Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Doppelstabmattenzauns, Fl.-Nr. 237/12, Gemarkung Walkertshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 29.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 29.09.2020 ö 3.3

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Errichtung eines Doppelstabmattenzauns

Fl.-Nr.:                                237/12, Gemarkung Walkertshofen

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Stadelwiese“.
Gem. den textlichen Festsetzungen sind entlang den Straßenfronten Holzzäune mit senkrechter Teilung mit einem Beton- oder Natursteinsockel (höchstens 0,3 m hoch) und einer nicht zu überschreitenden Gesamthöhe von 1,20 m zulässig.

Ausnahmsweise können auch andere Zäune errichtet werden, wenn sie nach Feststellung der Genehmigungsbehörden die beabsichtigte Gestaltung des Ortsbildes nicht verhindern.
 
Beantragte Befreiung:
Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit einer Zaunhöhe von 1,20 m – 1,40 m.
Bei Montage auf den vorhandenen Betonsockel ergibt sich eine Gesamthöhe von ca. 1,50 m – 1,70 m.  

Begründung:
Ein Holzzaun ist nicht mehr zeitgemäß.
Es soll gewährleistet werden, dass der Hund sich nicht aus dem Grundstück entfernen kann und fremde Personen dem Tier über den Zaun nicht zu nahe kommen.    

Beschluss

Da eine Zaunhöhe einschließlich eines Sockels mit max. 1,70 m sehr massiv wirkt, wird einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit einer Gesamthöhe (Zaun einschließlich Sockel) von max. 1,40 m zugestimmt.
Die Anbringung von Sichtschutzstreifen in den Doppelstabmattenzaun wird nicht gestattet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 29.10.2020 08:40 Uhr