer Dachneigung von ca. 35 – 40°.

Im Obergeschoss und im Dachgeschoss soll der Baukörper um ca. 2,5 bis 3,5 m zurückspringen.

Vorgesehene Stellplätze:
Zusätzlich zu den bestehenden sechs Stellplätzen für das bestehende Gebäude im
Osten des Grundstückes werden für die fünf neu errichteten Wohneinheiten elf zusätzliche Stellplätze benötigt, wovon zwei als Behinderten-Stellplätze ausgeführt werden können.
(3 Stellplätze auf Fl.-Nr. 22/15, 1 Stellplatz auf Fl.-Nr. 22/11, 7 Stellplätze auf Fl.-Nr. 22/10).
         

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten das gemeindliche Einvernehmen. Die nötige Anzahl der Stellplätze kann in der Voranfrage nicht abgeschätzt werden. Die Stellplätze sind im Bauantrag explizit nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung nachzuweisen. Über die Fl.-Nr. 22/11 verläuft ein Geh- und Fahrtrecht, daher kann dieser Stellplatz evtl. nicht realisiert werden.

Das Grundstück liegt im Nahbereich der Neufnach. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass es zu Überflutungen kommen kann. Der Eigentümer muss deshalb selbst geeignete Maßnahmen zum Hochwasserschutz treffen. Die Gemeinde Langenneufnach übernimmt keine Kosten bei auftretenden Hochwasserschäden. Sie wird aus der Schadensersatzpflicht ausgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 08:35 Uhr