Stellplatznachweis für das Bauvorhaben "Nutzungsänderung eines Wohnraums zu einer Praxis für Physiotherapie, Fl.-Nr. 5/2, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 10.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 10.09.2019 ö 8.1

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 29.05.2019 wurde der Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Wohnraums zu einer Praxis für Physiotherapie bereits behandelt.
Für die Praxis sind gem. der Stellplatzsatzung der Gemeinde i.V.m. den Richtzahlen für Stellplätze mindestens 3 Stellplätze erforderlich.
Mit Schreiben vom 15.07.2019 erklärt das Landratsamt, dass von den beiden oberirdisch nachgewiesenen Stellplätzen nur ein Stellplatz in die Berechnung mit einbezogen werden kann; der zweite oberirdische Stellplatz, welcher der gesamten Wohnanlage als Besucherstellplatz dient, kann nicht als Stellplatz für die Praxis herangezogen werden.

Aus diesem Grund ist ein zusätzlicher, oberirdischer Stellplatz auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Sofern das nicht möglich ist, soll mit der Gemeinde geklärt werden, ob die Möglichkeit einer Ablösung der Stellplatzpflicht (vgl. § 3 der Stellplatzsatzung) gegeben ist.


Auszug aus der Stellplatzsatzung:
§ 3 Ablösung der Stellplatzpflicht

1. Kann die Bauherrschaft die erforderliche Anzahl an Stellplätzen gemäß der vorliegenden Satzung auf ihrem Baugrundstück oder auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen äußerste Grenze höchstens 75 m von der äußersten Grenze des Baugrundstücks entfernt liegt, nicht erstellen, so kann sie diese Verpflichtung auch dadurch erfüllen, dass sie der Gemeinde Langenneufnach gegenüber die Kosten für die Herstellung der vorgeschriebenen Stellplätze ablöst. Darüber hat die Bauherrschaft mit der Gemeinde Langenneufnach einen Vertrag zu schließen.  
 
2. Die Ablösesumme beträgt einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet 5.000 € je Stellplatz.
 
3. Vorstehende Regelung gemäß Abs. 1 und 2 gilt auch für die Ablösung sonstiger Stellplatzverpflichtungen gemäß Art. 58 BayBO sowie auf der Grundlage von Bebauungsplänen.  


Richtig ist, dass die Wohnung in der die Praxis betrieben werden soll nur einen Stellpatz besitzt. Der weitere Stellplatz ist rechtlich einer anderen Wohnung zugeordnet. Somit würde nicht nur ein sondern zwei Stellplätze abzulösen sein. So wünschenswert eine solche Einrichtung auch ist, so muss gut überlegt werden, ob damit nicht ein Präzedenzfall geschaffen wird.
 

Beschluss

Dem  Antrag auf Ablösung von einem Stellplatz (richtigerweise 2 Stellplätzen) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Somit abgelehnt

Datenstand vom 10.10.2019 11:03 Uhr