Neubau eines Wohngebäudes, Fl.-Nr. 777, Gemarkung Scherstetten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Scherstetten, 30.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Scherstetten (Gemeinde Scherstetten) Gemeinderat Scherstetten 30.11.2020 ö 2.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Wohngebäudes

Fl.-Nr.:                                777, Gemarkung Scherstetten

Der Bauantrag wurde in der vorangegangenen Gemeinderatssitzung vom 04.11.2020 vom Planer des Bauvorhabens vorgestellt und über die beantragten Befreiungen diskutiert.
Die Beschlussfassung wurde auf die heutige Sitzung vertagt.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Klafferberg“ und dessen 1. Änderung in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Geplant ist ein zweigeschossiger schmaler Baukörper in Holzbauweise, der ein begrüntes Flachdach erhalten soll.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden in mehreren Punkten nicht eingehalten, weshalb folgende Abweichungen beantragt werden:

  1. Festsetzung unter § 3 der Satzung - Maß der baulichen Nutzung
  • Pro Grundstück darf die überbaute Fläche max. 90 m² nicht überschreiten.

Abweichung:
Die Grundfläche beträgt 123 m², 90 m² Gebäude + 33 m² überdachte Freibereiche.

Begründung:
Die Überschreitung betrifft nur die Freibereiche, die wie überdachte Terrassen und Pergolen gesehen werden können. Solche sind mehrfach im Baugebiet vorhanden.


Beschluss:

Der beantragten Abweichung vom Maß der baulichen Nutzung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmung: 11 : 0 Stimmen

Gemeinderat Alexander Thoma nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.

  1. Festsetzung unter § 4 der Satzung – Zahl der Vollgeschosse
  • Das zulässige zweite Vollgeschoss muss im Dachraum liegen

Abweichung:
Die zwei Vollgeschosse verteilen sich auf das Tiefparterre und das Erdgeschoss

Begründung:
Es gibt kein Dachgeschoss, da begrüntes Flachdach.
Einige Bestandsgebäude haben Tiefparterregeschosse, die Vollgeschosse sind.

Beschluss:

Der beantragten Abweichung zur Lage des zweiten Vollgeschosses wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmung: 10 : 1 Stimmen

Gemeinderat Alexander Thoma nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.

  1. Festsetzungen unter § 7 der Satzung – Gestaltung der Gebäude
  • Für die Wohngebäude sind nur symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 – 35 Grad zulässig

Abweichung:
Das neue Wohnhaus ist mit einem begrünten Flachdach geplant.

Begründung:
Das gewählte Gründach sorgt in Zeiten der immer häufiger auftretenden Starkregen für eine verzögerte Regenwasserabgabe. Da das Gebäude barrierefrei genutzt werden soll, ist die Erstellung eines Dachgeschosses nicht sinnvoll. Erdgeschoss und Tiefparterre können barrierefrei erschlossen werden.

Beschluss:

Der beantragten Abweichung der Dachform (Flachdach) wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmung: 8 : 3 Stimmen

Gemeinderat Alexander Thoma nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.


  • Die Gebäudefassaden dürfen nur in schlichtem Putz, mit teilweiser Holzverkleidung gehalten werden.

Abweichung:
Der Neubau soll ein Holzbau mit vollständiger Holzverkleidung werden.

Begründung:
Die Forderung nach Putzflächen ist nicht mehr zeitgemäß. Zudem ist Holz ein regenerativer Baustoff.

Beschluss:

Der beantragten Abweichung (vollständige Holzverkleidung) wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmung: 11 : 0 Stimmen

Gemeinderat Alexander Thoma nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.

  1. Festsetzung unter § 8 – Höhenlage der Gebäude
  • Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf in der Gebäudemitte gemessen nicht mehr als 30 cm über der Geländeoberkante liegen

Abweichung:
Erdgeschossfußbodenhöhe in der Gebäudemitte 1,815 m

Begründung:
Die festgesetzte Höhe ist bei der Hanglage nicht realistisch und wird auch von den meisten Bestandsgebäuden nicht eingehalten.

Beschluss:

Der beantragten Abweichung der Erdgeschossfußbodenhöhe wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmung: 11 : 0 Stimmen

Gemeinderat Alexander Thoma nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung teil.

  • Bei Hangbebauung darf die Traufhöhe talseitig nicht mehr als 3,25 m, gemessen von der natürlichen Geländeoberkante, betragen.

Abweichung:
Traufhöhe talseitig 6,28 m

Begründung:
Die Traufhöhe kann auf der Südseite der Erschließungsstraße bei starker Hangneigung nicht eingehalten werden. Viele Gebäude der Bestandsbebauung halten diese Forderung nicht ein.



Beschluss:

Der beantragten Abweichung der Traufhöhe wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmung: 11 : 0 Stimmen

Gemeinderat Alexander Thoma nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.


Allgemeine Begründung zu den Befreiungen
Die Grundlage des Entwurfs ist ein zukunftsträchtiges Gebäude zu entwerfen, das im Alter barrierefrei genutzt werden kann. Erdgeschoss und Tiefparterre sollen, ohne große technische Hilfsmittel, barrierefrei erreicht werden.
Aus diesen Gründen wird auch auf ein Dachgeschoss verzichtet. Das gewählte, begrünte Flachdach wirkt sich durch seine verzögerte Regenwasserabgabe ökologisch positiv aus.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit sämtlichen beantragten Abweichungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Alexander Thoma nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.

Datenstand vom 12.01.2021 08:58 Uhr