Bauvorhaben: Neubau eines Doppelhauses mit vier Stellplätzen
Fl.-Nr.: 215/34, Gemarkung Walkertshofen
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schörr“ in einem Allgemeinen Wohngebiet. Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf der Gemeinderatssitzung am 29.09.2020 erteilt.
Zur Weiterbearbeitung des Bauantrages werden seitens des Landratsamtes zusätzlich zu Ergänzungen der Planvorlagen noch folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes angefordert:
- Anlegen von Stützmauern
Laut Bebauungsplan sind Stützmauern im Baugebiet nur ausnahmsweise zulässig. Geländeanpassungen sollen über natürliche Böschungen ausgeglichen werden.
Begründung:
Aktuell gibt es bereits Stützmauern im Baugebiet. Entlang der nördlichen Grenze wäre eine Böschung nur umsetzbar, wenn das Haus weiter in Richtung der südlichen Erschließungsstraße verschoben würde, wodurch jedoch keine nutzbaren Gartenflächen mehr blieben.
Das übrige Gelände soll weitestgehend im natürlichen Verlauf belassen werden.
- Überschreitung der Grundflächenzahl II (GRZ II)
Die Grundflächenzahl ist mit maximal 0,3 festgelegt. Daraus ergibt sich durch eine zulässige Überschreitung um 50% eine mögliche Grundflächenzahl von 0,45.
Aufgrund der erforderlichen Zufahrten und Stellflächen wird bei dem Bauvorhaben eine GRZ von 0,513 erreicht.
Begründung:
Die Überschreitung der GRZ beruht auf der langen Zuwegung und den erforderlichen Stellplätzen, die jedoch mit wasserdurchlässigem Material angelegt werden sollen. Die Zufahrtsflächen wurden bereits auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
- Abweichende Firstrichtung
Die Hauptfirstrichtung wurde im Bebauungsplan um 90° gedreht vorgegeben.
Begründung:
Aufgrund der Topografie und der geplanten Zuwegung kann bei der gewählten Firstrichtung das Grundstück besser ausgenutzt werden. Da die Häuser auf den direkten Nachbargrundstücken die gleiche Firstrichtung aufweisen, wird sich das Gebäude mit dem um 90° gedrehten First sehr gut in die Bebauung einfügen.