Aufhebung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 23.02.2021 ö 5

Sachverhalt

In der Bürgermeisterausschusssitzung vom 03.02.2021 wurde erläutert, wie sich die Abstandflächen nach dem 01.02.2021 nach neuem Gesetz darstellen.
Das neue Abstandsflächenrecht ist ein Gesetz und wurde vom Gesetzgeber, dem Bayerischen Landtag erlassen. Den Gemeinden als Organ der Exekutive wurde das Recht eingeräumt, durch Satzungen überwiegend das alte Abstandsflächenrecht beizubehalten. Dies bedarf aber einer juristischen Begründung für jeden Ortsteil. Als Gründe zählt laut ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes laut Rechtsanwalt Dr. Spieß von der Anwaltskanzlei Döring und Spieß lediglich die Erhaltung und Verbesserung des Ortsbildes. Dies stellt eine Ermessenentscheidung der Gemeinde dar, die einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten muss. In dem von Dr. Spieß zitierten Urteil des VGH s von 2003 wurde eine Abstandflächensatzung der Landeshauptstadt München aufgehoben. Die gerichtssichere Begründung der Ermessensentscheidung ist also nur mit Beteiligung eines Baurechtsfachanwaltes möglich. Daher sollte die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe aufgehoben werden. Die gerichtssichere Begründung der Ermessensentscheidung ist also nur mit Beteiligung eines Baurechtsfachanwaltes möglich. Auch der Baujurist des Landratsamtes hat vom Erlass einer eigenen Abstandsflächensatzung abgeraten, da in Extremfällen Haftungsansprüche von Bauwerbern oder Bauträgern im Raum stehen. Daher sollte die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe aufgehoben werden. In der Bürgermeisterdienstbesprechung vom 10.02.2021 führt er im Wesentlichen die Vorgaben des Bauministeriums aus:
  • Die Gemeinde muss das Abstandsflächenrecht bei Erlass einer Satzung nach deren Vorgaben selbst prüfen.
  • Satzungen, die für das ganze Gemeindegebiet gelten, „sind mit Fragezeichen zu versehen“. Es muss für jeden Ortsteil eine eigene Begründung erstellt werden.
Dies wird jedoch schwierig, wenn dort keine einheitliche Bebauung und von sich aus schon eine dichte Bebauung besteht.
  • Die Pauschalbegründung aus der Mustersatzung des Gemeindetags kann nur als Grundlage verwendet werden. Vorher hat eine Bestandsaufnahme der Bebauung des Gemeindegebiets ebenso wie eine Abwägung zu erfolge. Solche Satzungen sollten daher gebietsbeschränkt sein. Der Gebietscharakter sollte ausreichend abgewogen werden.
  • In einer Art Stufenmodell sollte v.a. zwischen Wohnbereichen und eher geschäftlich geprägten Bereichen differenziert werden.
  • Das Verwaltungsgericht hebt inzident in die Satzung auf, wenn die Begründung nicht ausreicht.
  • Pauschalregelungen werden voraussichtlich „kippen“.
  • Eine Haftung kann in Extremfällen im Raum stehen.
  • Alternativen: Einfache Bauleitpläne mit Baufenstern oder Festlegungen zum Maß der baulichen Nutzung, Veränderungssperren für Übergangszeit, Bauleitplanung oder Test der neuen Rechtslage.


Die Aufhebungssatzung, die Beispiele für das Abstandsflächenrecht und der Sachvortrag für den Bürgermeisterausschuss vom 03.02.2021 wurden im RIS bereitgestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2021 10:34 Uhr