Neuerrichtung von drei Wohneinheiten mit Tiefgarage, Fl.-Nr. 2430/2, Gemarkung Mittelneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 02.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 02.08.2021 ö 2.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neuerrichtung von drei Wohneinheiten mit Tiefgarage

Fl.-Nr.:                                2430/2, Gemarkung Mittelneufnach

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Riedle“ im ausgewiesenen Teilbereich WA 3 (Allgemeines Wohngebiet).
Auf dem Flurstück ist die Errichtung eines 3-Familienhauses mit Tiefgarage vorgesehen.

Für das Bauvorhaben werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

  1. Anzahl der Wohnungen
Pro Einzelhaus sind gem. Textteil Nr. 3.2 max. 2 Wohnungen zulässig.

Beantragte Befreiung: Errichtung von drei Wohnungen

Begründung:
Um eine bessere Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden drei Wohnungen geplant.
Die Wohnung 1 wird zukünftig vom Eigentümer bewohnt und die beiden anderen werden vermietet.

  1. Geschossflächenzahl (GFZ)
Gem. Punkt 3.1 der Festsetzungen ist im WA 3 eine Geschossflächenzahl von 0,6 zulässig.

Beantragte Befreiung: Geschossflächenzahl 0,664 ( Überschreitung + 10,66 %)

       Begründung:
       Durch die max. Bebaubarkeit ist es nicht möglich, die Geschossflächenzahl einzuhalten.

Hinweis:
Bei einem vergleichbaren Grundstück innerhalb des Baugebietes konnten die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (hier: GFZ) eingehalten werden.

  1. Von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung wird folgende Abweichung beantragt:

Aufgrund der zulässigen Halbierung der Abstandsfläche mit einer Länge von 16,0 m und einer Gesamtlänge des Gebäudes von 18,50 m kann die Abstandsfläche um 2,50 m nicht halbiert werden, somit kommt es zu einer geringfügigen Überschreitung der Abstandsfläche von 0,85 m – 0,90 m auf einer Breite von 2,50 m.

Auszug aus der 1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
§ 2 
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. 

§ 4
Von den Bestimmungen dieser Satzung können gem. Art. 63 BayBO Abweichungen zugelassen werden.

Im Gremium werden die Planunterlagen gesichtet.

Beschluss 1

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Punkt 1 – Anzahl der Wohnungen - das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Andreas Treutwein ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Punkt 2 – Geschossflächenzahl (GFZ) - das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Andreas Treutwein ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Beschluss 3

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Punkt 3 - Abweichung von den Bestimmungen der 1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe von 0,85 m – 0,90 m auf einer Breite von 2,50 m - das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Andreas Treutwein ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Datenstand vom 23.08.2021 08:57 Uhr