Neubau eines Doppelhauses mit vier Stellplätzen, Fl.-Nr. 167/14, Gemarkung Scherstetten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Scherstetten, 15.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Scherstetten (Gemeinde Scherstetten) Gemeinderat Scherstetten 15.05.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Doppelhauses mit vier Stellplätzen

Fl.-Nr.:                                167/14, Gemarkung Scherstetten

Die Planung betrifft das letzte, noch unbebaute Grundstück im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Scherstetten-West“.

Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage wurden in der Gemeinderatssitzung vom 06.02.2019 folgende Befreiungen in Aussicht gestellt:
-        Zulässigkeit eines Doppelhauses
-        zul. GRZ 0,2, zul. GFZ 0,4
-        max. zul. Kniestockhöhe 80 cm
-        Abstand der Dachgauben von der Giebelseite mind. 1,50 m


Für die vorgesehene Bebauung werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

  1. Punkt 4.1, 3.3 und 3.4 der Festsetzungen – Bauweise, Baugrenzen, GRZ, GFZ

Im Bebauungsplan wurde für das Grundstück eine Einzelhausbebauung vorgesehen, nun soll ein Doppelhaus darauf errichtet werden. Bedingt durch die Doppelhausbebauung werden die vorgegebenen Werte für Grund- und Geschossfläche (GRZ ca. 0,25 / GFZ ca. 0,44) überschritten.

Begründung:

Das Doppelhaus passt sich in seiner Grundform der örtlichen Bebauung an, bietet jedoch mehr Wohnraum als ein Einzelhaus. Das Maß der baulichen Nutzung wird dadurch zwar überschritten, jedoch in einem zeitgemäßen Rahmen.

  1. Punkt 5.2.2 der Festsetzungen – Kniestockhöhe

Die Kniestockhöhe ist im Bebauungsplan mit 20 cm vorgegeben.
Um im Dachraum ausreichend nutzbare Wohnfläche zu schaffen, soll der Kniestock hier 1,25 m betragen (gemessen an der Innenseite der Außenwand zwischen OK Rohfußboden und UK Sparren).

Begründung:

Die Erhöhung des Kniestockes ist hier besonders wichtig, um in dem schmalen Grundriss eine gut nutzbare Wohnfläche im Dachraum zu erhalten.

  1. Punkt 3.5 der Festsetzungen – Traufhöhe

Höhe der Traufkanten im Mittel max. 4,30 m über dem natürlichen Gelände zulässig.
Die Traufhöhe über dem nat. Gelände liegt hier im Mittel bei 4,91 m, was eine Überschreitung um 0,61 m zur Folge hat. Bezogen auf das geplante Gelände beträgt die Traufhöhe 4,31 m.



Begründung:

Die Überschreitung der Traufhöhe ist hauptsächlich dem Geländeverlauf geschuldet. Einer tieferen Einplanung ist aus bautechnischen Gründen jedoch abzuraten.

  1. Punkt 5.3 der Festsetzungen – Dachaufbauten

Dachaufbauten sollen von der Giebelseite einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Aufgrund der schmalen Bauform und der geplanten Breite des Zwerchgiebels, um damit 2 Räume belichten zu können, wird dieses Maß unterschritten und beträgt nur 1,64 m.

Begründung:

Die Lage des Zwerchgiebels ist durch den Grundriss bedingt, um diesen möglichst gut zu nutzen und maximale Wohnfläche bei ausreichender Belichtung zu ermöglichen.
Die Unterschreitung des Abstandes ist möglichst gering gehalten, um sich hier ebenfalls an die örtliche Bebauung anzupassen.

  1. Punkt 5.5 der Festsetzungen – Dacheindeckung

Ausführung der Dacheindeckung der Hauptgebäude und Garagen soll mit naturroten Ziegeldachplatten erfolgen.
Vom Bauherrn wird eine zeitgemäße dunkelgraue Eindeckung gewünscht.

Begründung:

Dunkelgraue Dacheindeckungen sind in näherer Umgebung häufiger zu finden.

  1. Punkt 6.1 der Festsetzungen – Garagen

Garagen sind zulässig an den seitlichen Grundstücksgrenzen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.

Die Stellplätze der Planung sollen sich möglichst neben dem Hauseingang befinden und würden dadurch die hintere Baugrenze überschreiten.

Begründung:

Die Lage der Stellplätze wurde so gewählt, dass ein kurzer Weg zum Haus ermöglicht wird.
Bei den umgebenden Grundstücken wurden ebenfalls mehrfach PKW-Unterstellmöglichkeiten entgegen dem Bebauungsplan eher auf der nördlichen Grundstücksseite gewählt.

Der Gemeinderat sichtet die Planunterlagen.

Diskussionsverlauf

Die formlose Bauvoranfrage zum Neubau eines Doppelhauses wurde bereits in der Sitzung am 06.02.2019 beraten. In der heutigen Sitzung stellt der Gemeinderat Unterschiede zu den damals in Aussicht gestellten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes fest.    

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Datenstand vom 06.06.2019 09:56 Uhr