Anbau einer Lagerhalle (Halle 3) und Aufstockung von Büroräumen auf der bestehenden Ladestation 3, Fl.-Nr. 880/4 + TF 880/8, Gemarkung Mickhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 07.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 07.06.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Anbau einer Lagerhalle (Halle 3) und Aufstockung von Büroräumen auf der bestehenden Ladestation 3

Fl.-Nr.:        880/4, Teilfläche 880/8, Gemarkung Mickhausen

Das Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8
„Schelmenlohe“ innerhalb eines ausgewiesenen Gewerbegebietes (GE III).
Im direkten östlichen Anschluss an das Bestandsgebäude/Ladestation 3 ist der architektonisch
angeglichene Anbau einer Lagerhalle (Halle 3) sowie die Aufstockung der bestehenden
Lagerhalle um ein zusätzliches Bürogeschoss vorgesehen..
Auf der Südseite des Grundstückes werden 47 neue Stellplätze errichtet. Ein
Freiflächengestaltungsplan u.a. mit Eintragung der Stellplätze liegt dem Bauantrag bei.
Das schallschutztechnische Gutachten wird nachgereicht.

Für das Bauvorhaben wurden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
beantragt:

  1. Abweichung der Dachform und Dachneigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.1)
Satteldächer sind mit einer Dachneigung zwischen 15° und 30° zulässig.

  • Die Halle soll mit Tonnendach, das Büro mit Satteldach ausgeführt werden.

Begründung:
Anpassung an den Bestand.

  1. Abweichende Dacheindeckung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.2)
Die Dacheindeckung mit Dachziegeln oder Dachpfannen in den Farben rot bis rotbraun ist zu erfolgen.

  • Die Eindeckung soll mit Kalzip Aluminium erfolgen.

Begründung:
Anpassung an den Bestand.

  1. Abweichende Tiefe der auskragenden Dächer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.8)
Auskragende Dächer sind ausschließlich im Anlieferungs- und Ladebereich bis zu einer Tiefe von 2, 50 m zulässig.

  • Tiefe des auskragenden Daches an der Ladestation Ost 2,75 m

Begründung:
Länge der Ladebrücke.

  1. Abweichung der Sockelhöhe
Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2.2 sind sämtliche Sockelhöhen mit 50 cm auszuführen.
  • Der Sockel auf der Nordseite ist mit 110 cm (Ladehöhe), der Sockel im Süden mit 100 cm geplant.

Begründung:
Überschreitung der Sockelhöhen wegen des Geländeverlaufs.

  1. Abweichende Ausführung der Fensteröffnungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3.6)
Fensteröffnungen, die größer als 2,00 m² sind, müssen durch Sprossen gegliedert werden.

  • Ausführung der Fenster ohne Sprossen.

Begründung:
       Sprossenfenster sind für einen Gewerbebau dieser Größenordnung nicht angebracht.

Der Gemeinderat nimmt Einsicht in die Planunterlagen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.07.2021 09:06 Uhr