Abwägung der Stellungnahmen aus der Auslegung und Beteiligung der TÖB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 "Östlich des Kindergartens"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 22.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 22.06.2022 ö 3

Sachverhalt

Vorbemerkungen
Anlass für die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Östlich des Kindergartens“ gibt der derzeitige Bedarf der Gemeinde Langenneufnach an neuem sozialem Wohnraum. Ziel der Planung ist es, zwei Gebäude mit betreutem Wohnen, einer Tagespflege und einer Tiefgarage zu errichten. Hierzu muss eine Änderung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 17 „Östlich des Kindergartens“ erfolgen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb der Gemeinde und der Gemarkung Langenneufnach am östlichen Rand. Er umfasst eine Fläche von rund 5.182 m². Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurnummer 545/14.
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan ist der Planbereich als Fläche für Wohnen dargestellt. Zudem ist eine fußläufige Verbindung von Nordosten aus dem Wohngebiet der Blumenstraße zum Friedhof im Westen dargestellt.

Beteiligungsverfahren
Die Vorschriften sehen ein zweistufiges Beteiligungsverfahren vor. Das Beteiligungsverfahren hat zum Zweck, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der öffentlichen Belange zu ermöglichen. In einem möglichst frühzeitigen Stadium der Planung werden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung eingeholt (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).
Im weiteren Planungsverlauf findet eine erneute Beteiligung zum Planentwurf und der Begründung statt (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Die nachfolgend aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Planung wurde öffentlich ausgelegt.

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
 
02        Regionaler Planungsverband
03        Naturpark Augsburg – Westliche Wälder e.V.
08        Zweckverband Stauden-Wasserversorgung
09        Gewerbeaufsichtsamt
11        Bayerischer Bauernverband
13        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
15        Regierung von Schwaben – Abfallrechtsbehörde
16        Vermessungsamt Augsburg
17        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
18        Staatliches Gesundheitsamt
19        Deutsche Post AG
22        Telefonica Germany GmbH u. OHG
23        Bund Naturschutz in Bayern
24        Evangelisch-Lutherisches Pfarramt
26        Deutsche Telekom AG
27        Kreisjugendring Augsburg-Land
28        Örtliches Katholisches Pfarramt
30        Lech-Elektrizitätswerke AG
31        DSL mobil GmbH
32        AVV
34        Markt Fischach
35        Gemeinde Walkertshofen
36        Gemeinde Mickhausen

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Stellungnahmen ohne Bedenken oder Anregungen haben abgegeben:
06        Staatliches Bauamt………………………………………………………… vom 01.04.2022
07        Amt für Ländliche Entwicklung……………………………………………  vom 06.05.2022
12        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten………………………    vom 05.04.2022
14        Regierung von Schwaben – Höhere Landesplanungsbehörde………   vom 20/28.04.2022
20        Industrie- und Handelskammer…………………………………………….vom 06.05.2022
21        Handwerkskammer für Schwaben………………………………………    vom 11.04.2022
25        Bischöfliche Finanzkammer………………………………………………   vom 05.05.2022
29        LEW Netzservice GmbH…………………………………………………….vom 10.05.2022
33        Markt Aichen………………………………………………………………….vom 11.04.2022

      1. Mit Hinweisen zu den betriebseigenen Anlagen
04        Schwaben Netz……………………………………………………………….vom 14.01.2022
10        Deutsche Telekom AG……………………………………………………….vom 01.04.2022


Stellungnahmen mit Bedenken oder Anregungen haben vorgebracht:

1. TÖB
01        Landratsamt Augsburg………………………………………………………vom 13.05.2022
05        Wasserwirtschaftsamt……………………………………………………….vom 10.02.2022


1. Träger öffentlicher Belange
  1. Landratsamt Augsburg vom 13.05.2022

Nachdem in den Nutzungsschablonen und im Textteil keine „GFZ“ festgesetzt wird, sollte die „GFZ“ aus Gründen der Rechtsklarheit auch nicht in der Zeichenerklärung aufgeführt werden.

Fachliche Würdigung / Abwägung:
Die GFZ soll auf der Zeichenerklärung herausgenommen werden.

Soweit ersichtlich, liegt die im Vorhaben- und Erschließungsplan im Süden des WA2 geplante Außentreppe teilweise außerhalb der Baugrenze und widerspricht somit dem Bebauungsplan. Dies ist noch rechtsklar zu überarbeiten.

Fachliche Würdigung / Abwägung:
Die Baugrenze soll redaktionell um die Außentreppe erweitert werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan Dachaufsicht (Lageplan) wird ebenfalls um die Darstellung ergänzt. In den Grundrissen ist die Außentreppe erkennbar.

Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren Folgendes mit:
Zum Planentwurf (Fassung vom 08.03.2022) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Östlich des Kindergartens“ in Langenneufnach durch die Gemeinde Langenneufnach bestehen weiterhin keine zwingenden wasserrechtlichen Hinderungsgründe. Hierzu wird folgendes angemerkt:
  • Sollten die vorgesehenen Keller / Tiefgarage in das Grundwasser einbinden, stellt diese Einbringung der Baukörper in das Grundwasser grundsätzlich einen wasserrechtlich erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand dar. Es ist dann im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens (ggf. über ein hydrogeologisches Fachgutachten) aufzuzeigen, dass die Tiefengründung bzw. der Baukörper keine signifikanten Auswirkungen auf das Grundwasser und auf Dritte haben.
Sofern kein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist dann ein eigenständiges wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zu beantragen.
  • Eine zur Bauausführung etwaig notwendige Bauwasserhaltung bedarf der vorherigen Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
  • Im Hinblick auf die Hanglage des Baugrundstückes wird abermals allgemein auf die Arbeitshilfe vom August 2019: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer – zu beziehen unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeits-hilfe.pdf hingewiesen.

Fachliche Würdigung / Abwägung:
Die Hinweise des Fachbereichs Wasserrecht werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen.

Dem Bodenschutzrecht sind im Änderungsbereich keine Altlasten bekannt.
Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.
2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
3. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.
4. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.
5. Erforderliche Anleiterstellen für den zweiten Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr (vierteilige Steckleiter) sind dauerhaft zugänglich und frei zu halten.
6. Gebäude, in denen die Brüstungshöhe notwendiger Fenster mehr als 8,00 m über Gelände liegt, müssen mindestens zwei bauliche Rettungswege aufweisen.


Fachliche Würdigung / Abwägung:
Die Hinweise des Brandschutzes werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen.


Nachdem dem Landratsamt zwischenzeitlich auch der Bauantrag für das zugrundeliegende Bauvorhaben vorliegt, sind aus bauordnungsrechtlicher Sicht folgende Bedenken mitzuteilen:
  • Im Brandschutznachweis des Bauantrages wird eine Drehleiter mit Aufstellfläche benannt, obwohl die Feuerwehr Langenneufnach über keine Drehleiter verfügt.
  • Der vom Kreisbrandrat geforderte 2. bauliche Rettungsweg ist im Gebäude WA2 für das Penthouse-Geschoß nicht vorhanden.
Der Vorhabens- und Erschließungsplan ist an die entsprechenden (notwendigen) baulichen Änderungen anzupassen.

Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich.
Bei Grundstücken (Anwesen), welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, oder keine Wendemöglichkeit vorhanden ist, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten geeigneten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.

Fachliche Würdigung / Abwägung:
Die Hinweise werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen.


Auf anliegende Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 13.05.2022 wird verwiesen. In den Vorhaben- und Erschließungsplan (z.B. im Rahmen eines Nutzungskonzeptes) ist noch die in der E-Mail des Büros OPLA vom 11.05.2022 bestätigte Nutzung, wonach die Park-plätze in der Tiefgarage nur den Bewohnern des Betreuten Wohnens zugeordnet sind und sich die Mitarbeiterparkplätze oberirdisch befinden, sowie auch – falls zutreffend - dass keine Nachtnutzung der oberirdischen Stellplätze 7 bis 17 erfolgt, aufzunehmen.

Fachliche Würdigung / Abwägung:
Im Vorhaben- und Erschließungsplan soll die Nutzungen ergänzt und in der Begründung des Bebauungsplanes unter 5.1 beschrieben werden.
Zudem soll unter 7.6 erwähnt werden, dass die oberirdischen Parkplätze nachts nicht genutzt werden.


Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz vom 13.05.2022
Die Gemeinde Langenneufnach hat im Jahr 2020 den Bebauungsplan Nr. 17 „Östlich des Kindergartens“ aufgestellt. Der technische Umweltschutz (TUS) war bei der 1. Änderung bereits beteiligt. Aus der Stellungnahme vom 11.02.2022 (Az.: 55.6-I-144-21) geht hervor, dass grundsätzlich nichts gegen die Planung von Wohnraum für betreutes Wohnen, einer Tagespflege und Tiefgarage spricht. Bei den nun vorliegenden Unterlagen vom 08.03.2022 handelt es sich um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Tiefgarage mit 20 Stellplätzen errichtet werden soll. Diese Tiefgarage wird nach Angabe in der E-Mail vom 11.05.2022 des Planungsbüros Opla lediglich für die Wohnnutzung des Betreuten Wohnens genutzt. Diese Angabe sollte noch aus Vorhabens- und Erschließungsplan hervorgehen. Oberirdisch werden 20 Stellplätze errichtet, die hinsichtlich des Fahrverkehrs von Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall wurde seitens des TUS eine überschlägige schalltechnische Berechnung gemäß Parkplatzlärmstudie durchgeführt, bei der die TA Lärm zur Beurteilung herangezogen wurde. Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt stellt allgemein anerkannte Berechnungsverfahren für den Lärm von Parkplätzen und Tiefgaragen vor. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf das Beurteilungsverfahren der TA Lärm.

Für die geplante Tiefgaragenabfahrt ist daher die Parkplatzlärmstudie einschlägig. Aufgrund des Fahrverkehrs konnten durch überschlägige Berechnungen keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von 60 bzw. 45 dB(A) tagsüber bzw. nachts nach TA Lärm an den nächstgelegenen Immissionsorten, auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn.: 1/10 und 1/11 festgestellt werden.

Fachliche Würdigung / Abwägung:
Der Hinweis wird von der Gemeinde zur Kenntnis genommen.


Bezüglich der oberirdischen Stellplätze lässt sich folgendes mitteilen: Gemäß der Parkplatzlärmstudie ist im Wohngeiet zur Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums zur Nachtzeit ein Mindestabstand von 28 m zwischen dem Rand des Parkplatzes und dem nächstgelegenen Immissionsort erforderlich. Im vorliegenden Fall kann der erforderliche Mindestabstand zwischen den oberirdischen Stellplätzen Nr. 7 - 17 und den angrenzenden Nachbarn (Fl.-Nr.: 1/10 und 1/11) nicht eingehalten werden.
Bezüglich der Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums gibt es eine Vielzahl von Gerichtsurteilen für Parkplätze an Wohnanlagen. Hiernach ist das Spitzenpegelkriterium bei der Beurteilung zwar nicht anzuwenden, die Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums deutet jedoch gemäß den Ausführungen in der Parkplatzlärmstudie (vgl. Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt / August 2007) auf Planungsmängel im Hinblick auf den Immissionsschutz hin. Aus fachtechnischer Sicht wird die Möglichkeit gesehen, mit Hilfe von aktiven Schallschutzmaßnahmen, z.B. durch den Bau von Carports die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums zu erreichen.
Sollten die Parkplätze zur Nachtzeit nicht genutzt werden, gäbe es keine Überschreitungen bzgl. des Spitzenpegelkriteriums. Dies sollte jedoch ebenfalls im Vorhabens- und Erschließungsplan dargestellt werden.

Fachliche Würdigung / Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da die oberirdischen Stellplätze nur von Mitarbeitern benutzt und nachts nicht genutzt werden, ist von einer Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums nicht auszugehen.


In den Textlichen Hinweisen wird unter Punkt 3.2 auf das Glockengeläut der Pfarrkirche hingewiesen. Dieser Absatz kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht gestrichen werden, da das Plangebiet nicht näher als bereits bestehende Bebauung an die Pfarrkirche heranrückt. Sollte die Friedhofskapelle jedoch zum Stundenschlag läuten, kann ohne Angaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht sichergestellt werden, ob die Immissionsrichtwerte an den einschlägigen Immissionsorten eingehalten werden.


Fachliche Würdigung / Abwägung:
Der Punkt 3.2 in den textlichen hinweisen soll laut Anregung gestrichen werden.


Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung / Abwägung redaktionell angepasst und die Begründung ergänzt.

Abstimmung: 11 : 0



  1. Wasserwirtschaftsamt vom 05.05.2022

Wir verweisen dazu auf unsere Stellungnahme 3-4622-A-1426/2022 vom 10.02.2022.
Stellungnahme vom 10.02.2022
zu o. g.  Änderung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1         Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2         Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.2 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

2.2.1         Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor.

2.2.2         Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen.

Fachliche Würdigung / Abwägung:
Die Hinweise werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen.


Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.


Fachliche Würdigung / Abwägung:
Auf die Hinweise wird bereits unter Punkt 6 der Textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen eingegangen.


2.2.3         Vorsorgender Bodenschutz

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2 a und 4 c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen.

Für die Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.

Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird empfohlen, im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen.

Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.

Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.

Vorschläge für Hinweise zum Plan:

„Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Es wird empfohlen, hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu lassen.“

„Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.“

„Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.“

„Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.“

Es wird empfohlen, entsprechend DIN 19639, die Baumaßnahme in der Planungs- und Ausführungsphase von einer qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung beaufsichtigen zu lassen.“

„Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.“

2.2.4         Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen

Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt. http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/index.htm

Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.


Fachliche Würdigung / Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


2.3 Abwasserbeseitigung

2.3.1         Allgemeines

Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist nach unserem Informationsstand eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen.

2.3.2         Häusliches Abwasser

Nach unseren Informationen sind an die bestehenden Mischwasserbehandlungsanlagen bauliche Maßnahmen erforderlich (RÜ I, RÜ II und Stauku). Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen möglicherweise nur bedingt oder nicht mehr aufnehmen. Es ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes zu überprüfen, ggf. zu überrechnen und anzupassen.

Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert.

2.3.3         Niederschlagswasser

Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.

Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser zu versickern.

Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dieses Benutzungsrecht dem Grundstückseigentümer nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist eine quantitative Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 / DWA-M 153 erforderlich. Sofern diese ergibt, dass vor Einleitung eine Drosselung erforderlich ist, sind die dazu erforderlichen Rückhalteflächen im Bebauungsplan festzusetzen.

Vorschlag für Festsetzungen

„Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.“

„Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.“

„Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind ohne geeignete Vorreinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig/vorab grundsätzlich technisch zu begründen. Notwendige Versickerungs- und Retentionsräume oder Vorbehandlungsanlagen sind auf den privaten Grundstücken vorzuhalten.“

Rückstausicherung:

„Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden.“


Fachliche Würdigung / Abwägung:
Unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist festgesetzt, dass Niederschlagswasser auf dem Grundstück zurückgehalten und versickert werden soll.


2.4 Oberirdische Gewässer

2.4.1         Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser

Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.

Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Aufgrund der vorhandenen Geländeneigung halten wir es für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird (Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ und DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“). Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen.

Außengebietswasser sollte auch in der regulären Entwässerungsplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung geleitet werden (z.B. Anlegen von Abfang- und Ableitungsgräben; Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen Fläche oberhalb der Bebauung).

Die Gemeinde, sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ von StMB und StMUV wird dringend empfohlen.

Insofern Objektschutzmaßnahmen vorgesehen werden, dürfen diese das anfallende Niederschlagswasser nicht auf andere Grundstücke ableiten.

Vorschlag für Festsetzungen

„Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“

„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens xx cm (z.B. 25 cm) über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen).

„Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“

„Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“

„Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis xx cm (z.B. 25 cm) über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“

„In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche vorhanden sein.“

„In öffentlichen Gebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen öffentlich zugängliche beschilderte Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder Bereiche vorhanden sein.“

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:  
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplanes Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. xx cm (z.B. 25 cm) über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.
„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“


Fachliche Würdigung / Abwägung:
Es handelt sich um eine Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, bei dem die öffentliche Erschließung bereits erfolgt ist. Hanganfallendes Wasser ist aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung oberhalb des Grundstückes im Osten nur eingeschränkt zu erwarten. Die Bauherren sind entsprechend informiert.


3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.



Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmung: 11 : 0

Datenstand vom 06.07.2022 09:48 Uhr