Abwägung der während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 17 "Sondergebiet Parkplätze Schloss" eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 06.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 06.12.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 26.07.2021 bis  27.08.2021 sind folgende Stellungnahmen ohne Bedenken eingegangen:

Behörde                                                Datum

Staudenwasser                                        26.07.2021
Gemeinde Großaitingen                                17.08.2021
HWK Schwaben                                        26.07.2021
LEW Verteilnetz                                        10.08.2021
IHK Schwaben                                        20.08.2021
SBA Augsburg                                        15.07.2021
Bistum Augsburg                                        20.07.2021
ALE Schwaben                                        04.08.2021
Bundeswehr                                                15.07.2021
Schwaben Netz                                        22.07.2021
Gewerbeaufsichtsamt                                20.07.2021


Folgende Bedenken und Anregungen sind eingegangen:

Landratsamt Augsburg                                26.08.2021

Bauleitplanung:
Es ergehen verschiedene redaktionelle Hinweise.

Wasserrecht:
Dem Planentwurf (Fassung vom 05.07.2021) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Sondergebiet Parkplatz Schloss“ der Gemeinde Mickhausen stehen zwingende wasserrechtliche Hinderungsgründe nicht entgegen, sofern nachstehende Anmerkungen beachtet werden: 
Die Schmutter ist im Bereich des vorgesehenen Sondergebietes ein Gewässer III. Ordnung. Gemäß Art. 20 Abs. 2 BayWG i.V. mit der Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Schwaben vom 26.11.1999 (Nummer 12) unterliegen die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen innerhalb des 60-m-Streifens der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht (Anlagengenehmigung). Weiter ist das (unbebaute) Flurstück 430 der Gemarkung Mickhausen mit dem für verbindlich erklärten Regionalplan überwiegend als wasserwirtschaftliches Vorranggebiet für Hochwasserabfluss und -rückhalt H 2 der Schmutter ausgewiesen. In diesem Vorranggebiet kommt dem vorbeugenden Hochwasserschutz gegenüber anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Vorrang zu. Die aufgezeigten Parkplatzflächen einschließlich der Zu- und Abfahrten liegen allerdings außerhalb des überrechneten Überschwemmungsgebietes der Schmutter. Unabhängig davon sollte über die Bauleitplanung festgelegt werden, dass die Parkplatzflächen innerhalb des Vorranggebietes geländegleich auszuführen sind. 
Die geplanten Fußwege innerhalb des Vorrang-/Überschwemmungsgebietes der Schmutter sind, außerhalb der notwendigen Anrampungen für die Stege, ebenfalls geländegleich auszuführen. 
Bei der geländegleichen „Befestigung“ der Parkplatzflächen ist § 37 WHG zu beachten. Insoweit darf durch die Funktionsflächen das wild abfließende Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind. In diesem Zusammenhang wird allgemein auf die Arbeitshilfe vom August 2019: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer – zu beziehen unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeits-hilfe.pdf hingewiesen. 
Das Niederschlagswasser aus den befestigten (abflussrelevanten) Flächen ist, soweit möglich, breitflächig zu versickern. 
Die Eingrünung sowie die naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen sind so anzulegen, dass die Baum- und Strauchpflanzungen im Vorranggebiet H 2 den Zielen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen. 
Die Stege über die Schmutter einschließlich deren Zuwegungen sowie die Parkplatzflächen, soweit nicht geländegleich ausgeführt, stellen nach Wasserrecht die Errichtung sog. baulicher Anlagen bzw. Geländeveränderungen dar und bedürfen innerhalb des mit Regionalplan ausgewiesenen wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes für Hochwasserabfluss und -rückhalt H 2 der Schmutter der wasserrechtlichen Zulassung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG (Art. 47 Abs. 2 Satz 3 BayWG). Hierbei sind auch die materiell-rechtlichen Belange für eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit einzustellen (Art. 20 Abs. 5 BayWG mit § 36 WHG). Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Fußgängerbrücken bzw. der (weitestgehende) Ausschluss von Auswirkungen dieser auf die Hochwassersituation der Schmutter ist hierbei zwingend im Rahmen einer hydraulischen Berechnung aufzuzeigen

Naturschutz:
Eine Überplanung von Auen-Wiesenflächen westlich der Schmutter in einem Bereich, in dem noch keine Vorbelastungen vorliegen, wird, wie mit dem Bauherrn bereits im April 2019 besprochen, aus naturschutzfachlicher Sicht sehr kritisch gesehen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes handelt die Gemeinde Mickhausen im Rahmen ihrer Planungshoheit, die untere Naturschutzbehörde (UNB) nimmt lediglich zu der vorgelegten Planung Stellung.

Folgende Punkte sollten aus naturschutzfachlicher Sicht in den Unterlagen ergänzt / geändert werden: 
  • Hinsichtlich Punkt 3 der Satzung sollte geprüft werden, ob auf dem Parkplatz durchgehend eine wassergebundene Wegedecke aufgebracht werden muss. Allerdings wirken Pflaster- und Rasengittersteine im Auenbereich noch unnatürlicher und massiver und würden daher zu noch höheren Eingriffen in Natur und Landschaft führen. 
  • Wall- oder Damm-Aufschüttungen um die Parkplatzfläche (Punkt 4 der Satzung) herum bedeuten einen zusätzlichen optischen Eingriff in die flache, ebene Auenlandschaft und dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie für die Nutzung und den Erhalt des Platzes technisch erforderlich sind. 
  • Aus ökologischer Sicht sollte auf die Wege-Verbindung entlang der Schmutter verzichtet und die angedachte Wege-Verbindung über die Sportanlage verwirklicht werden. Falls dies nicht möglich ist, sollte unter Punkt 5 der Festsetzungen ergänzt werden, dass eine Beleuchtung entlang des Weges der Schmutter einen Eingriff in die Gehölz- und Gewässer-Lebensräume der Schmutter und eine Beeinträchtigung der Insektenwelt mit sich bringt. Die Beleuchtung ist auf das für die Verkehrssicherheit notwendige Maß zu beschränken, ggf. sollte geprüft werden, ob die Beleuchtung in Bodennähe angebracht werden kann, um die Beeinträchtigung zu minimieren. 
  • Unter Punkt 6 sollten folgende Punkte ergänzt / geändert werden: 
    Im Westen 3 statt 2 Pflanzreihen. Der rote Hartriegel sollte gestrichen werden (wuchert stark). Bei den Hinweisen von Punkt 6 bitte die ersten beiden Sätze streichen und ergänzen, dass nur die in der Artenliste aufgeführten, heimischen Gehölze verwendet werden dürfen. 
  • Unter Punkt 7 sind aus naturschutzfachlicher Sicht weitere und geänderte Maßnahmen- und Pflege-Festsetzungen notwendig; der vorgeschlagene Ausgleich in Form einer reinen Wiesen-Aushagerung ist nach Ansicht der UNB nicht ausreichend für den geplanten Eingriff. Daher schlägt die UNB folgende zusätzlichen Maßnahmen vor: 
    o In den ersten 3 Jahren eine Aushagerung durch 3 oder 4 Schnitte. Mit diesen Maßnahmen soll ab Rechtskräftigkeit der Satzung beginnen und nicht erst mit Baubeginn. 
    o Danach Anlage einer großen, flachen, mähbaren Wiesenmulde (Tiefe bis 0,5 m) oder eines Amphibien-Tümpels (dauerhaft wasserführend), beides mit Abfuhr des Aushubs und Nachbaggern bei Bedarf. 
    o Grubbern / Fräsen eines ca. 5 m breiten Steifens in Nord-Süd-Richtung mit anschließender Mähgut-Übertragung von einer geeigneten Spenderfläche in der Schmutter-Aue zur Artanreicherung der Wiese (Insektenschutz!) in Abstimmung mit dem Naturpark-Verein Augsburg – Westliche Wälder und der unteren Naturschutzbehörde 
  • Außerdem müssen die Angabe der Flächengröße der Ausgleichsfläche auch im Satzungstext selbst festgesetzt werden, um rechtswirksam zu sein. 
  • Da die Gemeinde nicht Eigentümerin der Ausgleichsfläche ist, sollte sie diese über eine Dienstbarkeit oder einen Vertrag dauerhaft sichern (Punkt 7). 
  • Unter Punkt 8 sollte ergänzt werden, dass die Versickerung nicht im Bereich der Ausgleichs-fläche stattfinden darf, um die Entwicklungsziele auf dieser Fläche nicht zu gefährden. 
  • Eingriffsbilanzierung: Im Leitfaden in den Listen 1 a und 1 b sind Beispiele für die Gebiete geringer (I) und mittlerer (II) Bedeutung aufgeführt. Aue-Standorte werden der Kategorie „II oben“ zugeschlagen. Intensivgrünland der Kategorie „I oben“. Somit sollte bei einer Ausgleichsfaktor-Spanne bei Kategorie I von 0,2 bis 0,5 ein am oberen Ende der Spanne angesiedelter Ausgleichsfaktor verwendet werden. Wir bitten, die Bilanzierung anzupassen. 
  • Die Gemeinde Mickhausen ist gem. § 4 c BauGB für die Überwachung der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen und der Entwicklung der Fläche zuständig. Sie kann dies vertraglich auf den Bauherrn oder Eigentümer übertragen, bleibt jedoch gesetzlich verantwortlich. 

Dem Bodenschutzrecht sind im Plangebiet keine Altlasten bekannt. 

Die Tiefbauverwaltung des Landkreises teilt zu dem Bauleitplanverfahren Folgendes mit: 
Die Belange des Tiefbaus sind durch die Zufahrt zur Kreisstraße A 13 betroffen. 

Folgender Schriftverkehr erfolgte bereits im Januar 2020: 

„Sollte die Zufahrt über Fl.-Nr. 433 der Gemarkung Mickhausen (Feldweg) mit Anschluss an die Langenneufnacher Straße (gegenüber von Hs.-Nr. 1 Langenneufnacher Str.) verlaufen, wäre der Einmündungsbereich in die Kreisstraße bzw. die linksabbiegenden Fahrzeuge aus Mickhausen kommend genauer zu betrachten. Hier kann die Sicht auf die ortseinfahrenden Fahrzeuge verringert sein. 
Zudem wäre der Wirtschaftsweg im Zufahrtsbereich auf zu weiten, da ein Begegnungsverkehr nicht möglich ist. Die vorhandene Befestigung des Weges ist hierfür zu schmal. Wäre aber eine Einbahnstraßenregelung angedacht, könnte die Erschließung ggf. einfach herzustellen sein.“

Da nun die Zufahrt über den Feldweg zur Kreisstraße A 13 verläuft sind die oben genannten Auflagen vorhanden. Diese sind: 
- Aufweitung des Einmündungsbereiches am Feldweg zur Ermöglichung des Begegnungsverkehrs. 
- Der Einmündungsbereich muss befestigt sein, so dass auch bei schlechter Witterung keine Verunreinigungen auf der Kreisstraße durch ausfahrende Fahrzeuge verursacht werden. 
- Die Planung des Rad- und Gehweges ist bei der Umgestaltung des Feldweges im Einmündungsbereich der Kreisstraße zu berücksichtigen. 

Generell sieht die Tiefbauverwaltung die Erstellung des Sondergebietes als sinnvoll und zwingend erforderlich an.
Immissionsschutz
… Die Angaben zur Anzahl der Parkplätze sollten übereinstimmen.
Im Rahmen des FNP ist eine Genehmigungsfähigkeit gutachterlich auszuloten. Die Ergebnisse können dann im Rahmen des Bebauungsplanes ggfs. umgesetzt werden und eine immissionsschutzfachliche Beurteilung kann erfolgen.


Beschluss:

Zu Bauleitplanung:
Die redaktionellen Hinweise werden in den Bauleitplanunterlagen berücksichtigt.

Zu Wasserrecht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Parkplatzflächen können nicht geländegleich angelegt werden, da das vorhandene Gelände eine zu große Neigung aufweist. Fußwege werden – wo immer möglich – geländegleich angelegt.
Die Befestigung der Parkflächen ist aktuell in wasserdurchlässiger Bauweise geplant, die Befestigung der zentralen Zu- / Abfahrt soll derart erfolgen, dass der Unterhalt möglichst gering gehalten wird, gleichzeitig muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. 
Im Rahmen des Bauantrages müssen Nachweise zur Niederschlagswasserableitung getroffen werden, ggfs. ist die Anlage von Retentionsbecken o.ä. erforderlich. Eine Änderung der Bauleitplanunterlagen zum Bebauungsplan ist nicht angezeigt.
Für die Erstellung der beiden im Plan dargestellten Fußgängerbrücken über die Schmutter sind eigene Genehmigungsverfahren erforderlich. Innerhalb dieser Genehmigungsverfahren sind entsprechende Nachweise zu Leistungsfähigkeit, Hochwasser usw. zu erbringen. Dies ist jedoch nicht Bestandteil des gegenständlichen Bauleitplanverfahrens. Es erfolgt jedoch ein entsprechender Hinweis in der Begründung.
Die Hinweise zur Eingrünung im Konfliktbereich mit vorbeugendem Hochwasserschutz werden zur Kenntnis genommen, ein entsprechender Hinweis wird in die Satzung aufgenommen.

Zu Naturschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Befestigung der Verkehrs- und Parkflächen soll nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen. Gleichzeitig werden Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt. Deshalb ist vorgesehen, die Zufahrtsachse zu asphaltieren und die Stellplätze in wassergebundener Bauweise herzustellen.
Aufgrund der Hanglage des Plangebietes ist es erforderlich die Stellplätze in „Treppenform“ anzulegen. Die Abfangung des Höhenunterschiedes soll möglichst mit Natursteinen und Begrünung erfolgen. 
Die Wegeverbindung über den Sportplatz wird nochmals geprüft. Bei einer Wegeverbindung entlang der Schmutter werden die Belange der Beleuchtung entsprechend den Vorgaben der UNB realisiert.
Die redaktionellen Hinweise unter Punkt 6 werden umgesetzt.
Die Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend den Vorschlägen der UNB umgesetzt.
Die Hinweise zur Rechtswirksamkeit und Dauerhaftigkeit der Ausgleichsfläche(n) werden entsprechend umgesetzt bzw. beachtet.
Die Eingriffsbilanzierung wird geprüft und ggfs. angepasst.


Zu Bodenrecht und Tiefbauverwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die genannten Auflagen (Aufweitung, Befestigung, Berücksichtigung Geh-/Radweg) werden umgesetzt.
Zu Immissionsschutz:
Ein entsprechendes Gutachten wurde zwischenzeitlich beauftragt. Die Ergebnisse fliessen in die Bauleitplanung ein. Die Zahl der Stellplätze wird angeglichen.

Abstimmung: 12 : 0


AELF                                                                28.07.2021

Forstfachliche Belange sind nicht betroffen.

Landwirtschaftliche Belange:
  • dauerhafter Verlust von ca. 1 ha Grünlandfläche
  • … Bodenart Lehm und 53 Bodenpunkte. … sehr wertvoller Boden
  • Verweis auf § 202 BauGB zum Schutz des Mutterbodens:
    „Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.“ Vor Baubeginn sollte geklärt werden, wo der Boden, der bei den Baumaßnahmen anfällt, sinnvoll weiterverwendet werden kann.“

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zum Schutz des Mutterbodens werden in die Satzung aufgenommen. Die Verwendung des Mutterbodens wird nach Möglichkeit vor Baubeginn geklärt.


Abstimmung: 12 : 0


Bayer. Bauernverband                                                26.07.2021


Zu- und Abfahrt zum Parkplatz
Die Zuwegung zum geplanten Parkplatz ist aus unserer Sicht nicht geeignet. Aktuell wird dieser Weg als land- und forstwirtschaftliche Verbindungsstrecke genutzt. Im Rahmen der Flurerneuerung wurde der Weg mit Mitteln der Eigentümer errichtet, um die Bewirtschaftbarkeit der Flächen sicherzustellen. Durch die nun geplante Nutzung wird die ursprüngliche Nutzung zurückgedrängt und erschwert, vor allem zu Erntezeiten. Aus diesem Grund ist aus unserer Sicht eine Verbreiterung der Zufahrt unbedingt notwendig, um das Planvorhaben verwirklichen zu können. Ansonsten besteht eine erhöhte Gefahr von Konfliktsituationen von PKW-Fahrern, die zum Parkplatz wollen und dem landwirtschaftlichen Verkehr, was im Zweifelsfall zu Schäden sowohl an den anliegenden Feldstücken als auch den Verkehrsteilnehmern führen kann.
Staubentwicklung 
In der Begründung zur vorliegenden Planung ist zwar vermerkt, dass der Zufahrtsweg von Norden geteert ist, jedoch fördert - nach Rücksprache mit dem Ortsobmann - der aktuelle Ausbauzustand des Weges Staubbildung. Durch den aus der vorliegenden Planung folgenden Verkehr, wird die Nutzung des Weges erhöht und damit auch die Staubbildung stark vermehrt auftreten. Dies führt vor allem in Sommermonaten zu einer Verschmutzung des Futters aufgrund der Staubablagerung auf den Wiesenflächen.


Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsweg wird im Zuge der Parkplatzherstellung derart ausgebaut bzw. ertüchtigt, dass durchgehend ein staubfreies Befahren sowie zumindest abschnittsweise ein Begegnungsverkehr auf befestigten Flächen möglich ist.
Damit soll die Verschmutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen minimiert werden.

Abstimmung: 12 : 0


Reg. v. Schwaben                                                02.08.2021

Hinweis auf Vorranggebiet zur Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes der Schmutter
Das Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes. Der Sicherung des Hochwasserablusses und -rückhaltes soll Vorrang eingeräumt werden. Ob sich daraus besondere Anforderungen an die Planung ergeben, wird von der zuständigen Fachstelle zu beurteilen sein.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


Abstimmung: 12 : 0


WWA Donauwörth                                                20.08.2021

Hinweis auf Vorranggebiet zur Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes der Schmutter
Das Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes. Die Ziele des Regionalplanes sind im Bebauungsplan planlich darzustellen und zu berücksichtigen.

Bodenschutz:
Umfangreiche Hinweise zu den Belangen des Schutzgutes „Boden“, z.B. Bodenuntersuchungen, Aushub, Zwischenlagerung und Entsorgung von Böden.
Mutterboden ist zu schützen usw.

Niederschlagswasserbeseitigung:
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 
Wie dem Entwurf zu entnehmen ist, soll das Niederschlagswasser über den durchlässigen Bodenbelag ohne Ableitung und Sammlung direkt versickert werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird daher nicht erforderlich. 
Aufgrund der Hanglage zur Schmutter sollten im östlichen Bereich durch Vegetationsstreifen und das Anlegen von Schwellen bzw. Mulden das Abschwemmen von Grobstoffen bei Starkregenereignissen in die Schmutter minimiert werden.

2.4 Oberirdische Gewässer 
2.4.1 Unterhaltung 
Neben dem Plangebiet verläuft das Gewässer Schmutter. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Mickhausen. 
Die Gewässerunterhaltung umfasst gemäß § 39 WHG die Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Hierzu gehört auch die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neu-anpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss und die Zugänglichkeit. Es sind hierfür wie vorgesehen Uferstreifen entlang der Schmutter. auszuweisen und im Plan als Flächen für die Wasserwirtschaft darzustellen. 
Das im Planungsgebiet verlaufende Gewässer Schmutter ist Bestandteil des Oberflächenwasserkörpers (OWK) 1_F084. und verfehlt aufgrund struktureller Defizite den nach EG-WRRL zu erreichenden "guten ökologischen Zustand" bzw. das "gute ökologische Potential". Um die Bewirtschaftungsziele der EG-WRRL bzw. des §§ 27 ff. WHG erreichen zu können, sind Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung des Gewässers durch die Gemeinde erforderlich. Der dafür notwendige Platzbedarf (Uferstreifen) ist im Plan darzustellen. Ebenso empfehlen wir, den ggf. für den Bebauungsplan erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleich im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes an der Schmutter umzusetzen. 
Diese Maßnahmen können sich am bereits vorliegenden Gewässerentwicklungskonzept orientieren. 
Die Umsetzung ökologischer Ausbau- und Unterhaltsmaßnahmen können gefördert werden, wir beraten dazu gerne näher. Alternativ können solche Maßnahmen auch auf das kommunale Ökokonto angerechnet werden. 
Hinweis 
Im Bebauungsplan sind nachrichtlich die geplanten Fußwege und Fußgängerbrücken dargestellt. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere E-Mail vom 03.12.2020 an das Ingenieurbüro Vogg. Darin haben wir zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Fußweg ein Mindestabstand von 10 m zur Schmutter einzuhalten ist. 
Zudem sollten auch auf dieser Gewässerstrecke dann Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung des Gewässers durch die Gemeinde umgesetzt werden.

Hochwasser:
Das Planungsgebiet befindet sich (teilweise) im ermittelten Überschwemmungsgebiet der Schmutter. 
Der bei Hochwasser überschwemmten Fläche kommt Rückhaltefunktion zu. Sie ist daher nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 WHG). § 77 Abs. 1 WHG ist als Planungsleitsatz nach der Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 26.Januar 2009, Az.: 1 B 07.151) von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. In der Abwägung ist insbesondere der materielle Gehalt von § 78 Abs. 2 WHG einzustellen (BayVGH vom 26.01.2009 a.a.O.)

Vorschlag zur Änderung des Plans: 
Die aktuellen Überschwemmungsgebietsgrenzen sind im Plan zu vermerken. Dem Wasser-wirtschaftsamt liegt eine aktuelle Berechnung des Überschwemmungsgebietes der Schmutter des Ingenieurbüros Steinbacher vom Juni 2021 vor. Darin wurden insbesondere im Bereich des Schlosses neue Überschwemmungsgrenzen ermittelt. 

Vorschlag für Festsetzungen: 
„Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“ 

Hinweise 
Im Bebauungsplan sind nachrichtlich die geplanten Fußwege und Fußgängerbrücken dargestellt. 
Bei den geplanten Querschnitten bzw. bei der Gestaltung der Fußgängerbrücken einschließlich der unmittelbaren (evtl. barrierefreien) Wegezuführungen ist durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen, dass keine nachteilige Veränderung des Wasserstandes und des Abflusses, keine Verminderung der Rückhaltewirkung und keine Auswirkung auf die Nach-barschaft erfolgt. 
Bei den Fußwegen selbst wird davon ausgegangen, dass sie aufgrund der Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet geländegleich ausgeführt werden. Andernfalls ist auch hier ein hydraulischer Nachweis erforderlich.

Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser 
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. 
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf der Ebene der Bauleitplanung. Auch wenn es sich hier nur um einen Parkplatz handelt, sollten aufgrund der vorhandenen Geländeneigung die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) erhoben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchgeführt werden, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird (Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ und DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungs-vorsorge“). Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen. 
Die Gemeinde, sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Auf die gemeinsame Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ von StMB und StMUV wird hingewiesen. 
Insofern bauliche Maßnahmen zur Wasserlenkung vorgesehen werden, dürfen diese das an-fallende Niederschlagswasser nicht auf andere Grundstücke ableiten.

Vorschlag für Festsetzungen 
„Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“


Weitere Hinweise zu häusliches Abwasser, Wasserversorgung, Löschwasserversorgung, Trinkwasserschutzgebieten, Grundwasser und Altlasten. Grundsätzlich keine Bedenken hierzu.

Zusammenfassung 
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Ziele des Regionalplanes hinsichtlich Vorranggebiet der Schmutter sind bereits dargestellt. Der Festsetzungsvorschlag für Belange der Hochwasservorsorge wird in die textlichen Festsetzungen der Satzung des Bebauungsplanes übernommen.
Die vorgetragenen Hinweise zum Schutzgut Boden werden in die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes übernommen.
Maßnahmen zur Minimierung des Abschwemmens von Grobstoffen bei Starkregenereignissen werden in Absprache mit den Belangen der UNB im Zuge der Parkplatzherstellung getroffen. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen der Satzung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes der Schmutter werden in Abstimmung mit dem vorliegenden Gewässerentwicklungskonzept der Schmutter durch die Gemeinde Mickhausen erfolgen. Der Gehweg vom Parkplatz zum Schloss bzw. zum Sportplatz wird – wo möglich – im Abstand von mind. 10 m zum Westufer der Schmutter geführt. Da die Herstellung des Gehweges jedoch ausschließlich auf Grundstücken der Messerschmitt-Kulturerbe-Stiftung bzw. der Gemeinde Mickhausen erfolgen muss, kann dieser Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werden.
Die im Regionalplan dargestellten und in die Bauleitplanung übernommenen Flächen des Überschwemmungsgebietes der Schmutter werden im Zuge der Parkplatzanlage und der Fußwege nicht tangiert, eine Änderung des bestehenden Retentionsvolumina erfolgt nicht. Ausgleichsmaßnahmen sind deshalb hierzu nicht erforderlich. Im Zuge der Herstellung der beiden Fußgängerbrücken über die Schmutter werden die erforderlichen Nachweise im Zuge des (Bau-) Genehmigungsverfahrens erforderlich und auch dann erbracht.
Eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung hinsichtlich wild abfließendem Wasser aus Außenbereichen usw. wird als nicht erforderlich erachtet, da es sich gerade nur um eine Parkplatzanlage handelt. Im Zuge der Planungen zur Parkplatzanlage wird jedoch ein besonderes Augenmerk auf die Entwässerung von Niederschlagswasser gelegt.

Abstimmung: 12 : 0


Privater Einwand 1                                                21.08.2021

Zu 1.7 Immissionsschutz:
Der Weg ist nur in einem Teilbereich asphaltiert. Der Fahrverkehr der Zu-/Abfahrt zur A13 ist keineswegs 130 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt.
Insgesamt wird die Zu-/Abfahrt zur A13 in diesem Bereich kritisch gesehen. Der Weg ist zu schmal. Die Ausfahrt auf die A13 ist je nach Jahreszeit und Bewuchs kaum möglich.
Für weitere Planungen muss der Ausbau und die Umwidmung der Zu-/Abfahrt einbezogen und der Kostenträger hierfür geklärt werden. Auch die Entwässerung des Weges muss überdacht werden. Bei Starkregenfällen 2021 war der Weg wegen Hochwasser bereits mindestens zweimal nicht mehr befahrbar. Es darf somit bei einem Ausbau die nicht mehr ausreichende Entwässerung verschlechtert werden.


Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ein Immissionsgutachten wurde beauftragt, die Ergebnisse fließen in die Bauleitplanung ein, eine Beeinträchtigung durch den Parkplatz bzw. dessen Zu- und Abfahrt erfolgt demzufolge nicht.

Die Gemeinde Mickhausen wird in Zusammenarbeit mit der Messerschmitt-Kulturerbe-Stiftung den gemeindlichen Feldweg ertüchtigen, so dass eine möglichst staubfreie und sichere Zu- und Abfahrt des Parkplatzes möglich ist. Hierbei werden auch Belange der Entwässerung geklärt.

Abstimmung: 12 : 0


Privater Einwand 2                                                08.08.2021

Widerspruch gegen den Bau eines Fußweges entlang der Schmutter, da bei jedem Hochwasser meine Futterwiesen mit Kies, Sand usw. verunreinigt werden.
Für den dadurch entstandenen Sachschaden werde ich den Betreiber haftbar machen.


Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der gegenständlichen Bauleitplanung ist nicht erforderlich.


Abstimmung: 12 : 0


Privater Einwand 3                                                11.08.2021

Hiermit erhebe ich … Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 17.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2022 09:16 Uhr