Neuerlass der Ehren- und Geschenkeordnung der VG Stauden


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinschaftsversammlung Stauden, 22.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 3

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 09.11.2020 führte das Landratsamt Augsburg folgendes aus:

Aufgrund des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Satzungshoheit) sehen wir von einer eigenen Formulierung des gemeindlichen Satzungsrechts in Bezug auf die Ehrungstatbestände sowie deren Ausgestaltung ab. Allerdings möchten wir ein paar Empfehlungen bezüglich der künftigen Ausgestaltung der Ehrungssatzungen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Stauden sowie der VG Stauden selbst geben.

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass die Mitgliedsgemeinden der VG Stauden jeweils eine vollwertige Ehrensatzung erlassen haben. Die Verwaltungsgemeinschaft Stauden hat demgegenüber lediglich eine Ehrenordnung ohne offizielle Ausfertigung durch den Gemeinschaftsvorsitzenden beschlossen. Sie stellt damit an sich – wie die Geschäftsordnung der VG – nur ein reines Internum der Gemeinschaftsversammlung dar, an der sich die möglichen Ehrungen orientieren sollen („Richtlinie“). Das nachstehende sollte hier jedoch ebenso beachtet werden.

Nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO ist die Verschenkung von Gemeindevermögen grundsätzlich unzulässig. Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO lässt hiervon zwei Ausnahmen zu. Die Verschenkung ist dann zulässig, wenn sie in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten geschieht.

Eine klare Trennung der beiden Alternativen erscheint bei Ehrungen und Auszeichnungen allerdings schwierig, weil hierin zum Einen eine f r e i w i l l i g e Aufgabe der Kommunen zu ersehen ist, zum Anderen - weil sich die Aufgabe im hergekommenen örtlich-kulturellen und/oder sozialen Bereich abspielt – es auch dem Anstand entspricht, eine materielle Vergabung vorzunehmen. Haushaltrechtliche Obergrenze für eine Vergabung ist – wie bei allem gemeindlichen Handeln – der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. Art. 61 Abs. 2 GO). Die Vergabung orientiert sich damit nicht an der haushalterischen Leistungsfähigkeit der Kommune, einer bestimmten Idealvorstellung davon oder einem gewissen „Landes- oder Regionaldurchschnitt angemessener Vergabung“.

Die Kommentarliteratur sieht demgemäß bezüglich der Vergabung vor, dass diese eine bewegliche Sache sein muss, die weder von großem materiellen Wert („geringwertig“) noch von hoher ideeller Bedeutung für die Gemeinde zu sein hat. Die Überreichung von Bargeld scheidet im Rahmen der Vergabung vollständig aus.

Geringwertige Sache ist ein unbestimmter (Straf-)Rechtsbegriff, dessen Grenze in der Rechtsprechung bei maximal 50,00 € gesehen wird. Als weitere Verortung des zulässigen Vergabungswertes kann auch die Auffassung des BGH im Rahmen der Sozialadäquanz bei der Annahme von Geschenken im öffentlichen Dienst herangezogen werden. Dies ist im Grundsatz nicht mehr als 5,00 € bis 10,00 €. Ein Betrag zwischen 25,00 € und 50,00 € ist nicht mehr generell zulässig, sondern einzelfallabhängig.

Das Ermessen der Gemeinden beschränkt sich in Bezug auf die Vergabung unseres Erachtens daher auf „eine gute Flasche Wein“, den „Zinnteller mit Gemeindewappen“, den „Tonkrug mit Zinndeckel und Wappen“, das „Gemeindebild mit Ansicht von Schloss/Kirche/Dorflinde/alte Schule“, den „schönen Blumenstrauß“, den kleinen Geschenkgutschein des örtlichen Supermarkts, ein kleines Kunstgeschenk etc.

Für alle Alters-, Ehe- und sonstigen Jubiläen oder auch die Überreichung von Gastgeschenken bedeutet dies, dass eine Vergabung ausschließlich mittels eines Wertbetrags in beweglicher Sache erfolgen darf.

Für die Verleihung der Ehrenbürgerwürde, der gemeindlichen Ehrennadel, der Sportlerehrung etc. ist neben einer Vergabung im vorgenannten Sinne selbstverständlich auch ein Empfang der Gemeinde zulässig („Aufgabe der Repräsentation“). Gleiches gilt für die Verleihung des Titels „Altbürgermeister“ oder eines Neujahrs- oder Jungbürgerempfangs. In diesem Rahmen ist eine Bewirtung der geladenen Gäste zulässig.

Überlegenswert wäre im Zusammenhang mit der Ehrung aktiver, ehrenamtlicher Tätigkeit in der Gemeinde unseres Erachtens ein jährliches Ehrenamtsfest. In diesem Rahmen könnten dann auch die Ehrungen der (ausgeschiedenen) Feuerwehrkommandanten, langjährigen Gemeinderatsmitglieder etc. vorgenommen werden.

Bezüglich der Jubiläumsgabe an Vereine sollte ein Zuschuss zu den Feierlichkeiten gewährt werden, wenn solche stattfinden. Ansonsten wird hier eher die Gewährung eines Zuschusses auf Antrag bzw. entsprechend der gemeindlichen Zuschussrichtlinien für (jährliche) Vereinszuschüsse sinnvoll sein. Diese dürften in den Gemeinden bereits Anwendung finden.

Bezüglich der Überreichung von Geschenken an Bürgermeister, Beamte und/oder Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen sind zusätzlich die § 42 BeamtStG und § 3 Abs. 2 TVöD zu beachten. Ebenso verweisen wir auf Nr. 3 der VV-BeamtR. Damit dürfen (ehemalige) Amtsträger keine Geschenke annehmen, es sei denn, der Dienstherr/Arbeitgeber genehmigt dies. In diesem Fall wäre ein weiteres Anstands-Geschenk der Kommune, zu einem Dienstjubiläum oder zum Ausscheiden aus dem (Bürgermeister-)Amt bzw. des Beschäftigungsverhältnisses – über die gesetzlich bzw. tarifvertraglich festgelegten Jubiläumsleistungen der Dienstherren bzw. Arbeitgeber hinaus – zulässig.

Ein von der Gemeinde ausgerichtetes Fest oder Empfang zum Geburtstag des Bürgermeisters ist unseres Erachtens aber unzulässig. Denn es hat die Person Geburtstag, die das Bürgermeisteramt inne hat; das Bürgermeisteramt hat nicht Geburtstag. Darin liegt somit keine Aufgabe der Gemeinde. Unbenommen steht es den Gemeinderäten oder den Beamten/Beschäftigten der jeweiligen Gemeinde aber zu, privat für ein Geschenk für den Jubilar zu sammeln.

Daher ist die Ehren- und Geschenkeordnung der VG Stauden neu zu erlassen.
Die Ehren- und Geschenkeordnung von 2004 und der Entwurf der neuen Ehren- und Geschenkeordnung stehen im RIS zur Verfügung.

Diskussionsverlauf

Bgm. Kujath nimmt ab TOP 3 an der Sitzung teil.

Beschluss

Die  Gemeinschaftsversammlung beschließt die Ehren- und Geschenkeordnung vom 22.06.2021.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 14.07.2021 13:21 Uhr