Abwägung der Stellungnahmen aus der erneuten Auslegung und Beteiligung der TÖB zum Bebauungsplan Nr. 17 "Östlich des Kindergartens"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 22.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 22.04.2020 ö 2.1

Sachverhalt

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 02.03.2020 bis 20.03.2020 statt.

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:

02 Regionaler Planungsverband
03 Naturpark Augsburg – Westliche Wälder e. V.
08 Zweckverband Stauden-Wasserversorgung
10 Deutsche Telekom AG
16 Vermessungsamt Augsburg
17 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
18 Staatliches Gesundheitsamt
19 Deutsche Post AG
22 Telefonica Germany GmbH u. OHG
23 Bund Naturschutz in Bayern Landesverband f. Umweltschutz
24 Evang. -Luth. Pfarramt Schwabmünchen
26 Deutsche Telekom AG
27 Kreisjugendring Augsburg-Land
28 Örtliches Kath. Pfarramt
30 Lech-Elektrizitätswerke AG
31 DSL mobil GmbH
32 AVV
33 Markt Ziemetshausen
34 Markt Fischach
35 Gemeinde Walkertshofen
36 Gemeinde Mickhausen

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:

Behörde
Datum der Stellungnahme
06 Staatliches Bauamt Augsburg
19.02.2020
07 Amt für ländliche Entwicklung Schwaben (ALE)
13.03.2020
09 Gewerbeaufsichtsamt
24.02.2020
12 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
16.03.2020
13  13 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen    der Bundeswehr
19.02.2020
14 Regierung von Schwaben
17.03.2020
20 Industrie- und Handelskammer
10.03.2020
21 Handwerkskammer für Schwaben
20.02.2020
25 Bischöfliche Finanzkammer
24.02.2020



Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken aber mit Anmerkungen zu bestehenden Leitungen eingegangen:
04 Schwaben Netz GmbH
05.03.2020/ Verweis auf 15.11.2019
29 LEW Verteilnetz GmbH
16.03.2020/ Verweis auf 25.11.2019
Folgende Bedenken sind eingegangen:

01 Landratsamt Augsburg                                20.03.2020

Von Seiten des Landratsamtes werden folgende Anmerkungen vorgebracht:

SG Bauleitplanung

§ 2 Nr.1 a des Textteils verweist auf die in der Planzeichnung des WA 4 eingetragenen Höhen für OK EG-FFB und OK UG-FFB. Deren planerische Festsetzung sollte auch in die Legende aufgenommen werden. Wir bitten, bei der Ausfertigung der Planzeichnung auf eine gute Lesbarkeit dieser Höhenangaben zu achten. [1]

In § 6 Abs.1 Nr. 1 des Textteils ist weiterhin unklar, wie weit die Geländeveränderungen an öff. Wegen/Straßen in das Baugrundstück hineinragen dürfen; desweiteren widerspricht Nr. 1 dem Abs. 2 Nr. 2 des Textteils, wonach Geländeveränderungen nur im Gebäudeumgriff zugelassen werden. Wir regen nochmals an, diese beiden Regelungen zu einer rechtsklaren Festsetzung zusammen zu fassen. [2]

SG Wasserrecht [3]
Mit dem Planentwurf (Fassung vom 29.01.2020) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Östlich des Kindergartens“ der Gemeinde Langenneufnach besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Die Anmerkungen der wasserrechtlichen Stellungnahme in unserem Schreiben vom 28.11.2019 wurden sachgerecht behandelt. Auf den Anstoß des Wasserwirtschaftsamtes in der Stellungnahme vom 19.02.2020 bezüglich der unschädlichen Beseitigung von wild abfließendem Wasser wird ausdrücklich hingewiesen. Weitergehende Anmerkungen sind nicht veranlasst.

SG Erschließungsbeitragsrecht [4]
Aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechts wird nach Rücksprache mit der Gemeinde Langenneufnach folgendes mitgeteilt:
Die Schulstraße soll zur Erschließung der geplanten Bauparzellen Nr. 19 a, b und 20 a, b lediglich um eine Wegstrecke mit sickerfähiger Oberfläche verlängert werden. Hierbei handelt es sich zunächst nicht um eine Erschließungsanlage im beitragsrechtlichen Sinn, sodass den Bauparzellen eine Erschließung zugegeben wird, für die von den Erwerbern (und der Gemeinde Langenneufnach als Eigentümerin des Schul- und des Kindergartengrundstückes) keine Erschließungsbeiträge zu entrichten sind.
In Verlängerung der Erschließungsanlage „Kirchenbauer“ soll im geplanten Baugebiet eine Ringerschließung angelegt werden. Eine Weiterführung der Erschließungsanlage bis zur Blumenstraße ist jedoch nicht geplant. Nachdem die Bauparzelle 17 Zugang bzw. Zufahrt über die öffentliche Grünfläche zur geplanten Ringstraße nehmen darf, ist die Bauparzelle 17 zu dieser beitragspflichtig.
Die Bauparzelle 11 wird nach Planung ebenfalls an der geplanten Ringstraße anliegen. Bisher liegt das Grundstück nur an der bereits abgelösten Erschließungsanlage „Kirchenbauer“ an, für die die Bauparzelle aufgrund bisheriger Lage im Außenbereich jedoch keinen Erschließungsbeitrag entrichten musste. Die Planung sollte für die Bauparzelle 11 nunmehr zumindest eine erschließungsbeitragsrechtliche Teilnahme an der geplanten Ringstraße vorsehen.
Die Bauparzelle 18 a, b ist nach Planung zu keiner Erschließungsanlage beitragspflichtig. Wir weisen hier im Besonderen darauf hin, dass im Falle einer angedachten Ablöse der Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Ringstraße die Bauparzelle 18 a, b nicht berücksichtigt werden darf. Sie erfährt laut Planung lediglich eine baurechtliche, aber keine Erschließung im beitragsrechtlichen Sinne und kann damit auch nicht an der Beitragsverteilung teilnehmen. Die Altanlieger an der Blumenstraße (Haus-Nummern 18 und 20) bleiben bei der jetzigen Planung von der Entrichtung von Erschließungsbeiträgen verschont.

SG Abwehrender Brandschutz [5]
1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Allgemeinen Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.  

2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.

3. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.

4. Gebäude, in denen die Brüstungshöhe notwendiger Fenster mehr als 8 m über Gelände liegt, müssen den 2. Rettungsweg baulich sicherstellen.

5. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.



Abwägung:

Zu [1]: (SG Bauleitplanung) Den Anregungen wird gefolgt. Die Höhenangaben werden in der Legende aufgenommen und erläutert.

Zu [2]: (SG Bauleitplanung) Den Anregungen wird gefolgt. Unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird ergänzt, dass an öffentlichen Wegen und Straßen Geländeveränderungen (Abgrabungen oder Aufschüttungen) in einer Tiefe von 1,5 m bis zur Höhe der Straßenbegrenzungslinie vorgenommen werden dürfen.
Die nachfolgende Festsetzung unter Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: „Weitere Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur im Bereich der Gebäudeumgriffe […]“

Zu [3]: (SG Wasserrecht) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bereits unter den Textlichen Hinweisen der Textlichen Festsetzungen aufgeführt. Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Zu [4]: (SG Erschließungsbeitragsrecht) Die vorgebrachten Anmerkungen sind identisch mit der Stellungnahme vom 28.11.2019 und wurden bereits in der Sitzung vom 29.01.2020 gewürdigt. Da sich kein neu zu beurteilender Sachverhalt ergeben hat, wird an der Würdigung vom 29.01.2020 festgehalten:
„Die Gemeinde ist mittlerweile Besitzerin der Grundstücke innerhalb des Plangebietes. Folglich werden die Grundstücke von der Gemeinde an die Bauwerber voll erschlossen veräußert. Nach laufender Bauplanungsrechtsprechung ist das Thema Erschließungsbeitragsrecht kein Abwägungsgegenstand für die Bauleitplanung.“
Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Zu [5] (Abwehrender Brandschutz): Die Hinweise wurden bereits im vorangehenden Verfahrensschritt in der Sitzung vom 29.01.2020 gewürdigt. Der Löschwasserbedarf kann nach Rücksprache mit dem Zweckverband Staudenwasserversorgung sichergestellt werden. Die weitergehenden Hinweise wurden unter Ziffer 8 der textlichen Hinweise aufgenommen. Die mit Schreiben vom 20.03.2020 vorgebrachte Ergänzung unter Punkt 4 der Stellungnahme wird ergänzend in den Textlichen Hinweisen unter Ziffer 8 übernommen.


Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung gem. [1], [2] und [5] redaktionell geändert. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 12 : 0

01 Landratsamt Augsburg – SG Immissionsschutz                                20.02.2020
Zur verfahrensgegenständlichen Planung hat sich die Untere Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Planverfahren gemäß § 13 b BauGB mit Schreiben vom 30.10.2019 (Az.: 554-1-096-19) geäußert.
Hierin wurden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.
Der immissionsschutzfachliche Vorschlag, die vorgesehene Lärm- bzw. Sichtschutzwand zum Kindergarten nach Norden bis zum Beginn der Turnhalle zu verlängern, wurde aus städtebaulichen Gesichtspunkten nicht aufgegriffen.
In der aktuell vorliegenden Planfassung wird die Duldung des Glockengeläuts der Pfarrkirche unter Nr. 3.2 der Satzung festgesetzt. Aus immissionsschutzfachlichen Gesichtspunkten bedarf es hier einer Differenzierung. So ist das liturgische Läuten grundsätzlich zu dulden. Beim weltlichen Läuten (= Stundenschlag) sind jedoch die einschlägigen Immissionswerte an den umliegenden Wohnhäusern einzuhalten.
Weitergehende Anregungen und/oder Ergänzungen sind nicht mitzuteilen.

Fachliche Würdigung:
Die Duldung des Glockengeläuts wird entgegen der Stellungnahme nicht im Bebauungsplan festgesetzt, sondern lediglich als Hinweis unter den Textlichen Hinweisen aufgeführt. Die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte an den Wohnhäusern ist durch die Kirche sicher zu stellen. Da sich bereits Wohnhäuser im direkten Umfeld der Kirche befinden, entsteht durch die Neuausweisung des ca. 200 m entfernten Wohngebietes keine einschränkende Wirkung für die Kirche. Die Textlichen Hinweise werden unter 3.2 gemäß der Stellungnahme konkretisiert.

Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung unter Ziffer 3.2 der Textlichen Hinweise redaktionell geändert.

Abstimmung: 12 : 0


05 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                                19.02.2020
[1] Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth geht davon aus, dass für die geplante Regenwassereinleitung und die Ableitung von Außengebietswasser eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Bitte beantragen Sie diese rechtzeitig vor Errichtung der Anlagen bzw. Beginn der Benutzung beim Landratsamt Augsburg.
[2] Weiterhin schlagen wir vor, die Höhenfestsetzungen für die Oberkante des Fertigfußbodens zu überprüfen. Möglicherweise erhöht sich durch die getroffenen Festlegungen die Gefahr von Schäden durch wild abfließendes Wasser.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 21.11.2019:

„Zu o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

  1. Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst 2,37 ha. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nachfolgend wird dazu als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.
  1. Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1 Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung in ausreichendem Umfang sichergestellt.
2.1.2 Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
2.1.4 Grundwasser
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden.  
Es wird auf die Gefahr hingewiesen, dass bei der Hanglage mit den Bauten örtlich und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können. Das Hangwasser ist durch entsprechende Vorkehrungen schadlos abzuleiten und schadlos wieder zu versickern. Eine Einleitung des Grundwassers in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht statthaft.
2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.
2.1.6 Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen
Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt.  
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2.2 Abwasserbeseitigung
2.2.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung
Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist nach unserem Informationsstand eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen.
2.2.1.1 Bestehendes Kanalnetz
Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen.
2.2.1.2 Regenwasserkanäle  
Für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem geplanten Baugebiet, über die neu geplante Regenwasserkanalisation in einen Vorfluter ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, sofern die Einleitung nicht genehmigungsfrei im Rahmen des Gemeingebrauchs und der zugehörigen technischen Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) erfolgt. Planunterlagen sind so rechtzeitig vor Erschließungsbeginn vorzulegen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann.
Wir gehen davon aus, dass eine wasserrechtliche Genehmigung auch für die gezielte Einleitung von Außeneinzugsgebietswasser erforderlich ist. Wir bitten, die rechtlichen Belange mit dem Landratsamt Augsburg abzustimmen. Zudem ist am Einlauf in den das wild abfließende Wasser aufnehmenden Kanal eine ausreichend dimensionierte Absetzmulde auszubilden (bei ackerbaulicher Nutzung im Einzugsgebiet).
Niederschlagswasserversickerung
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“).
Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.
2.2.1.3 Verschmutztes Niederschlagswasser
Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).
Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser:
  • bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden.
2.2.2 Kläranlage
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert.

2.3 Oberirdische Gewässer 
2.3.1 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Wie unter Ziffer 5.3.1 beschrieben kann es bei Starkniederschlägen Infolge der vorhandenen Geländeneigung durch wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen kommen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
Um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhindern, sind ggf. entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen.
Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgeleitet werden darf.
Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Wir empfehlen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Merkblatt DWA-M 119
„Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ sowie das DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“ zu beachten.
 
Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.“


Fachliche Würdigung:
Zu [1]: Die mitgeteilten Anmerkungen und Hinweise hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung wurden bereits in der Sitzung vom 29.01.2020 im Zuge der eingegangenen Stellungnahme des Landratsamtes Augsburgs, SG Wasserrecht, behandelt.
„Mit Realisierung des südlich angrenzenden Baugebietes „Am Kirchenbauer“ wurde im dazugehörigen Wasserrechtsverfahren eine mögliche Erweiterung des Baugebietes in Richtung Norden mitberücksichtigt. Für die Erweiterungsfläche wurden damals als Berechnungsgrundlage 22 Grundstücke mit je 1,0 l/s Drosselablauf und 2.775 m² Straßenfläche angenommen (vgl. Antrag auf Wasserrecht vom 29.09.2017; S. 10; Steinbacher Consult). Die Straßenfläche im aktuellen Planungsstand des Bebauungsplanes Nr. 17 „Östl. des Kindergartens“ liegt bei 2.309 m² und damit unter dem angenommen Wert aus dem Jahre 2017, welchem der durch Stellungnahme erwähnte wasserrechtliche Genehmigungsbescheid des LRA Augsburg vom 03.08.2018 zugrunde liegt. Auch die Zahl der Grundstücke liegt unter der damals angenommenen Zahl von 22. Zum jetzigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass der Benutzungsumfang des mit 03.08.2018 erteilten Genehmigungsbescheides eingehalten wird. Eine genauere Prüfung erfolgt auf Ebene der Erschließungsplanung.“

Zu [2]: Die festgesetzten Gebäudehöhen des Erdgeschosses befinden sich 0,5 m über dem natürlichen Gelände. Eine erhöhte Gefahr gegenüber der ursprünglichen Festsetzung kann hierdurch nicht abgeleitet werden. Dennoch sind entsprechend der Textlichen Hinweise Vorkehrungen gegen evtl. wildabfließendes Wasser zu treffen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Die verwiesene Stellungnahme vom 21.11.2020 wurde bereits in der Sitzung vom 29.01.2020 gewürdigt. Da sich kein neu zu beurteilender Sachverhalt ergeben hat, ist eine erneute Würdigung nicht veranlasst.


Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.


Abstimmung: 12 : 0 

11 Bayerischer Bauernverband                                13.03.2020
Zu o. g. Planvorhaben teilt der Bayerische Bauernverband mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht folgende Einwände bestehen:
Für Ihre künftigen Planungen bitten wir Sie folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. In Deutschland beträgt dieser Flächenverlust täglich rund 90 Hektar, also umgerechnet rund 120 Fußballfelder. Allein in Bayern gehen täglich 20 Hektar verloren. Dabei werden diese fruchtbaren Böden dringend benötigt, um auch in Zukunft Nahrungsmittel sowie die für die Energiewende benötigte Biomasse zu erzeugen. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den schonenden und  sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken. Durch den Wegfall des Produktionsfaktors Boden besteht für einige Betriebe Existenzgefährdung. Existenzgefährdete Betriebe sind bei der vorliegenden Planung besonders zu berücksichtigen und durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. Bereitstellung von Ersatzland, zu unterstützen.  
Vorrangig ist aus unserer Sicht deshalb zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen), die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden müssen. Dazu wollen wir anmerken, dass Futter von Wiesen, die nur ein- oder zweimal im Jahr gemäht werden, nicht landwirtschaftlich verwertet werden kann. Dieses Futter kann bestenfalls noch für Pferde oder Schafe genutzt werden. Fachliche Beratung zu diesem Thema gib es auch bei der Ökoagentur Bayern GmbH oder der Bayerischen Kulturlandstiftung.

Fachliche Würdigung:
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die vorgenommenen Änderungen der Planung, sondern betrifft allgemeine Planungsgedanken. Stellungnahmen konnten lediglich zu den erfolgten Änderungen abgegeben werden. Die Gemeinde Langenneufnach ist sich der konkurrierenden Flächeninanspruchnahmen durch unterschiedliche Nutzungen bewusst und stellt in diesem Fall den Belang der Wohnraumschaffung hinter den Belang der Landwirtschaft. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich war und somit keine zusätzlichen Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich der landwirtschaftlichen Nutzung entnommen wurden. Die Flächeninanspruchnahme wurde somit reduziert. Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfe s.

Abstimmung: 12 : 0

Datenstand vom 13.05.2020 08:49 Uhr