Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude, Fl.-Nr. 104/2, Gemarkung Konradshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Scherstetten, 11.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Scherstetten (Gemeinde Scherstetten) Gemeinderat Scherstetten 11.09.2019 ö 2.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude

Fl.-Nr.:                                104/2, Gemarkung Konradshofen

Für das Bauvorhaben wurde vorab eine formlose Bauvoranfrage in der Gemeinderatssitzung vom 03.04.2019 gestellt und für zwei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bauhof an der Schulstraße“ das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.

Im daraufhin eingereichten Bauantrag, der auf der Gemeinderatssitzung vom 07.08.2019 als Tagesordnungspunkt aufgenommen wurde, stellte der Bauherr zusätzlich den Antrag auf Befreiung der Festsetzung bzgl. der max. zulässigen Kniestockhöhe.

Der Gemeinderat hat dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da

  1.  weitere Informationen hinsichtlich der Überschreitung  sowie

  1. ein Vergleich zur festgesetzten Kniestockhöhe zum Baugebiet „Westlich der Schulstraße“ gewünscht wird.

Zu 1.        Information zur Überschreitung der Kniestockhöhe

Festgesetzte Kniestockhöhe im Bebauungsplan „Bauhof an der Schulstraße“
Gem. § 6 der Satzung darf die max. zulässige Kniestockhöhe (gem. von der OK Rohdecke bis OK Dachhaut) 0,6 m beantragen. Beantragt wird eine Kniestockhöhe von 0,88 m.

Hinweis: Bei einigen Gebäuden in der näheren Umgebung wurde talseitig das Untergeschoss vollständig freigelegt, womit talseitig eine sichtbare Wandhöhe von zwei Geschossen in Erscheinung tritt. Das geplante Bauvorhaben wird nicht unterkellert, die talseitig sichtbare Wandhöhe liegt vergleichsweise deutlich unterhalb.
Die beantragte Kniestockerhöhung um 0,28 m resultiert aus der konstruktiven Vorgabe der Ausbildung einer Außenpfette (s. Planzeichnung), die Wandhöhe der straßenseitigen Ansicht wird durch den Dachüberstand optisch zurückgenommen.
 
Zu 2.        Festgesetzte Kniestockhöhe im Bebauungsplan „Westlich der Schulstraße“

Gem. Punkt C2.2.4.1 der Satzung darf die max. zulässige Kniestockhöhe 0,9 m betragen.

Für das Bauvorhaben werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

Festsetzung unter § 6 – Dachaufbauten sind unzulässig

Beantragte Befreiung –  einseitiger Einbau einer Dachgaube (in Aussicht gestellte
    Befreiung vom 03.04.2019)


Festsetzung unter § 6 zulässige Dachneigung 25 – 32°

Beantragte Befreiung –  Dachneigung 38°        (in Aussicht gestellte
    Befreiung vom 03.04.2019)




Festsetzung unter § 6 – Kniestockhöhe max. 60 cm (gem. von der OK Rohdecke bis OK
                                       Dachhaut)

Beantragte Befreiung  -  Kniestockhöhe an der Außenwand 0,88 m

Begründung:
Bei dem geplanten Wohnhaus handelt es sich um ein Holzhaus, das in Serie gefertigt wird, dadurch entsteht hier eine Kniestockhöhe an der Aussenpfette von 54 cm, an der Wand von 88 cm (s. Schnitt).

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Wilhelm Kögel nimmt nach der Abstimmung ab 20.05 Uhr an der Sitzung teil.

Datenstand vom 07.11.2019 10:39 Uhr