Bauvorhaben: Neubau eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten, zwei Fertiggaragen und zwei Carports
Fl.-Nr.: 1399/4, Gemarkung Scherstetten
Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Birstling“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Auf dem Grundstück soll ein Einzelhaus mit zwei nebeneinander liegenden Wohneinheiten errichtet werden.
Für die Errichtung der Garagen bzw. Carports sind isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
- § 4 – Bauweise, Stellung und Höhenlage, Nr. 2
„Garagen oder Carports von zwei Grundstücken, die an einer seitlichen Grundstücksgrenze aneinander gebaut werden, sind als ein Gebäude einheitlich zu gestalten. Hierbei ist bei Garagen auch eine einheitliche Fußbodenhöhe auszubilden. Traufseitig darf an die Grundstücksgrenze nur
bei einseitigem Grenzanbau angebaut werden.“
Beantragte Art der Befreiung:
Die Garagen und die Carports werden mit Flachdächern ausgeführt.
Begründung: Da auf der Fl.-Nr. 1399/3 die Garage traufseitig an die Grenze gebaut wurde, ist es nicht möglich, die Garagen und Carports einheitlich mit der Nachbargarage zu gestalten.
- § 7 – Nebenanlagen und Nebengebäude, Nr. 2
„Die Garagen / Carports sind entweder mit Satteldächern oder mit der gleichen Dachform wie das Hauptdach auszuführen. Die Dachneigung der Garagen / Carports muss zwischen 25° und der maximalen Dachneigung des Hauptgebäudes liegen.“
Beantragte Art der Befreiung:
Die Garagen und die Carports werden mit Flachdächern ausgeführt.
Begründung: Da auf der Fl.-Nr. 1399/3 die Garage traufseitig an die Grenze gebaut wurde, ist es nicht möglich, die Garagen und Carports mit einem Satteldach zu planen.