Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude
Fl.-Nr.: 104/2, Gemarkung Konradshofen
Für das Bauvorhaben wurde vorab eine formlose Bauvoranfrage in der Gemeinderatssitzung vom 03.04.2019 gestellt und für zwei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bauhof an der Schulstraße“ das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.
Im daraufhin eingereichten Bauantrag, der auf der Gemeinderatssitzung vom 07.08.2019 als Tagesordnungspunkt aufgenommen wurde, stellte der Bauherr zusätzlich den Antrag auf Befreiung der Festsetzung bzgl. der max. zulässigen Kniestockhöhe.
Der Gemeinderat hat dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da
- weitere Informationen hinsichtlich der Überschreitung sowie
- ein Vergleich zur festgesetzten Kniestockhöhe zum Baugebiet „Westlich der Schulstraße“ gewünscht wird.
Zu 1. Information zur Überschreitung der Kniestockhöhe
Festgesetzte Kniestockhöhe im Bebauungsplan „Bauhof an der Schulstraße“
Gem. § 6 der Satzung darf die max. zulässige Kniestockhöhe (gem. von der OK Rohdecke bis OK Dachhaut) 0,6 m beantragen. Beantragt wird eine Kniestockhöhe von 0,88 m.
Hinweis: Bei einigen Gebäuden in der näheren Umgebung wurde talseitig das Untergeschoss vollständig freigelegt, womit talseitig eine sichtbare Wandhöhe von zwei Geschossen in Erscheinung tritt. Das geplante Bauvorhaben wird nicht unterkellert, die talseitig sichtbare Wandhöhe liegt vergleichsweise deutlich unterhalb.
Die beantragte Kniestockerhöhung um 0,28 m resultiert aus der konstruktiven Vorgabe der Ausbildung einer Außenpfette (s. Planzeichnung), die Wandhöhe der straßenseitigen Ansicht wird durch den Dachüberstand optisch zurückgenommen.
Zu 2. Festgesetzte Kniestockhöhe im Bebauungsplan „Westlich der Schulstraße“
Gem. Punkt C2.2.4.1 der Satzung darf die max. zulässige Kniestockhöhe 0,9 m betragen.
Für das Bauvorhaben werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
Festsetzung unter § 6 – Dachaufbauten sind unzulässig
Beantragte Befreiung – einseitiger Einbau einer Dachgaube (in Aussicht gestellte
Befreiung vom 03.04.2019)
Festsetzung unter § 6 – zulässige Dachneigung 25 – 32°
Beantragte Befreiung – Dachneigung 38° (in Aussicht gestellte
Befreiung vom 03.04.2019)
Festsetzung unter § 6 – Kniestockhöhe max. 60 cm (gem. von der OK Rohdecke bis OK
Dachhaut)
Beantragte Befreiung - Kniestockhöhe an der Außenwand 0,88 m
Begründung:
Bei dem geplanten Wohnhaus handelt es sich um ein Holzhaus, das in Serie gefertigt wird, dadurch entsteht hier eine Kniestockhöhe an der Aussenpfette von 54 cm, an der Wand von 88 cm (s. Schnitt).