Errichtung einer gewerblichen Lagerhalle mit Büro, Fl.-Nr. 880/19, Gemarkung Mickhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 08.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 08.11.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Errichtung einer gewerblichen Lagerhalle mit Büro

Fl.-Nr.:                                880/19, Gemarkung Mickhausen

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schelmenlohe“ innerhalb des Gewerbegebietes GE III.

Der Antragsteller plant die Errichtung einer zweigeschossigen Lagerhalle mit Satteldach (Dachneigung 18°), vier Stellplätze sind vorgesehen.

Zur Umsetzung des Bauvorhabens werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

  1. Dacheindeckung
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1.2 der Satzung hat die Dacheindeckung mit Dachziegeln oder Dachpfannen zu erfolgen.
Die Eindeckung soll als Sandwichdach in Oxidrot erfolgen.

Begründung:
Aufgrund der aktuellen Bauweise erweist sich das Sandwichdach als wirtschaftlich sinnvolle Lösung.
Die gewünschte Dacheindeckung wurde bereits im Baugebiet „Schelmenlohe“ gebaut, z.B. Flurstück 880/12 und 880/13.

  1. Ausführung der Außenwände
Gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3.3 sind Außenwände als verputzte, gestrichene, betonierte oder holzverschalte Flächen auszuführen.
Die Fassade soll mit einer Sandwichverkleidung ausgeführt werden.

Begründung:
Aufgrund der aktuellen Bauweise erweist sich die Sandwichverkleidung als wirtschaftlich sinnvolle Lösung – die Farbe wird in grau/weiß gewählt.
Die gewünschte Wandverkleidung wurde z.B. bereits im Baugebiet auf den Flurstücken
880/12 und 880/13 verwendet. 

  1. Baugrenze
Die Bebauung überschreitet die in der Planzeichnung eingetragene Baugrenze.

Begründung:
Das Gebäude ist bereits auf das geringste Maß reduziert worden und kann aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht weiter verkleinert werden.







  1. Immissionsschutz – Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens (§ 6)

Gem. § 6 der Satzung – Immissionsschutz – ist beim Genehmigungsantrag anhand schalltechnischer Gutachten von jedem anzusiedelnden Betrieb nachzuweisen, dass die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht überschritten sind. Die Gutachten sind zusammen mit dem Bauantrag unaufgefordert vorzulegen.
Für das gegenständliche Teilstück im GE III ist ein einzuhaltender immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von 63 dB(A) tagsüber und 48 dB(A) nachts einzuhalten.

Aus Sicht des Antragstellers kann auf die Vorlage eines Immissionsschutzgutachtens verzichtet werden, da durch die geplante Lager- und Büronutzung die im Bebauungsplan festgelegten Werte nicht überschritten werden.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 23.11.2021 09:52 Uhr