Vorbescheid zur Sanierung bzw. Ersatzbau des bestehenden Gebäudes auf Fl.-Nr. 1366/10, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 22.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 22.04.2020 ö 4.4

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.-Nr. 1366/10, derzeit bebaut mit einem Einzelhaus aus den 50er Jahren, liegt außerhalb des Siedlungszusammenhangs am Rande einer Splittersiedlung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB.
Die beiden angrenzenden Flurstücke wurden 2003 im Rahmen einer Einbeziehungssatzung
in den bebauten Siedlungsbereich mit einbezogen und beurteilen sich nur auf Basis dieser Satzung nach § 34.

Hierzu liegt eine Stellungnahme des Kreisbaumeisters vor, der die Situation wie folgt beurteilt:

Dem Grunde nach kommt nur eine Einzelfallgenehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht, vorausgesetzt, dass dem Landratsamt gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das bestehende Gebäude zulässigerweise als Wohngebäude errichtet wurde.
Nach dem Abbruch ist grundsätzlich nur ein kleines Einfamilienhaus denkbar, das vollständig innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche im östlichen Grundstücksteil liegt.

Weder beim Landratsamt noch bei der Gemeinde liegt für dieses Objekt eine Baugenehmigung vor.
Seitens der Gemeinde kann mittels einer Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1957 der Baubestand nachgewiesen werden. Vermutlich wurde das Gebäude Ende des zweiten Weltkrieges errichtet.

Das Grundstück ist erschlossen und die Zufahrt ist gesichert.

Beschluss

Da das Grundstück schon Jahrzehnte mit einem Wohngebäude bebaut ist, stimmt die Gemeinde der formlosen Voranfrage für einen Ersatzbau des bestehenden Gebäudes zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.05.2020 08:49 Uhr