Abwägungsbeschlüsse zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Kapellenstraße II" Habertsweiler


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 09.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 6.1

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit von Montag 28.12.2020 bis Freitag 29.01.2021 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Behörde                                                        Datum der Stellungnahme

4. Schwaben Netz                                                20.01.2021
6. Staatliches Bauamt                                        11.01.2021
7. Amt f. Ländliche Entwicklung                                27.01.2021
8. Zweckverband Stauden-Wasserversorgung                15.12.2020
9. Gewerbeaufsichtsamt                                        14.01.2021
13. Bundesamt für Infrastruktur                                14.12.2020
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
14. Regierung von Schwaben                                21.02.2021
Höhere Landesplanungsbehörde
21. Handwerkskammer für Schwaben                        08.01.2021
27. Kreisjugendring                                                16.12.2020
30. Lech-Elektrizitätswerke AG                                26.01.2021
33. Markt Ziemetshausen                                        18.01.2021

Folgende Stellungnahmen sind mit Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Landratsamt Augsburg                                        27.01.2021

Wortlaut der Stellungnahme Immissionsschutz:

Immissionsschutz
Stellungnahme gemäß § 13 BauGB zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 12 „Westlich der Kapellenstraße II“ Habertsweiler der Gemeinde Langenneufnach (Fassung vom 08.12.2020)  

Zur Einschaltung des Fachbereiches 50 vom 14.12.2020  
Mit der vorliegenden Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 12 „Westlich der Kapellenstraße II“ der Gemarkung Habertsweiler beabsichtigt die Gemeinde Langenneufnach die Ausweisung von 4 Bauparzellen nach § 34 BauGB. Bei der fachtechnischen Beurteilung wird, nach Rücksprache mit dem Bauamt, seitens des TUS die Schutzbedürftigkeit für Wohnbebauung zugrunde gelegt. Das Planungsgebiet befindet sich in Ortsrandlage auf der Teilfläche des Grundstückes der Flur-Nr.: 261. Auf dem Luftbild der Planungsunterlagen ist ersichtlich, dass sich auf der Flur- Nr.: 108/2 eine Tierhaltung befindet. Auf Nachfragen des TUS im Baumt wurde bestätigt, dass ein Milchviehstall genehmigt wurde. In den Planungsunterlagen wird die vorhandene Landwirtschaft jedoch nicht erwähnt. Das Plangebiet weist zum Milchviehstall einen Abstand von ca. 95 m auf. Um schädliche Umwelteinwirkungen zur nächstgelegenen Wohnbebauung in einem Wohngebiet auszuschließen ergibt sich aus den Abstandskurven gemäß den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft (Stand 10/2013) ein zulässiger Tierbestand von 135 GV das entspricht 112 Milchkühen. Seitens der Gemeinde sollte überprüft werden welcher Tierbestand genehmigt ist und ob er 135 GV überschreitet. Sollten es mehr wie 135 GV sein sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen. Außerdem sollte geprüft werden, ob sich in der Nachbarschaft insb. Flur-Nr. 1, 1/2 und 111 weitere Tierhaltungen befinden. Falls dies der Fall ist, sollten die jeweils genehmigten Tierzahlen ermittelt werden und dem Technischen Umweltschutz zur Ergänzung der Stellungnahme mitgeteilt werden.
Des Weiteren ist bekannt, dass auf dem südöstlich angrenzenden Nachbargrundstück zum Plangebiet eine Baugenehmigung (Bauplan-Nr.:  3-1335-2007-BA) vorliegt.  Es ist ein Pferdestall mit 4 Pferden (4GV) genehmigt. Gemäß den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft (Stand 10/2013) ergibt sich hier ein Mindestabstand von 21 m von der Stallaußenkante zur Wohnbebauung. Des Weiteren wurde ein Bauantrag (Bauplan-Nr. 3-2515-2014-BA) zur Erweiterung der bestehenden Stallungen mit Pferdeliegefläche und Pferdebox (insgesamt 10 Pferde) eingereicht. Dazu hat der TUS am 17.04.2020 (Az.: 55.3-II-024-20) und am 01.12.2014 (Az.: 51.17-1711-03-163-14) eine fachtechnische Stellungnahme abgegeben. Für die immissionsschutzfachliche Bewertung wurden auch hier die Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft (Stand 10/2013) herangezogen. Die Abstände zum Dorfgebiet wurden eingehalten. Da bei dem Plangebiet ein Wohngebiet zugrunde gelegt wird, ergibt sich hier ein Mindestabstand von 22 m. Seitens der Gemeinde sollte geprüft werden ob die Baugenehmigung für die Erweiterung des Pferdestalls erteilt wurde. Wenn dies der Fall sein sollte muss sichergestellt werden, dass die Mindestabstände von 22 m zur Außenkante des Stalles und zur Wohnbebauung eingehalten werden. Andernfalls muss aber mindestens ein Abstand von 21 m eingehalten werden, denn sollte der Abstand des Pferdestalles zum nächstgelegenen Haus im Wohngebiet geringer ausfallen, muss mit schädlichem Umwelteinwirken gerechnet werden.    

Die oben genannten Punkte sollten seitens der Gemeinde noch geprüft werden. Sollten weniger als 135 GV im Milchviehstall genehmigt sein und keine weiteren Tierhaltungen in der Nachbarschaft vorhanden sein, sowie die Abstände zum Pferdestall und der geplanten Wohnbebauung eingehalten werden, dann ergeben sich aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung.  


Beschluss:

Die Gemeinde überprüft den Genehmigungsbescheid der südöstlich gelegenen Hofstelle, geht aber davon aus das die Anzahl von 135 GV nicht überschritten ist und somit nur die ortsüblichen Immissionen aus der Landwirtschaft zu erwarten sind.
Der in der Nachbarschaft genehmigte Pferdestall hält die Mindestabstände zur geplanten Bebauung ein und es sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die künftige Bebauung zu erwarten.

Abstimmung: 12 : 0

Wortlaut der Stellungnahme

Zum letzten Satz des §1 des Textteils beider Teilbereiche („folgende §§ des gültigen Bebauungs­plans werden geändert bzw. ergänzt.“) ist dringend bei „A“ und bei „B“ zu ergänzen, dass „im Übrigen die textlichen Festsetzungen des jeweiligen Textteils der rechtsverbindlichen Fassung vom 18.12.2015 weiter gelten.“ Wir weisen darauf hin, dass andernfalls aufgrund der Formulierung „gilt die … ausgearbeitete Satzung. Sie besteht aus den nachfolgenden … Textteil…“ die in der Änderungs­satzung nicht genannten Fest­setzungen nicht mehr gelten, sondern ersatzlos für den gesamten Geltungsbereich entfallen würden. Insoweit müssten wir Bedenken vorbringen.


Beschluss:

Dieser Teil der Stellungnahme ist hinfällig, da ein Bebauungsplan aufgestellt wird.


Abstimmung: keine Abstimmung notwendig





Wortlaut der Stellungnahme: Ortsplanung


Ortsansicht von Westen (Aufnahme von 2015)  
Der Planbereich liegt rechts von der Straße und liegt um ca. 1 Geschoß höher als beispielsweise das angrenzende Gebäude mit dem schwarzen Dach. Das zur Einbeziehung vorgesehene Areal umfasst 4 Bauparzellen, nur ganz im Nordosten grenzt unmittelbar ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück an. Dieses einzelne Gebäude genügt in keiner Weise, um eine gebotene Prägung des einzubeziehenden Bereichs i. S. von § 34 BauGB annehmen zu können. Der nördlich angrenzende Siedlungsbereich (ebenfalls Satzungsbereich) liegt durch eine hohlwegartige Straße zu abgesetzt vom Planbereich und prägt diesen nicht.
Zudem liegt der Planbereich gegenüber dem östlich angrenzenden Bereich topographisch deutlich erhöht. Die Zufahrt in das Plangebiet liegt ungünstig. Baurecht kann hier im gewünschten Umfang aus Sicht des Kreisbaumeisters nur über eine verbindliche Bauleitplanung, d. h. die Aufstellung eines Bebauungsplanes generiert werden. Die avisierte Einbeziehungssatzung wird den Anforderungen an eine nachhaltige Siedlungsentwicklung nicht gerecht. Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans sollten ausschließlich Gebäude mit E+D und Satteldächern zugelassen werden. Hinzuweisen ist ergänzend auf teilweise rechtlich unzulässigen Festsetzungen in § 2 des Textteils, wie z. B. die Formulierung: „Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 5 BauNVO – Dorfgebiete.“ Dagegen bestehen erhebliche Bedenken. Die Zulässigkeit von Art und Maß der baulichen Nutzung im einzubeziehenden Bereich richten sich nach § 34 BauGB. Deshalb ist es ja auch notwendig, dass der vorhandene Innenbereich die einzubeziehenden Flächen bereits entsprechend prägt, was vorliegend nicht der Fall ist. Ein MD wäre hier im Übrigen als sog. „Etikettenschwindel“ anzusehen.  

Mit der Formulierung sollen offensichtlich schutzwürdige Belange des östlich angrenzenden  
landwirtschaftlichen Betriebs im Hinblick auf evtl. nachteilige Immissions-Belange berücksichtigt werden. Diese Art der Konfliktbewältigung ist aber über eine Einbeziehungssatzung leider nicht möglich.

Beschluss:

Die Gemeinde stellt für das Plangebiet einen Bebauungsplan auf. Der städtebauliche Vertrag mit der Familie Gruber ist zu erweitern. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt, alle rechtlich notwendigen Unterlagen sind dem Bebauungsplan anzufügen.  

Abstimmung: 12 : 0


Beschluss:

Im Planbereich wird im Bebauungsplan ein „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt.

Abstimmung: 12 : 0


Beschluss:

Die Gemeinde hält auch im Bebauungsplan an der möglichen zweigeschossigen Bauweise fest.

Abstimmung: 12 : 0














Wortlaut der Stellungnahme Wasserrecht:

Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit: Mit dem Planentwurf (Fassung vom 08.12.2020) zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Westlich der Kapellenstraße II im Ortsteil Habertsweiler“ der Gemeinde Langenneufnach besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird auf folgendes hingewiesen:  
Bei der Erschließung bzw. Bebauung ist im Hinblick auf die Hanglagen § 37 WHG  
zu beachten. Insoweit darf wild abfließendes Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind. Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.
In diesem Zusammenhang wird hierzu allgemein auf die Arbeitshilfe vom August 2019: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer – zu beziehen unter  
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf hingewiesen.  
Weitergehende Anmerkung: o Die Festlegungen „SICKERSCHACHT“ unter B § 2 Spiegelstrich 8 letzter Satz und C Ziffer 2.2 Satz 4 sind im Hinblick auf den bei der Abwasserbeseitigung zu fordernden Stand der Technik zu prüfen und ggf. anzupassen. Auch widerspricht diese Festlegung
den Ausführungen unter B § 3 Spiegelstrich 2. o Unter B § 3 Spiegelstrich 2 ist der Satz „möglichst sickerfähiger Retentionsraum mit gedrosseltem Ablauf mittels TEICHEN.“ zu überprüfen. Bei einem Teich handelt es sich im wasserrechtlichen Sinne um ein Gewässer.  
o Ganz grundsätzlich sollte ein, zumindest bei sickerunfähigem Untergrund, ggf. gedrosselter Anschluss an den (nach Aussagen im Satzungsentwurf) in der Kapellenstraße bestehenden gemeindlichen Regenwasserkanal erwogen werden. Aus baurechtlicher Sicht wird im Hinblick auf den Festsetzungsvorschlag des Wasserwirtschaftsamtes auf anliegenden Auszug aus dem Arbeitsblatt „Naturnaher Umgang mit Regenwasser“ verwiesen.  

Beschluss:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise und Anmerkungen zur Kenntnis. Im weiteren Verfahren sind diese zu beachten. Für das Plangebiet wird festgelegt: Da Sickerfähigkeit des Untergrundes gegeben ist, muss das Oberflächenwasser auf den Baugrundstücken in Sickermulden über die belebte Oberbodenzone versickert werden.

Abstimmung: 12 : 0


















Wortlaut der Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit: Die Bebauung ist auf mäßig extensiv genutzten Wiesenflächen am südwestlichen Ortsrand von Habertsweiler geplant. Das Gelände fällt nach Osten hin ab. Im Bereich der geplanten Ausgleichsfläche ist bereits etwas Gehölzbestand vorhanden, ebenso entlang der nördlichen Grenze S. 3 des Geltungsbereichs. Auf Grund der Zufahrt über eine Hohlwege-Böschung im Norden muss punktuell in Gehölzbestände eingegriffen werden.  
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegenüber der geplanten Satzung, soweit folgende Punkte eingearbeitet bzw. berücksichtigt werden: Die Erschließung von Norden her über die gehölzbestandene Hohlweg-Böschung wird etwas kritisch gesehen, da punktuell Gehölze entfernt werden müssen. Durch eine Feintrassierung und ggf. leichte Verschiebung der Erschließungsstraße sollte gewährleistet werden, dass kein Großbaum gefällt oder in dessen Wurzelraum eingegriffen werden muss. Mit der Eingriffsbilanzierung und der Wahl der Ausgleichsfläche besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir bitten jedoch noch um folgende Ergänzungen bzw. Änderungen: Es ist festzulegen, dass die Obstbäume als Hochstämme, Stammumfang 8-10 cm, zu pflanzen und mit jeweils 2 Pflöcken und Bast gegen Windbruch und zusätzlich mit Einzelstammschutz gegen Fraß zu schützen sind. Ausgefallene Gehölze sind umgehend art- und wertgleich zu ersetzen. Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen sollte zwischen 8 und 10 m betragen. Es ist unbedingt in den Festsetzungen niederzuschreiben, dass die Ausgleichsfläche dinglich zu sichern ist und dass der Eigentümer (und nicht die Gemeinde) die Anlage und Pflege durchführen muss. Dies ist wichtig, damit es später keine Probleme beim  
Vollzug gibt. Die Eingrünung wird als 3-reihige Hecke festgelegt. Hiermit besteht Einverständnis. Doch auch hier sind noch folgende Ergänzungen notwendig:  
o   Die Hecke ist aus heimischen Laubsträuchern der angehängten Liste anzulegen; es  
müssen mindestens 5 verschiedene Straucharten gewählt werden. Der Satzung  
sollte unbedingt eine Artenliste angehängt werden.  
o   Der Pflanzabstand in der Reihe darf nicht mehr als 2 m betragen.  
o   Die Hecke ist freiwachsend ohne Formschnitt und Höhenbegrenzung zu entwickeln.  
o   Die Eingrünung muss außerhalb der Umzäunung liegen. Sie ist spätestens in der auf  
die Nutzungsaufnahme folgenden Pflanzzeit anzulegen und dauerhaft zu erhalten.  
•    Es fehlt die Darstellung einer Baugrenze. Diese muss mind. 3 m Abstand von der Ortsrandbegrünung aufweisen, da andernfalls eine plangemäße Umsetzung der Eingrünung nicht erfolgen wird.

Beschluss:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis, im weiteren Verfahren werden die Anregungen bzgl. der Bepflanzung in die Festsetzungen eingearbeitet. Der Einmündungsbereich der Erschließungsstraße kann nicht verschoben werden, ein Baum mit ca. 25 cm Durchmesser muss gefällt werden.

Abstimmung: 12 : 0





Wortlaut der Stellungnahme Abwehrender Brandschutz

Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.  

2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.

3. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen, mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.

4. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.  
 
Beschluss:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis, im weiteren Verfahren werden die Anregungen als Hinweise in die Satzung aufgenommen und werden bei der Bauausführung beachtet.

Abstimmung: 12 : 0


Wortlaut der Stellungnahme Abfallwirtschaftsbetrieb

Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur  
ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich. Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße (Ortsverbindungsstraße zwischen Lauterbach und Habertsweiler) zur Leerung bereitzustellen.  

Auf anliegende Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 26.01.2021 wird verwiesen.  

Beschluss:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die Erschließungsstraße bleibt Privatstraße, die Anlieger müssen die Abfallbehälter an der übergeordneten Straße zur Leerung bereitstellen.

Abstimmung: 12 : 0


Wortlaut der Stellungnahme

Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehungssatzung nicht vorliegen  
(siehe Äußerung des Kreisbaumeisters zur fehlenden Prägung), erfolgen weitere Anmerkungen zu den einzelnen Festsetzungen lediglich im Hinblick auf eine eventuelle Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans: Zu §2 des Textteils: Vollgeschosse: Es sollte ergänzt werden, dass „maximal 2 Vollgeschosse“ zulässig sind, wobei das 2. Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss (abgrenzend zu „zwingend 2 Vollgeschosse“). Firsthöhe: Nachdem sich sowohl die Höhenlage als auch die Traufhöhe auf den Fertigfußboden (=FFB) bezieht, sollte auch als untere Bezugshöhe der Firsthöhe der Fertigfußboden (=FFB) anstelle des Rohfußbodens (=RFB) gewählt werden. Der Satz „Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 5 BauNVO – Dorfgebiete“ stellt keine rechtsklare Festsetzung dar. Außerdem entspräche die Festsetzung eines  
Dorfgebiets nicht der im Geltungsbereich geplanten (Wohn-)Nutzung! Durch die Festsetzung von Baufenstern ist die Einhaltung der notwendigen Abstände zu Tierhaltungen sicherzustellen (vgl. Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes).  
Der Verweis auf „§12 BauGB“ in Ziffer d) der Verfahrensvermerke ist nicht zutreffend.  

Beschluss:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im Wesentlichen in die Festsetzungen des B-Planes eingearbeitet.

Abstimmung: 12 : 0

Datenstand vom 14.04.2021 12:51 Uhr