Abwägung der während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 06.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 06.12.2021 ö 3.1

Sachverhalt

Während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 26.07.2021 bis  27.08.2021 sind folgende Stellungnahmen ohne Bedenken eingegangen:

Behörde                                                Datum
Staudenwasser                                        26.07.2021
Gemeinde Großaitingen                                17.08.2021
HWK Schwaben                                        26.07.2021
LEW Verteilnetz                                        10.08.2021
IHK Schwaben                                        20.08.2021
SBA Augsburg                                        15.07.2021
Bistum Augsburg                                        20.07.2021
ALE Schwaben                                        04.08.2021
Bundeswehr                                                15.07.2021
Schwaben Netz                                        22.07.2021
Gewerbeaufsichtsamt                                20.07.2021


Folgende Bedenken und Anregungen sind eingegangen:

Landratsamt Augsburg                                26.08.2021

Bauleitplanung:
Wir gehen davon aus, dass der Umweltbericht spätestens bei der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB hinzugefügt wird.
Die Alternativenprüfung nach Ziffer 5 ist noch detailliert darzulegen.
Zwischen Ziffer 6 und 7 ist noch der Ausfertigungsvermerk vorzusehen

Wasserrecht:
Dem Planentwurf (Fassung vom 05.07.2021) zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mickhausen stehen zwingende wasserrechtliche Hinderungsgründe nicht entgegen, sofern nachstehende Anmerkungen beachtet werden: 
Die Schmutter ist im Bereich des vorgesehenen Sondergebietes ein Gewässer III. Ordnung. Gemäß Art. 20 Abs. 2 BayWG i.V. mit der Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Schwaben vom 26.11.1999 (Nummer 12) unterliegen die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen innerhalb des 60-m-Streifens der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht (Anlagengenehmigung). Weiter ist das (unbebaute) Flurstück 430 der Gemarkung Mickhausen mit dem für verbindlich erklärten Regionalplan überwiegend als wasserwirtschaftliches Vorranggebiet für Hochwasserabfluss und -rückhalt H 2 der Schmutter ausgewiesen. In diesem Vorranggebiet kommt dem vorbeugenden Hochwasserschutz gegenüber anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Vorrang zu. Die aufgezeigten Parkplatzflächen einschließlich der Zu- und Abfahrten liegen allerdings außerhalb des überrechneten Überschwemmungsgebietes der Schmutter. Unabhängig davon sollte über die Bauleitplanung festgelegt werden, dass die Parkplatzflächen innerhalb des Vorranggebietes geländegleich auszuführen sind. 
Die geplanten Fußwege innerhalb des Vorrang-/Überschwemmungsgebietes der Schmutter sind, außerhalb der notwendigen Anrampungen für die Stege, ebenfalls geländegleich auszuführen. 
Bei der geländegleichen „Befestigung“ der Parkplatzflächen ist § 37 WHG zu beachten. Insoweit darf durch die Funktionsflächen das wild abfließende Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind. In diesem Zusammenhang wird allgemein auf die Arbeitshilfe vom August 2019: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer – zu beziehen unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeits-hilfe.pdf hingewiesen. 
Das Niederschlagswasser aus den befestigten (abflussrelevanten) Flächen ist, soweit möglich, breitflächig zu versickern. 
Die Eingrünung sowie die naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen sind so anzulegen, dass die Baum- und Strauchpflanzungen im Vorranggebiet H 2 den Zielen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen. 
Die Stege über die Schmutter einschließlich deren Zuwegungen sowie die Parkplatzflächen, soweit nicht geländegleich ausgeführt, stellen nach Wasserrecht die Errichtung sog. baulicher Anlagen bzw. Geländeveränderungen dar und bedürfen innerhalb des mit Regionalplan ausgewiesenen wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes für Hochwasserabfluss und -rückhalt H 2 der Schmutter der wasserrechtlichen Zulassung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78 a Abs. 2 WHG (Art. 47 Abs. 2 Satz 3 BayWG). Hierbei sind auch die materiell-rechtlichen Belange für eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit einzustellen (Art. 20 Abs. 5 BayWG mit § 36 WHG). Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Fußgängerbrücken bzw. der (weitestgehende) Ausschluss von Auswirkungen dieser auf die Hochwassersituation der Schmutter ist hierbei zwingend im Rahmen einer hydraulischen Berechnung aufzuzeigen.

Naturschutz:
Eine Überplanung von Auen-Wiesenflächen westlich der Schmutter in einem Bereich, in dem noch keine Vorbelastungen vorliegen, wird, wie mit dem Bauherrn bereits im April 2019 besprochen, aus naturschutzfachlicher Sicht sehr kritisch gesehen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes handelt die Gemeinde Mickhausen im Rahmen ihrer Planungshoheit, die Untere Naturschutzbehörde (UNB) nimmt lediglich zu der vorgelegten Planung Stellung.

Dem Bodenschutzrecht sind im Plangebiet keine Altlasten bekannt. 

Die Tiefbauverwaltung des Landkreises teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit: 
Die Belange des Tiefbaus sind durch die Zufahrt zur Kreisstraße A 13 betroffen. Die Zufahrtssituation in die Kreisstraße ist im weiteren Verfahren genau zu betrachten.

Immissionsschutz
Aus den Gründen für den Flächennutzungsplan sind keine Angaben zu immissionsschutzfachlichen Belangen enthalten. Da noch nicht erkennbar ist, ob die Ausweisung der Parkplatzfläche an dieser Stelle möglich ist und welche Schallschutzmaßnahmen hierzu gegebenenfalls erforderlich sind, ist aus fachtechnischer Sicht eine entsprechende Klärung im Rahmen einer gutachterlichen Bewertung herbeizuführen. Das Gutachten ist auf den geplanten Nutzungsumfang sowie die geplanten Nutzungszeiten des Parkplatzes, der für Veranstaltungen im Schloss genutzt werden soll, abzustellen. 
Eine abschließende Bewertung kann erst nach Vorlage der schalltechnischen Untersuchung erfolgen.

Beschluss:
Zu Bauleitplanung:
Der Umweltbericht wurde bereits mit den Unterlagen der Vorentwurfsplanung übersandt. Er wird den aktuellen Bauleitplanunterlagen nochmals beigefügt. Der Umweltbericht behandelt gleichermaßen die FNP-Änderung sowie den Bebauungsplan. Eine Änderung wird hier derzeit nicht erforderlich.
Alle denkbaren Alternativ-Flächen, die als Parkplatzfläche geeignet sind und sich in einer vertretbaren fußläufigen Entfernung vom Schloss befinden, wurden hinsichtlich eines möglichen Erwerbs seitens der Stiftung angefragt. Tatsächlich stellt die plangegenständliche Teilfläche der Fl.-Nr. 430 die einzige Möglichkeit dar, ausreichend Parkplätze zu realisieren und damit die Nutzung des Schlosses sicherzustellen.
Der Ausfertigungsvermerk wird bei den Verfahrensvermerken eingefügt.

Zu Wasserrecht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Parkplatzflächen können nicht geländegleich angelegt werden, da das vorhandene Gelände eine zu große Neigung aufweist. Fußwege werden – wo immer möglich – geländegleich angelegt.
Die Befestigung der Parkflächen ist aktuell in wasserdurchlässiger Bauweise geplant, die Befestigung der zentralen Zu- und Abfahrt soll derart erfolgen, dass der Unterhalt möglichst gering gehalten wird, gleichzeitig muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. 
Im Rahmen des Bauantrages müssen Nachweise zur Niederschlagswasserableitung getroffen werden, ggfs. ist die Anlage von Retentionsbecken o.ä. erforderlich. Eine Änderung der Bauleitplanunterlagen zur FNP-Änderung ist nicht angezeigt.

Zu Naturschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da die Planungen im Vorfeld mit der UNB abgesprochen wurden ist keine Änderung der Bauleitplanung angezeigt.

Zu Bodenrecht und Tiefbauverwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu Immissionsschutz:
Ein entsprechendes Gutachten wurde zwischenzeitlich beauftragt. Die Ergebnisse fliessen in die Bauleitplanung ein.

Abstimmung: 12 : 0


AELF                                                                28.07.2021

Forstfachliche Belange sind nicht betroffen.
Landwirtschaftliche Belange sind durch den dauerhaften Verlust von ca. 1 ha Grünlandfläche betroffen. Weitere landwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen.


Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Abstimmung: 12 : 0

Reg. v. Schwaben                                                02.08.2021
Hinweis auf Vorranggebiet zur Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes der Schmutter.

Das Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes. Der Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes soll Vorrang eingeräumt werden. Ob sich daraus besondere Anforderungen an die Planung ergeben, wird von der zuständigen Fachstelle zu beurteilen sein.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


Abstimmung: 12 : 0


WWA Donauwörth                                                20.08.2021

Hinweis auf Vorranggebiet zur Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes der Schmutter.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes. Die Ziele des Regionalplanes sind im Bebauungsplan planlich darzustellen und zu berücksichtigen.

Bodenschutz:
Umfangreiche Hinweise zu den Belangen des Schutzgutes „Boden“, z.B. Bodenuntersuchungen, Aushub, Zwischenlagerung und Entsorgung von Böden.
Mutterboden ist zu schützen.

Niederschlagswasserbeseitigung:
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 
Wie dem Entwurf zu entnehmen ist, soll das Niederschlagswasser über den durchlässigen Bodenbelag ohne Ableitung und Sammlung direkt versickert werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird daher nicht erforderlich. 
Aufgrund der Hanglage zur Schmutter sollten im östlichen Bereich durch Vegetationsstreifen und das Anlegen von Schwellen bzw. Mulden das Abschwemmen von Grobstoffen bei Starkregenereignissen in die Schmutter minimiert werden.

2.4 Oberirdische Gewässer 
2.4.1 Unterhaltung 
Neben dem Plangebiet verläuft das Gewässer Schmutter. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Mickhausen. 
Die Gewässerunterhaltung umfasst gemäß § 39 WHG die Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Hierzu gehört auch die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neu-anpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss und die Zugänglichkeit. Es sind hierfür wie vorgesehen Uferstreifen entlang der Schmutter. auszuweisen und im Plan als Flächen für die Wasserwirtschaft darzustellen. 
Das im Planungsgebiet verlaufende Gewässer Schmutter ist Bestandteil des Oberflächenwasserkörpers (OWK) 1 F084. und verfehlt aufgrund struktureller Defizite den nach EG-WRRL zu erreichenden "guten ökologischen Zustand" bzw. das "gute ökologische Potential". Um die Bewirtschaftungsziele der EG-WRRL bzw. des §§ 27 ff. WHG erreichen zu können, sind Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung des Gewässers durch die Gemeinde erforderlich. Der dafür notwendige Platzbedarf (Uferstreifen) ist im Plan darzustellen. Ebenso empfehlen wir, den ggf. für den Bebauungsplan erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleich im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes an der Schmutter umzusetzen. 
Diese Maßnahmen können sich am bereits vorliegenden Gewässerentwicklungskonzept orientieren. 
Die Umsetzung ökologischer Ausbau- und Unterhaltsmaßnahmen können gefördert werden, wir beraten Sie dazu gerne näher. Alternativ können solche Maßnahmen auch auf das kommunale Ökokonto angerechnet werden. 

Hinweis: 
Im Bebauungsplan sind nachrichtlich die geplanten Fußwege und Fußgängerbrücken dargestellt. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere E-Mail vom 03.12.2020 an das Ingenieurbüro Vogg. Darin haben wir zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Fußweg ein Mindestabstand von 10 m zur Schmutter einzuhalten ist. 
Zudem sollten auch auf dieser Gewässerstrecke dann Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung des Gewässers durch die Gemeinde umgesetzt werden.

Hochwasser:
Das Planungsgebiet befindet sich (teilweise) im ermittelten Überschwemmungsgebiet der Schmutter. 
Der bei Hochwasser überschwemmten Fläche kommt Rückhaltefunktion zu. Sie ist daher nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 WHG). § 77 Abs. 1 WHG ist als Planungsleitsatz nach der Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 26. Januar 2009, Az.: 1 B 07.151) von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. In der Abwägung ist insbesondere der materielle Gehalt von § 78 Abs. 2 WHG einzustellen (BayVGH vom 26.01.2009 a.a.O.).

Vorschlag zur Änderung des Planes: 
Die aktuellen Überschwemmungsgebietsgrenzen sind im Plan zu vermerken. Dem Wasserwirtschaftsamt liegt eine aktuelle Berechnung des Überschwemmungsgebietes der Schmutter des Ingenieurbüros Steinbacher vom Juni 2021 vor. Darin wurden insbesondere im Bereich des Schlosses neue Überschwemmungsgrenzen ermittelt. 

Vorschlag für Festsetzungen: 
„Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“ 

Hinweise:
 
Im Bebauungsplan sind nachrichtlich die geplanten Fußwege und Fußgängerbrücken dargestellt. 
Bei den geplanten Querschnitten bzw. bei der Gestaltung der Fußgängerbrücken einschließlich der unmittelbaren (evtl. barrierefreien) Wegezuführungen ist durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen, dass keine nachteilige Veränderung des Wasserstandes und des Abflusses, keine Verminderung der Rückhaltewirkung und keine Auswirkung auf die Nachbarschaft erfolgt. 
Bei den Fußwegen selbst wird davon ausgegangen, dass sie aufgrund der Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet geländegleich ausgeführt werden. Andernfalls ist auch hier ein hydraulischer Nachweis erforderlich.

Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser:
 
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. 
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Auch wenn es sich hier nur um einen Parkplatz handelt, sollten aufgrund der vorhandenen Geländeneigung die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) erhoben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchgeführt werden, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird (Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ und DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungs-vorsorge“). Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen. 
Die Gemeinde sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Auf die gemeinsame Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ von StMB und StMUV wird hingewiesen. 
Insofern bauliche Maßnahmen zur Wasserlenkung vorgesehen werden, dürfen diese das an-fallende Niederschlagswasser nicht auf andere Grundstücke ableiten.

Vorschlag für Festsetzungen:
 
„Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“

Weitere Hinweise zu häusliches Abwasser, Wasserversorgung, Löschwasserversorgung, Trinkwasserschutzgebieten, Grundwasser und Altlasten. Grundsätzlich keine Bedenken hierzu.

Zusammenfassung:
 
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Ziele des Regionalplanes hinsichtlich Vorranggebiet der Schmutter sind bereits dargestellt. Der Festsetzungsvorschlag für Belange der Hochwasservorsorge wird in die tsextlichen Festsetzungen der Satzung des Bebauungsplanes übernommen.
Die vorgetragenen Hinweise zum Schutzgut Boden werden in die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes übernommen.
Maßnahmen zur Minimierung des Abschwemmens von Grobstoffen bei Starkregenereignissen werden in Absprache mit den Belangen der UNB im Zuge der Parkplatzherstellung getroffen. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen der Satzung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes der Schmutter werden in Abstimmung mit dem vorliegenden Gewässerentwicklungskonzept der Schmutter durch die Gemeinde Mickhausen erfolgen. Der Gehweg vom Parkplatz zum Schloss bzw. zum Sportplatz wird – wo möglich – im Abstand von mind. 10 m zum Westufer der Schmutter geführt. Da die Herstellung des Gehweges jedoch ausschließlich auf Grundstücken der Messerschmitt-Kulturerbe-Stiftung bzw. der Gemeinde Mickhausen erfolgen muss, kann dieser Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werden.
Die im Regionalplan dargestellten und in die Bauleitplanung übernommenen Flächen des Überschwemmungsgebietes der Schmutter werden im Zuge der Parkplatzanlage und der Fußwege nicht tangiert, eine Änderung des bestehenden Retentionsvolumina erfolgt nicht. Ausgleichsmaßnahmen sind deshalb hierzu nicht erforderlich. Im Zuge der Herstellung der beiden Fußgängerbrücken über die Schmutter werden die erforderlichen Nachweise im Zuge des (Bau-) Genehmigungsverfahrens erforderlich und auch dann erbracht.
Eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung hinsichtlich wild abfließendem Wasser aus Außenbereichen usw. wird als nicht erforderlich erachtet, da es sich gerade nur um eine Parkplatzanlage handelt. Im Zuge der Planungen zur Parkplatzanlage wird jedoch ein besonderes Augenmerk auf die Entwässerung von Niederschlagswasser gelegt.

Abstimmung: 12 : 0

Jagdgenossenschaft Mickhausen                                                23.08.2021

1. Die Ein und Ausfahrt über den gemeindeeigenen Feldweg wird als zu schmal
angesehen, hier müssten mehrere Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden damit
Gegenverkehr (auch landwirtschaftliche Fahrzeuge) nicht in die angrenzenden
Grundstücke ausweichen müssen. Alternativ wäre auch eine zusätzliche
Verkehrsführung über die Viehweidestraße denkbar oder ein komplett neuer
Zufahrtsweg westlich der Schmutter direkt von der Langenneufnacher Straße
kommend.

2. Momentan ist die Jagdgenossenschaft für den Unterhalt der Feldwege im
Jagdbereich zuständig – auch dieser Weg zum geplanten Parkplatz fällt bisher in den
Aufgabenbereich der Jagdgenossenschaft. Da eine starke Nutzung und ggf. großer
Verschleiß zu erwarten ist, sieht sich die Jagdgenossenschaft für eine künftige
Instandhaltung dieses Weges nicht verantwortlich.
Es wäre unseres Erachtens empfehlenswert, den Weg zu teeren und eine
Abmachung zum Unterhalt zu treffen.

3. Einige Anlieger befürchten, dass bei starker Befahrung eines Kiesweges große
Staub- und Schmutzbelastung auf die angrenzenden Wiesen/Äcker die Futterqualität
beeinträchtigt (auch hier würde das Teeren des Weges Abhilfe schaffen).

4. Die Fußwege am Ufer des Parkplatzes sollten ebenfalls hochwassersicher geplant
sein. Die anliegenden Landwirte befürchten bei den immer wieder vorkommenden
Hochwasserereignissen Kiesablagerungen in deren anliegenden Wiesen (falls hier
reine Kieswege geplant sind).
Festzuhalten bleibt, dass wir das Bauvorhaben Schloss durchwegs positiv sehen
(Inklusive des Parkplatzes), aber ebenso eine für alle vernünftige tragfähige Lösung
finden wollen und bestimmt auch werden.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Mickhausen wird in Zusammenarbeit mit der Messerschmitt-Kulturerbe-Stiftung den gemeindlichen Feldweg ertüchtigen, so dass eine möglichst staubfreie und sichere Zu- und Abfahrt des Parkplatzes möglich ist. Hierbei werden auch Belange der Entwässerung geklärt.
Über Belange des Unterhalts des betroffenen Wegeabschnittes wird möglicherweise eine separate Vereinbarung mit der Jagdgenossenschaft zu schließen sein.
Hochwasserbelange bzw. deren mögliche Auswirkungen auf private Grundstücksflächen werden bei der Anlage der Wegeverbindung zum Schloss berücksichtigt. Hier ist ein Kompromiss zwischen privaten Interessen und Auflagen aus der Wasserwirtschaft zu treffen. Dies erfolgt jedoch außerhalb der Bauleitplanung.


Abstimmung: 12 : 0


Privater Einwand 1                                                21.08.2021

Zu 1.7 Immissionsschutz:
Der Weg ist nur in einem Teilbereich asphaltiert. Der Fahrverkehr der Zu- und Abfahrt zur A 13 ist keineswegs 130 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt.
Insgesamt wird die Zu- und Abfahrt zur A 13 in diesem Bereich kritisch gesehen. Der Weg ist zu schmal. Die Ausfahrt auf die A 13 ist je nach Jahreszeit und Bewuchs kaum möglich.
Für weitere Planungen muss der Ausbau und die Umwidmung der Zu- und Abfahrt einbezogen und der Kostenträger hierfür geklärt werden. Auch die Entwässerung des Weges muss überdacht werden. Bei Starkregenfällen 2021 war der Weg wegen Hochwasser bereits mindestens zweimal nicht mehr befahrbar. Es darf somit bei einem Ausbau die nicht mehr ausreichende Entwässerung verschlechtert werden.


Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ein Immissionsgutachten wurde beauftragt, die Ergebnisse fließen in die Bauleitplanung ein, eine Beeinträchtigung durch den Parkplatz bzw. dessen Zu- und Abfahrt erfolgt demzufolge nicht.

Die Gemeinde Mickhausen wird in Zusammenarbeit mit der Messerschmitt-Kulturerbe-Stiftung den gemeindlichen Feldweg ertüchtigen, so dass eine möglichst staubfreie und sichere Zu- und Abfahrt des Parkplatzes möglich ist. Hierbei werden auch Belange der Entwässerung geklärt.

Abstimmung: 12 : 0


Privater Einwand 2                                                08.08.2021

Widerspruch gegen den Bau eines Fußweges entlang der Schmutter, da bei jedem Hochwasser meine Futterwiesen mit Kies, Sand usw. verunreinigt werden.
Für den dadurch entstandenen Sachschaden werde ich den Betreiber haftbar machen.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der gegenständlichen Bauleitplanung ist nicht erforderlich.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2022 09:16 Uhr