9. Änderung des Flächennutzungsplanes, Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebracht wurden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 10.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 10.09.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 08.07.2019 bis 09.08.2019 statt.

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:

03 Naturpark Augsburg – Westliche Wälder e.V.
06 Staatliches Bauamt Augsburg
08 Zweckverband Stauden-Wasserversorgung
09 Gewerbeaufsichtsamt
10 Deutsche Telekom AG – Netzproduktion GmbH
11 Bayerischer Bauernverband
13 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft MbH
15 Regierung von Schwaben Abfallrechtsbehörde
17 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
18 Staatliches Gesundheitsamt
19 Deutsche Post AG
22 Telefonica Germany GmbH u. OHG
23 Bund Naturschutz in Bayern Landesverband f. Umweltschutz
24 Evang. -Luth. Pfarramt Schwabmünchen
26 Deutsche Telekom AG
27 Kreisjugendring Augsburg-Land
28 Örtliches Kath. Pfarramt
30 Lech-Elektrizitätswerke AG
31 DSL mobil GmbH
32 AVV
35 Markt Fischach
36 Gemeinde Walkertshofen
37 Gemeinde Mickhausen


Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Behörde
Datum der Stellungnahme
01 Landratsamt Augsburg
06.08.2019
04 Schwaben Netz
08.07.2019
05 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
02.08.2019
07 Amt für ländliche Entwicklung Schwaben (ALE)
27.06.2019
12 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg (AELF)
02.08.2019
16 Vermessungsamt Augsburg
22.07.2019
21 Handwerkskammer für Schwaben
25.06.2019
25 Bistum Augsburg – Bischöfliche Finanzkammer
28.06.2019
33 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
25.06.2019
34 Markt Ziemetshausen
15.07.2019
Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken aber mit Anmerkungen zu bestehenden Leitungen eingegangen
   29 LEW Netzservice GmbH    
     24.07.2019

Folgende Bedenken sind eingegangen:
02 Regionaler Planungsverband Augsburg                                22.07.2019

Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen, sowie Grundsätze der Raumordnung als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP):
Einzelhandelsgroßprojekte
5.3.1 (Z) Lage im Raum
5.3.2 (Z) Lage in der Gemeinde
5.3.3 (Z) Zulässige Verkaufsflächen
Der Regionale Planungsverband Augsburg weist nochmals auf Folgendes hin:
Ob das Vorhaben hinsichtlich der geplanten Einzelhandelsnutzung mit den o.g. normativen Vorgaben des LEP übereinstimmt, ist von der Höheren Landesplanungsbehörde zu prüfen.

Fachliche Würdigung:
Die Regierung von Schwaben hat mit ihrem Schreiben vom 06.08.2019 mitgeteilt, dass dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht keine Belange entgegenstehen. Weitergehend wird auf die Würdigung zur Stellungnahme der Regierung von Schwaben verwiesen (Nr. 14). Eine Änderung des Entwurfs zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Entwurfs zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Abstimmung: 11 : 0



14 Regierung von Schwaben                                06.08.2019
Az. 24-4621.1-168/9; 4622.8168-6/2                         

Die Regierung von Schwaben hat zuletzt mit Schreiben vom 15. Mai 2019 (Gz. 24-4621.1-168/8; 4622.8168-6/1) hinsichtlich der Ziele 5.3.1 (Lage im Raum), 5.3.2 (Lage in der Gemeinde) und 5.3.3 (zulässige Verkaufsflächen) des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Stellung genommen. Mit vorgenanntem Schreiben hat die Regierung von Schwaben festgestellt, dass das Vorhaben den Anforderungen der LEP-Ziele 5.3.1 und 5.3.2 entspricht. Diese Aussagen sind weiterhin vollinhaltlich gültig. Hinsichtlich des LEP-ZieIs 5.3.3 hat die Regierung von Schwaben festgestellt, dass es aus landesplanerischer Sicht erforderlich ist, den Backshop als eigenständigen Betrieb in der Satzung festzusetzen.
Die Gemeinde hat die nun vorliegenden Unterlagen diesbezüglich überarbeitet und den Backshop im Satzungsentwurf als eigenständigen Betrieb festgesetzt. Demgemäß sind im geplanten Sondergebiet nun ein „Einzelhandelsmarkt" mit bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche und ein eigenständiger Backshop mit 105 m² Verkaufsfläche zulässig. Nachdem der Begründungsentwurf auf einen Lebensmittelmarkt mit 1.200 m² Verkaufsfläche abgestellt wird, gehen wir im Weiteren davon aus, dass es sich bei dem geplanten „Einzelhandelsmarkt" um einen Nahversorgungsbetrieb mit bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche handelt.
Sofern es sich um einen solchen Nahversorgungsbetrieb handelt, stehen dem Vorhaben landesplanerische Belange nicht entgegen.
Die Regierung von Schwaben erachtet es für erforderlich, das Sortiment des geplanten Marktes in der Satzung eindeutig festzusetzen, um einer etwaigen zukünftigen ungeordneten Entwicklung vorzubeugen.

Fachliche Würdigung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass dem Vorhaben landesplanerische Belange nicht entgegenstehen.
Die Anmerkung bezüglich des festzusetzenden Sortimentes betrifft die Planungsebene des Bebauungsplanes und wird im Zuge der Abwägung zum Bebauungsplan gewürdigt. Eine Änderung des Entwurfs zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
 

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Entwurfs zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.


Abstimmung: 11 : 0

20 Industrie und Handelskammer Schwaben                                05.08.2019
Die IHK Schwaben hält ihre bereits geäußerten Bedenken vom 15.05.2019 aufrecht.
„Vor dem Hintergrund der derzeitigen Bevölkerungszahl in Langenneufnach kann die örtliche sortimentsspezifische Kaufkraft das Umsatzpotential des 1.200m² großen geplanten Supermarktes nicht abdecken. In Anbetracht des Nahversorgungsangebotes in der Gemeinde Fischach ist zumindest aus Richtung Norden nicht mit einer Frequentierung des geplanten Supermarktes zu rechnen. Zusätzliches Umsatzpotential müsste in ausreichender Anzahl von Süden her erschlossen werden. Insgesamt stellt sich daher die Frage, ob ein Einzelhandelsvorhaben in dieser Größenordnung eine langfristige Lösung darstellt.
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass der derzeitig ansässige Nahversorger (Rewe Nahkauf) sich im Wettbewerb mit dem geplanten Supermarkt als nicht konkurrenzfähig erweisen und in der Folge den Standort aufgeben wird. Wird die Planung umgesetzt, sollte sich die Gemeinde daher schon frühzeitig Gedanken über eine mögliche Nachnutzung dieses potentiellen Leerstandes machen.
Aus den vorgenannten Gründen kann die IHK Schwaben dem Vorentwurf des Bebauungsplans nur mit Bedenken zustimmen.“

Fachliche Würdigung:
Der Gemeinderat hat sich bereits in seiner Sitzung am 29.05.2019 mit den Bedenken der IHK befasst. Gemäß fachlicher Würdigung und Beschluss des Gemeinderates vom 29.05.2019 wurden die Bedenken zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
„Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ziel der Ansiedlung des neuen Lebensmittelmarktes soll nicht das Herbeiführen eines Leerstandes bestehender Nahversorger sein. Vorsorglich bestehen bereits grundsätzliche Gedanken zur Umnutzung im Falle eines Leerstandes. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.“
Eine Neubeurteilung des Sachverhaltes und damit eine erneute Beschlussfassung ist nicht begründet.

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Entwurfs zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Abstimmung: 11 : 0

Öffentlichkeit                                

01 Bürger/in                                23.07.2019

Der/Die Bürgerin bedankt sich für die Berücksichtigung der E-Mail vom 19.05.2019:
„Bürgerin 02 stellt sich die Frage wie die Regelung der Bebauung aufgrund der Höhenunterschiede der Grundstücke entsprechend der Flurnummern letztendlich aussieht.
Seines/ Ihres Erachtens ist hier ein Höhenschnitt und Zeichnung von der Staatstraße aus zwingend wichtig. Ansonsten verschleiert es die Baumaßnahme in Bezug auf unberücksichtigte Einwände.“

Ergänzend hierzu werden folgende Einwände vorgebracht:
  1. Der von mir geforderte Höhenschnitt ist in der Fassung vom 29.5.2019 nicht identisch mit der Aussage vom Planungsbüro OPLA.
Nach deren Aussage liegt das Straßenniveau auf 518,6 (nicht 520,0).
Die geplanten Stellplätze sollen auf ein Niveau von 521,30 kommen
= somit Unterschied in der Höhe 2,70 m
d.h. für die Parkplätze wird eine Aufschüttung vorgenommen und nicht für die Aufschüttung von Mulden in TG 2!!
Weiter ist der schematische Schnitt 2 (blauer Strich) tatsächlich auf dem Flurst. 1364/4 gemessen aber im Bild dargestellt als gemessen auf meinem Flurst. 1362/5 und somit nicht identisch mit der tatsächlichen Geländeauffüllung. D.h. es wird verschleiert, dass künftig der Parkplatz auf einem erhöhten Gelände steht.
  1. Auf meinem Grundstück 1362/5 sickert das Wasser schlecht ab wegen Lehmboden. Deshalb äußere ich meine Bedenken, wenn nicht das nachbarliche Oberflächenwasser durch geeignete Entwässerung bzw. durch ein hydrologisches Gutachten entkräftet wird.
  2. Außerdem wurde das nachbarliche Grundstück 1362/5 nicht mit in die Immissionsorte wegen Lärmimmissionen mit einbezogen. Dieses wird hiermit eingefordert.


Fachliche Würdigung:
Die vorgebrachten Bedenken betreffen die Planungsebene des Bebauungsplanes und werden im Zuge der Abwägung zum Bebauungsplan gewürdigt. Eine Änderung des Entwurfs zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Entwurfs zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Abstimmung: 11 : 0

Datenstand vom 10.10.2019 11:03 Uhr