Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Doppelstabmattenzauns, Fl.-Nr. 215/48, Gemarkung Walkertshofen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderat Walkertshofen, 24.11.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schörr“.
Gem. den textlichen Festsetzungen unter § 9.1 sind entlang der öffentlichen Straßen nur Einfriedungen als senkrecht, gegliederte Lattenzäune zulässig, Betonsockel dürfen höchstens 0,20 m betragen.
Die Zaunhöhe darf 0,90 m einschließlich Sockel nicht übersteigen.
Ausnahmsweise sind Einfriedungen aus Maschendraht zwischen Stahlsäulen zulässig bei einer Hinterpflanzung aus bodenständigen Sträuchern.
Beantragte Befreiung:
Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit einer Zaunhöhe von 1,23 m (s. Lageplan).
Ein Sockel ist lt. Aussage des Antragstellers vom 19.11.2020 nicht geplant.
Begründung:
Vereinfachte Pflege des Zaunes und einfache Errichtung möglich.
Beschluss
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit einer Höhe von 1,23 m wird zugestimmt.
Die Anbringung von Sichtschutzstreifen in den Doppelstabmattenzaun wird nicht gestattet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.12.2020 08:59 Uhr