Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung
Fl.-Nr.: 888/4, Gemarkung Konradhofen
Das Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „Westlich der Schulstraße II“ in einem allgemeinen Wohngebiet.
Auf dem Flurstück ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Holzbauweise geplant.
Für das Bauvorhaben werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Dachneigung 23° anstatt 42° - 48° (Punkt C.2.2.4.1 der Satzung)
Begründung:
Aufgrund der gewünschten Altengerechtigkeit ist kein zusätzliches bewohnbares Dachgeschoss geplant. Durch die geringere Neigung wird die Belichtung/Belüftung der angrenzenden Grundstücke deutlich weniger eingeschränkt.
Im Bebauungsplangebiet sind bereits abweichende Dachformen vorhanden.
- Stellplatz der WE 2 ohne gedeckten Stellplatz
Gem. Nr. C 2.2.6.1 der Satzung sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze nachzuweisen, hierbei ist mindestens ein Stellplatz gedeckt auszubilden.
Begründung:
Für die WE 2 (nur 32 m²) wird kein gedeckter Stellplatz errichtet, um die Nutzbarkeit des Gartens nicht zu beeinträchtigen.
- Oberkante des Fertigfußbodens 30 cm über Gelände anstatt 15 cm
Gem. Punkt C.2.2.4.2 der Satzung kann die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der Häuser bis zu 15 cm über Gelände bergseitig eingestellt werden. Der Vermessungspunkt ist frei wählbar.
Begründung:
Zur Schaffung der gewünschten Barrierefreiheit wird der EG Fertigfußboden an der Bezugsstelle (Nord-West-Ecke) 30 cm über dem natürlichen Gelände geplant.
Durch das Nicht-Ausschöpfen der zulässigen Wandhöhe und Dachneigung entsteht ein Gebäude, welches deutlich niedriger ist als gem. Bebauungsplan zulässig.