Bebauungsplan Nr. 16 "Sondergebiet Lebensmittelmarkt" Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebracht wurden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 10.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 10.09.2019 ö 4.1

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 08.07.2019 bis 09.08.2019 statt.

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:

03 Naturpark Augsburg – Westliche Wälder e.V.
08 Zweckverband Stauden-Wasserversorgung
11 Bayerischer Bauernverband
13 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft MbH
15 Regierung von Schwaben Abfallrechtsbehörde
17 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
18 Staatliches Gesundheitsamt
19 Deutsche Post AG
22 Telefonica Germany GmbH u. OHG
23 Bund Naturschutz in Bayern Landesverband f. Umweltschutz
24 Evang. -Luth. Pfarramt Schwabmünchen
26 Deutsche Telekom AG
27 Kreisjugendring Augsburg-Land
28 Örtliches Kath. Pfarramt
30 Lech-Elektrizitätswerke AG
31 DSL mobil GmbH
32 AVV
35 Markt Fischach
36 Gemeinde Walkertshofen
37 Gemeinde Mickhausen



Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
      1. Behörde
      1. Datum der Stellungnahme
      1. 05 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
      1. 02.08.2019
      1. 07 Amt für ländliche Entwicklung Schwaben (ALE)
      1. 27.06.2019
      1. 09 Gewerbeaufsichtsamt
      1. 31.07.2019
      1. 12 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg (AELF)
      1. 02.08.2019
      1. 16 Vermessungsamt Augsburg
      1. 22.07.2019
      1. 21 Handwerkskammer für Schwaben
      1. 25.06.2019
      1. 25 Bistum Augsburg – Bischöfliche Finanzkammer
      1. 28.06.2019
      1. 33 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
      1. 25.06.2019
      1. 34 Markt Ziemetshausen
      1. 15.07.2019
Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken aber mit Anmerkungen zu bestehenden Leitungen eingegangen
      1. 04 Schwaben Netz GmbH
      1. 08.07.2019
      1. 10 Deutsche Telekom
      1. 25.06.2019
      1. 29 LEW Netzservice GmbH
      1. 24.07.2019
Folgende Bedenken sind eingegangen:
01-1 Landratsamt Augsburg // (Az. 501-610-18)                                06.08.2019

Das Landratsamt Augsburg äußerte folgende Bedenken und Anmerkungen (Nummerierung wurde redaktionell eingefügt):  
 
1. Die Untere Naturschutzbehörde verweist auf die Äußerung im Verfahren nach § 4 Abs.1 BauGB. Darin wurde insbesondere hinsichtlich der Darstellungen in Karte, Text und Begründung des Bebauungsplanentwurfs wie folgt Stellung genommen: 

Eingrünung / Gehölzerhalt:
    1. Die Eingrünung im Norden ist mit einer Breite von 3 m und teilweise weniger festgesetzt, die im östlichen Süden mit einer Breite von 2,5 m. Dies ist nicht ausreichend, um einen Lebensmittelmarkt einzugrünen. Hier sollten dringend die Breiten für die Eingrünung erhöht werden.
    2. Der Baum im Südosten und die Schlehenhecke im Nordosten sollten erhalten werden.
    3. Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Niederschlagswasser-Versickerung, Stützmauern, Nebengebäude etc. dürfen nicht im Bereich der festgesetzten Eingrünungsstreifen errichtet werden. Dies ist in den einschlägigen Paragraphen der Satzung zu ergänzen und in §7 Abs.1 (hier dürfen Stützmauern im Abstand von 3m zur Geltungsbereichsgrenze errichtet werden, was die mit 5m festgesetzte Eingrünung auf 3m reduzieren würde!) und §3 Abs.2 d) zu ändern.
    4. In § 9 Abs.3 Nr.2 ist zu ergänzen, dass im Bereich der 5 m breiten Eingrünungsstreifen eine 3-reihige Hecke zu pflanzen ist.
    5. In § 9 ist zu ergänzen, dass mit dem Bauantrag ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan von einem Fachplaner einzureichen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist.
    6. Aus den Pflanzenlisten sind folgende Arten zu entfernen: Cornus alba (sich intensiv ausbreitende fremdländische Art!), Salix in Sorten (hier sind heimische Arten und keine Züchtungen zu verwenden), Stiel-Eiche (Eichen-Prozessionsspinner), Robinie und Einblatt-Robinie (mediterrane Art und Sorte, neigt zur Ausbreitung).
 
Kompensationsermittlung / Ausgleichsfläche:
    1. Bei der Eingriffs-Ermittlung wird die Fläche für Aufschüttungen ausgenommen, obwohl sich das Relief und somit das Landschaftsbild hierdurch dauerhaft ändert. Dies ist u.E. nicht richtig.
    2. Der Ausgleichsfaktor für den Bereich „Lebensmittelmarkt“ wird mit 0,45 festgelegt, obwohl beinahe die gesamte Fläche versiegelt und bebaut wird und massive Eingriffe in den Boden in Form großflächiger Abtragungen notwendig sind. Hier sollte der Faktor erhöht werden.
    3. Wir bitten vor der nächsten Auslegung, die zugewiesenen Ausgleichsflächen und -maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Auf FlNr. 804 ist noch ein Rest vom Ökokonto frei, aber auch auf FlNr. 803 müsste noch eine Restfläche vorhanden sein, die vor Ausweisung einer neuen Ausgleichsfläche aufgebraucht werden sollte.“
Ergänzungen
    1. Aus dieser ersten Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wurden nur wenige Punkte in die Unterlagen eingearbeitet. Deshalb wird um Einarbeitung der angeregten Punkte gebeten.
    2. Darüber hinaus möchte die UNB noch darauf hinweisen, dass die Pflanzung von Hecken am Waldrand auf der Ausgleichsfläche FlNr. 176 Habertsweiler aus naturschutzfachlicher Sicht nicht sinnvoll ist, da der Grünland-Streifen bereits jetzt sehr schmal ist und das Bachtal unbedingt offen gehalten werden muss. Wir bitten, dass für die künftigen Ökokonto-Flächen in Habertsweiler ein mit uns abgestimmtes Ausgleichsflächen-Konzept erstellt wird, gemäß dessen dann die Anlage und Pflege erfolgt.
    3. Auch gilt zu beachten, dass vor der (Teil)Rodung der Schlehenhecke eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden muss. Die Rodungen haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen.

2. Aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechts wird folgendes mitgeteilt:

Für die geplante Stichstraße sind Erschließungsbeiträge einzuheben. Da nur eine einseitige Anbaubarkeit geplant ist, wäre der sogenannte Halbteilungsgrundsatz anzuwenden. Dieser beinhaltet die Abrechnung des „schlechthin unentbehrlichen Mindestausbaus“, also von Gehweg, der Fahrbahnfläche, die zum Begegnungsverkehr notwendig ist, etc.

3. Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

    1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Gewerbegebieten eine Bereitstellung von mindestens 1600 l/min über zwei Stunden erforderlich.  
    2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
    3. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.

4. Die in der Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 25.04.2019 vorgebrachten immissionsschutzfachlichen Anregungen und Ergänzungen fanden Berücksichtigung. Weitergehende Anregungen und / oder Ergänzungen sind aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht mitzuteilen.


Fachliche Würdigung:

Zu 1. Untere Naturschutzbehörde

Zu 1.10: Der Gemeinderat hat sich bereits in seiner Sitzung vom 29.05.2019 eingehend mit den Anmerkungen der Unteren Naturschutzbehörde, welche mit Schreiben vom 13.05.2019 geäußert wurden und nun aufrechterhalten werden, befasst. Hiervon wurden jene Punkte eingearbeitet, die als berechtigt angesehen wurden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Punkte 1.3, 1.4, 1.6 und 1.9. In der fachlichen Würdigung wurde begründet, warum die übrigen Anmerkungen nicht aufgenommen wurden. Der Gemeinderat hat seinen Beschluss entsprechend gefasst. Es wird an dieser Stelle auf jene fachliche Würdigung verwiesen. Eine erneute Änderung des Bebauungsplanentwurfs sowie ein erneuter Beschluss sind nicht erforderlich.

„Eingrünung / Gehölzerhalt:

Zu 1.1: Zum wesentlichen Ortsrand im Westen beträgt die Eingrünung 5 m. Die übrige festgesetzte Eingrünung innerhalb des Siedlungszusammenhangs wird mit durchschnittlich 3 m als ausreichend angesehen. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Zu 1.2: Der Baum im Südosten wurde bereits außerhalb des Bauleitverfahrens gerodet. Innerhalb des Bebauungsplanes sind zusätzliche Baumpflanzungen festgesetzt. Die bestehende Schlehenhecke ist bereits als „zu erhalten“ festgesetzt. Vgl. hierzu § 9 (1) der Textlichen Festsetzungen. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Zu 1.3: Gem. § 7 (1) der Textlichen Festsetzungen sind Stützmauern nur innerhalb der gemäß Planzeichnung als Sonstiges Sondergebiet festgesetzten Fläche zulässig. Eine Verschmälerung der Eingrünung ist damit nicht gegeben. Unter § 3 (2) Nr. 2 e) wird der Zusatz aufgenommen, dass innerhalb der Grünflächen keine baulichen Anlagen zulässig sind.

Zu 1.4: Die Festsetzung unter § 9 (3) Nr. 2 wird überarbeitet. Statt ein- bis zweireihig wird eine zwei- bis dreireihig zu pflanzende Strauchhecke festgesetzt. Die Mindestpflanzung einer zweireihigen Hecke wird als ausreichend erachtet.

Zu 1.5: Zur Festsetzung eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes im Bebauungsplan gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Zu 1.6: Die Pflanzlisten werden gemäß Stellungnahme überarbeitet.

Zu Kompensationsermittlung/ Ausgleichsfläche:

Zu 1.7: Der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft - Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz regelt den Ausgleich lediglich für Versiegelung und Nutzungsänderungen. Beides liegt in diesem Fall nicht vor. Die bisherige sowie die festgesetzte Nutzung ist eine landwirtschaftliche Nutzung. Zudem erfolgt eine Aufschüttung (mit Oberboden) lediglich zum Ausgleich von Senken bis zu einer maximalen Höhe von 50 cm. Hierdurch ergibt sich keine nennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Zu 1.8: Der Ausgleichsfaktor von 0,45 wird als ausreichend erachtet, da Minimierungsmaßnahmen getroffen werden, welche die Auswirkungen der Planung reduzieren. Hierzu gehört die wasserdurchlässige Ausgestaltung der Stellplätze, Eingrünungs- und Pflanzmaßnahmen sowie der Erhalt der Schlehenhecke. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Zu 1.9: Eine Prüfung der zugewiesenen Ausgleichsflächen ergab, dass alle Flächen der Fl. Nr. 804 aufgebraucht sind. Die Flächen der Fl. Nr. 803 sind nicht im Eigentum der Gemeinde. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.“

Zu den Ergänzungen:
Zu 1.11: Die Gemeinde Langenneufnach erstellt derzeit ein umfassendes Ausgleichskonzept für ihr Ökokonto. Aus diesen Flächen erfolgt eine Zuweisung zum geplanten Vorhaben. In diesem Zuge werden die Anmerkungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Ausgleichsflächen in Habertsweiler berücksichtigt. Die Festsetzungen zur Heckenpflanzung, welche der Entwicklung eines Waldsaumes dienen sollten, werden gestrichen. Das Ausgleichsmaßnahmen-Konzept wird zudem mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Zu 1.12: Das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung im Falle einer (Teil-)Rodung ist bereits unter § 9 (1) der Textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die Anmerkung, dass die Rodungen außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen haben, wurde unter dieser Festsetzung zur Rechtsklarheit ergänzt.

Zu 2. Erschließungsbeitragsrecht
Gemäß fachlicher Würdigung und Beschluss des Gemeinderates vom 29.05.2019 erfolgt die Regelung der Erschließungsbeiträge innerhalb des Städtebaulichen Vertrages. Es ist kein erneuter Beschluss erforderlich.

Zu 3. Brandschutz
Gemäß fachlicher Würdigung und Beschluss des Gemeinderates vom 29.05.2019 wurden die Hinweise zur Kenntnis genommen. Vom Zweckverband Stauden-Wasserversorgung liegt bereits eine Bestätigung im Rahmen der eingereichten Bauantragsunterlagen vor, dass eine Löschwasserversorgung über das öffentliche Trinkwassernetz gem. DVGW W-405 von 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden gewährleistet ist. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahme ist nicht erforderlich.


Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung redaktionell geändert.

Abstimmung: 11 : 0

02 Regionaler Planungsverband Augsburg                                22.07.2019

Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen, sowie Grundsätze der Raumordnung als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:
Landesentwicklungsprogamm Bayern (LEP):
Einzelhandelsgroßprojekte
5.3.1 (Z) Lage im Raum
5.3.2 (Z) Lage in der Gemeinde
5.3.3 (Z) Zulässige Verkaufsflächen
Der Regionale Planungsverband Augsburg weist nochmals auf Folgendes hin:
Ob das Vorhaben hinsichtlich der geplanten Einzelhandelsnutzung mit den o.g. normativen Vorgaben des LEP übereinstimmt, ist von der Höheren Landesplanungsbehörde zu prüfen.

Fachliche Würdigung:
Die Regierung von Schwaben hat mit ihrem Schreiben vom 06.08.2019 mitgeteilt, dass dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht keine Belange entgegenstehen. Weitergehend wird auf die Würdigung zur Stellungnahme der Regierung von Schwaben verwiesen (Nr. 14).

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.


Abstimmung: 11 : 0

06 Staatliches Bauamt Augsburg                                24.06.2019

Das Staatliche Bauamt Augsburg verweist auf seine Stellungnahme vom 16.04.2019:
„Im Grunde bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Augsburg keine Bedenken gegen den Inhalt des zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplanes.
 
Folgendes muss jedoch beachtet und somit bei den weiteren Verfahrensschritten berücksichtigt, bzw. eingearbeitet werden:
 
  • Gegenwärtig scheinen an der neuen Einmündung aufgrund der relativ geringen Verkehrsmenge auf der Staatsstraße 2026 verkehrliche oder bauliche Maßnahmen (z.B. die Anlage einer Linksabbiegespur) nicht angezeigt. Sollten allerdings aus Gründen der Verkehrssicherheit in der Zukunft Maßnahmen notwendig werden, sind die daraus entstehenden Kosten von der Gemeinde Langenneufnach als Baulastträger des hinzukommenden Astes und somit als Veranlasser zu tragen. Den Zeitpunkt legt das Staatliche Bauamt Augsburg in Abhängigkeit vom Verkehrsgeschehen (Unfälle oder Stauungen) fest.

  • Eine weitere verkehrliche Anbindung an die St 2026 im Bereich dieses Straßenabschnittes ist zu vermeiden:  Sollte es sich bei der künftigen Bauleitplanung der Gemeinde Langenneufnach ergeben, dass die angrenzenden Grundstücke bebaut werden, ist also die im Rahmen der Realisierung des aktuellen Bebauungsplanes Nr.16 angelegte Erschließungsstraße zu nutzen.“
 

Fachliche Würdigung:
Die Hinweise wurden bereits in der Sitzung vom 29.05.2019 zur Kenntnis genommen. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmung: 11 : 0



14 Regierung von Schwaben                                06.08.2019
Az. 24-4621.1-168/9; 4622.8168-6/2                         

Die Regierung von Schwaben hat zuletzt mit Schreiben vom 15. Mai 2019 (Gz. 24-4621.1-168/8; 4622.8168-6/1) hinsichtlich der Ziele 5.3.1 (Lage im Raum), 5.3.2 (Lage in der Gemeinde) und 5.3.3 (zulässige Verkaufsflächen) des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Stellung genommen. Mit vorgenanntem Schreiben hat die Regierung von Schwaben festgestellt, dass das Vorhaben den Anforderungen der LEP-Ziele 5.3.1 und 5.3.2 entspricht. Diese Aussagen sind weiterhin vollinhaltlich gültig. Hinsichtlich des LEP-ZieIs 5.3.3 hat die Regierung von Schwaben festgestellt, dass es aus landesplanerischer Sicht erforderlich ist, den Backshop als eigenständigen Betrieb in der Satzung festzusetzen.
Die Gemeinde hat die nun vorliegenden Unterlagen diesbezüglich überarbeitet und den Backshop im Satzungsentwurf als eigenständigen Betrieb festgesetzt. Demgemäß sind im geplanten Sondergebiet nun ein „Einzelhandelsmarkt" mit bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche und ein eigenständiger Backshop mit 105 m² Verkaufsfläche zulässig. Nachdem im Begründungsentwurf auf einen Lebensmittelmarkt mit 1.200 m² Verkaufsfläche abgestellt wird, gehen wir im Weiteren davon aus, dass es sich bei dem geplanten „Einzelhandelsmarkt" um einen Nahversorgungsbetrieb mit bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche handelt.
Sofern es sich um einen solchen Nahversorgungsbetrieb handelt, stehen dem Vorhaben landesplanerische Belange nicht entgegen.
Die Regierung von Schwaben erachtet es für erforderlich, das Sortiment des geplanten Marktes in der Satzung eindeutig festzusetzen, um einer etwaigen zukünftigen ungeordneten Entwicklung vorzubeugen.

Fachliche Würdigung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass dem Vorhaben landesplanerische Belange nicht entgegenstehen.
Da es sich, wie bereits in der Begründung dargestellt, um einen Lebensmittelmarkt mit einer Nahversorgungsfunktion handelt, wird den Anregungen der RvS nachgekommen und die Textlichen Festsetzungen unter § 1 (2) hinsichtlich des Sortimentes wie folgt konkretisiert:

„Zulässig sind:

Ein [der Nahversorgung dienender] Einzelhandelsmarkt mit maximal 1.200 m² Verkaufsfläche und dem Einzelhandelsmarkt zugeordnete Personalräume, Umkleideräume, Technikräume, Büroräume, EDV-Räume, sonstige Abstellräume, Sanitärräume, PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze, überdachte Einkaufswagenboxen, Werbeanlagen und Anlieferungsrampen sowie ein eigenständiger Backshop mit maximal 105 m² Verkaufsfläche und der erforderlichen Neben- und Sanitärräume.

[ Der Einzelhandelsbetrieb muss ein Sortiment von mindestens 75 % entsprechend der nachfolgend genannten nahversorgungsrelevanten Sortimente aufweisen:

Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Spirituosen, Tabakwaren, Drogeriewaren, Apothekenwaren, Reinigungs- und Pflegemittel].

Die Begründung wird hierzu ebenfalls unter der Ziffer 6.1 ergänzt.

Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung redaktionell geändert.


Abstimmung: 11 : 0

20 Industrie und Handelskammer Schwaben                                05.08.2019
Die IHK Schwaben hält ihre bereits geäußerten Bedenken vom 15.05.2019 aufrecht.
„Vor dem Hintergrund der derzeitigen Bevölkerungszahl in Langenneufnach kann die örtliche sortimentsspezifische Kaufkraft das Umsatzpotential des 1.200m² großen geplanten Supermarktes nicht abdecken. In Anbetracht des Nahversorgungsangebotes in der Gemeinde Fischach ist zumindest aus Richtung Norden nicht mit einer Frequentierung des geplanten Supermarktes zu rechnen. Zusätzliches Umsatzpotential müsste in ausreichender Anzahl von Süden her erschlossen werden. Insgesamt stellt sich daher die Frage, ob ein Einzelhandelsvorhaben in dieser Größenordnung eine langfristige Lösung darstellt.
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass der derzeitig ansässige Nahversorger (Rewe Nahkauf) sich im Wettbewerb mit dem geplanten Supermarkt als nicht konkurrenzfähig erweisen und in der Folge den Standort aufgeben wird. Wird die Planung umgesetzt, sollte sich die Gemeinde daher schon frühzeitig Gedanken über eine mögliche Nachnutzung dieses potentiellen Leerstandes machen.
Aus den vorgenannten Gründen kann die IHK Schwaben dem Vorentwurf des Bebauungsplans nur mit Bedenken zustimmen.“

Fachliche Würdigung:
Der Gemeinderat hat sich bereits in seiner Sitzung am 29.05.2019 mit den Bedenken der IHK befasst. Gemäß fachlicher Würdigung und Beschluss des Gemeinderates vom 29.05.2019 wurden die Bedenken zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
„Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ziel der Ansiedlung des neuen Lebensmittelmarktes soll nicht das Herbeiführen eines Leerstandes bestehender Nahversorger sein. Vorsorglich bestehen bereits grundsätzliche Gedanken zur Umnutzung im Falle eines Leerstandes. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.“


Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmung: 11 : 0

Gemeinderat Eisenschmid-Strobel nimmt ab 19.54 Uhr an der Sitzung teil.

Öffentlichkeit                                

Bürger/in                                23.07.2019

Der/Die BürgerIn bedankt sich für die Berücksichtigung der E-Mail vom 19.05.2019:
„Der/Die BürgerIn stellt sich die Frage wie die Regelung der Bebauung aufgrund der Höhenunterschiede der Grundstücke entsprechend der Flurnummern letztendlich aussieht.
Seines/Ihres Erachtens ist hier ein Höhenschnitt und Zeichnung von der Staatstraße aus zwingend wichtig. Ansonsten verschleiert es die Baumaßnahme in Bezug auf unberücksichtigte Einwände.“

Ergänzend hierzu werden folgende Einwände vorgebracht:
  1. Der von mir geforderte Höhenschnitt ist in der Fassung vom 29.5.2019 nicht identisch mit der Aussage vom Planungsbüro OPLA.
Nach deren Aussage liegt das Straßenniveau auf 518,6 (nicht 520,0).
Die geplanten Stellplätze sollen auf ein Niveau von 521,30 kommen
= somit Unterschied in der Höhe 2,70 m
d.h., für die Parkplätze wird eine Aufschüttung vorgenommen und nicht für die Aufschüttung von Mulden in TG 2!!
Weiter ist der schematische Schnitt 2 (blauer Strich) tatsächlich auf dem Flurst. 1364/4 gemessen aber im Bild dargestellt als gemessen auf meinem Flurst. 1362/5 und somit nicht identisch mit der tatsächlichen Geländeauffüllung. D.h. es wird verschleiert, dass künftig der Parkplatz auf einem erhöhten Gelände steht.
  1. Auf meinem Grundstück 1362/5 sickert das Wasser schlecht ab wegen Lehmboden. Deshalb äußere ich meine Bedenken, wenn nicht das nachbarliche Oberflächenwasser durch geeignete Entwässerung bzw., durch ein hydrologisches Gutachten entkräftet wird.
  2. Außerdem wurde das nachbarliche Grundstück 1362/5 nicht mit in die Immissionsorte wegen Lärmimmissionen mit einbezogen. Dieses wird hiermit eingefordert.


Fachliche Würdigung:
Zu 1.: Hinsichtlich der Stellungnahme vom 19.05.2019 wurde die Begründung zur besseren Erläuterung der Höhensituation unter Ziffer 6.7 mit zwei schematischen Schnitten ergänzt. Schnitt 1 verläuft von Süd nach Nord, Schnitt 2 verläuft von West nach Ost und tangiert das zur Diskussion stehende Grundstück mit der Flurnummer 1362/5. Nach erneuter Überprüfung der Schnitte kann die Anmerkung nicht nachvollzogen werden, dass der Schnitt das besagte Grundstück mit der Fl. Nr. 1362/5 nicht beinhalten würde. Im Schnitt ist die Grenze des Geltungsbereiches (Schwarze Balken) sowie die Grundstücksgrenze mit Flurnummer dargestellt. Auch die Schlehenhecke ist zur besseren Orientierung dargestellt, welche sich innerhalb des Geltungsbereiches westlich der Grundstückgrenze der Fl. Nr. 1362/5 auf der Fl. Nr. 1364/4 befindet. Die Schnittlinie aus Abbildung 8 ist identisch mit der Schnittlinie der Abb. 10. Es ist korrekt, dass sich die Stellplätze auf einem höheren Niveau als die Hauptstraße befinden werden. Entgegen der Annahme, dass hier Auffüllungen vorgenommen werden, erfolgt ein Geländeabtrag. Im Schnitt ist das natürliche Gelände innerhalb des Geltungsbereiches durch eine braune gestrichelte Linie dargestellt. Es ist deutlich zu erkennen, dass die Stellplätze unterhalb des natürlichen Geländes liegen. Die eingetragene Höhe 521,3 (blauer Strich) stellt die im Bebauungsplan festgesetzte Bezugshöhe dar (vgl. § 2 (5) sowie § 7 (1) der Textlichen Festsetzungen). Von dieser darf um +/- 50 cm abgewichen werden. Die eingetragene Höhe von 520,0 m ist lediglich eine Orientierungshöhe (grauer Strich). Die Hauptstraße befindet sich im Bereich des Schnittes unterhalb der Höhe von 520,0 auf etwa 518,8 m ü. NN.
Des Weiteren liegt bereits ein Bauantrag mit entsprechenden Geländeschnitten vor. Auch aus diesen ist die oben geschilderte Situation eindeutig zu entnehmen. Es fanden hierzu bereits erläuternde Gespräche zwischen der Gemeinde und der Grundstückseigentümerin statt. Ergänzend ist noch anzumerken, dass grundsätzlich zwischen den schematischen Schnitten der Begründung zum Bebauungsplan, welche eine gem. Festsetzungen mögliche Geländesituation abbilden, und den konkreten Geländeschnitten aus den Bauantragsunterlagen differenziert werden muss. Zwischen diesen ist jedoch keine grundlegende Abweichung erkennbar. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Zu 2.: Zur Errichtung des Lebensmittelmarktes sowie der zugehörigen Stellplätze wird Gelände abgetragen, daher ist von keiner nachteiligen Beeinträchtigung des Grundstückes mit der Flurnummer 1362/5 durch wildabfließendes Oberflächenwasser aus dem Plangebiet auszugehen. Diese Situation kann ebenfalls dem Schnitt 2 (Abb. 10 der Begründung) entnommen werden. Ferner wurde ein Ingenieurbüro bereits mit der Überprüfung der Oberflächenentwässerung beauftragt. Mit Einreichen des Bauantrages ist der Nachweis des schadlosen Ableitens des anfallenden Oberflächenwassers nachzuweisen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Zu 3.: Da sich auf dem besagten Grundstück mit der Fl. Nr. 1362/5 derzeit kein schutzbedürftiges Gebäude befindet und davon ausgegangen werden kann, dass eine mögliche zukünftige Bebauung des Grundstücks aufgrund der Gegebenheiten vor Ort sowie aufgrund der Besonnung im nördlichen Bereich des Grundstückes erfolgt, wurden die geprüften Immissionsorte als ausreichend erachtet. Um künftige negative Auswirkungen auf das Grundstück mit der Fl. Nr. 1362/5 gänzlich auszuschließen, wurde ein weiterer Immissionsort auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 1362/5 durch die Firma BEKON überprüft. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm wie bei den anderen bereits geprüften Immissionsorten eingehalten werden und das sich durch die Lärmemissionen keine unzumutbare Verschlechterung für die schutzbedürfte Nutzung im Umfeld des Planvorhabens ergibt (vgl. Schreiben vom 28.08.2019, Fa. BEKON, LA19-038-G01-02). Die Begründung wird hierzu unter Ziffer redaktionell ergänzt.

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmung: 11 : 0

Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel ist laut § 49 GO persönlich beteiligt und nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Datenstand vom 10.10.2019 11:03 Uhr